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Fragen & Publikationen

Öffentlichkeitsprinzip

Private Personen können Einsicht in amtliche Dokumente mündlich oder schriftlich beantragen. Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung sind dabei grundsätzlich gebührenfrei.

Häufige Fragen

Wer darf in amtliche Dokumente Einsicht nehmen?

Durch das Öffentlichkeitsprinzip hat grundsätzlich jede Person das Recht, Einsicht in amtliche Dokumente zu nehmen, unabhängig von Wohnort, Staatsangehörigkeit oder Alter.

Die Einsicht in amtliche Dokumente kann vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem Weg erfolgen. Bei speziellen Gesetzesbestimmungen oder bei überwiegender öffentlicher oder privater Interessen kann die Einsicht in amtliche Dokumente eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert werden.

Mehr Informationen finden Sie dazu unter: Auskunft und Einsicht durch Private in amtliche Dokumente

Was sind amtliche Dokumente?

Amtliche Dokumente sind Dokumente von kantonalen oder kommunalen öffentlichen Organen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen.
Ein Dokument ist amtlich, wenn es folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • das öffentliche Organ hat Verfügungsmacht über das Dokument,
  • das Dokument bezieht sich auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Beispiele: Gesetze, Verfügungen (z.B. Baubewilligung), Gutachten, Berichte, sonstige Akten etc.

Amtliche Dokumente können sich auf einem beliebigen Träger befinden, z.B. in Papierform oder in elektronischer Form.

Als nicht amtliche Dokumente gelten:

  • provisorische Dokumente, z.B. Entwürfe
  • Dokumente zum persönlichen Gebrauch, z.B. Arbeitsnotizen, die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel dienen.

Die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass ein Dokument im Besitz einer Behörde kein amtliches Dokument darstellt, liegt bei der Behörde.

Mehr Informationen dazu finden Sie unter:
Leitfaden für öffentliche Organe

Wie kann ich ein Einsichtsrecht geltend machen?

Einsicht in amtliche Dokumente kann durch ein Einsichtsgesuch verlangt werden. Dieses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Detaillierte Informationen zur Einreichung eines Gesuchs finden Sie unter Auskunft und Einsicht durch Private in amtliche Dokumente

Bei welchen Behörden kann ich Einsicht in die amtlichen Dokumente nehmen?

Alle öffentlichen Organe müssen gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Einsicht in ihre amtlichen Dokumente gewähren.

Öffentliche Organe sind:

  • alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlich-rechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene,
  • natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
  • öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften, d.h. die reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche.

Im Leitfaden für öffentliche Organe (PDF, 43 Seiten, 555 KB), Ziffer I.3 finden Sie weitere Informationen.

Es gibt aber Ausnahmen zum Einsichtsrecht, siehe dazu die nachfolgende Frage Gibt es amtliche Dokumente, in die ich keine Einsicht nehmen kann?

Gibt es amtliche Dokumente, in die ich keine Einsicht nehmen kann?

In folgende amtliche Dokumente ist keine Einsicht möglich:

  • Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen, z.B. Sitzungen des Regierungsrats, Gemeinderats und von Kommissionen des Grossen Rats,
  • Hängige Geschäfte,
  • Hängige Verfahren,
  • über Positionen in laufenden Verhandlungen.

Ausserdem kann der Zugang verweigert, aufgeschoben oder eingeschränkt werden, wenn

  • eine spezielle Gesetzesvorschrift, oder
  • überwiegende öffentliche oder private Interessen

der Einsicht entgegenstehen.

Mehr Informationen dazu finden Sie im Leitfaden für öffentliche Organe (PDF, 43 Seiten, 555 KB), Ziffer II.3.4.

Dürfen Wortprotokolle von Gemeindeversammlungen im Internet publiziert werden?

Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf Datenschutz. Zentral ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; gemeint ist das Recht jeder Person, selbst zu bestimmen, wer welche der sie betreffenden Daten zu welchem Zweck wie bearbeiten darf. Eine Publikation von Äusserungen einer Person ohne ihre Einwilligung stellt einen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar.

Wie bei allen Grundrechten darf die Verwaltung nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden, ob sie einen Eingriff vornehmen will. Sie benötigt dafür eine Legitimation durch den Souverän, das heisst die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Je nach Schwere des Eingriffs reicht die Notwendigkeit für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aus oder es ist eine ausdrückliche Erlaubnis durch einen demokratisch zustandegekommenen Erlass – ein Gesetz – notwendig.

Politische Meinungsäusserungen gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten. Ihre Publikation durch die Verwaltung stellt deshalb einen schweren Eingriff dar. Dies gilt in besonderem Mass, wenn die Publikation im Internet erfolgt, so dass über eine personenbezogene Suche grundsätzlich jedermann ohne zeitliche und örtliche Begrenzung die politischen Meinungsäusserungen einer bestimmten Person ausfindig machen und ausforschen kann. Eine gesetzliche Grundlage, die der Verwaltung die Veröffentlichung der Wortmeldungen an der Gemeindeversammlung im Internet erlauben würde, ist nicht vorhanden. Dem Gemeindegesetz ist nur zu entnehmen, dass ein Protokoll zu führen ist, jedoch nicht, welche Art von Protokoll (Beschlussprotokoll, zusammenfassendes Protokoll, Wortprotokoll).

Nach der Lehre gibt es einen gewissen Mindestinhalt: Ort und Datum der Versammlung, Namen des Versammlungspräsidiums und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers, Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, Reihenfolge der Traktanden, Anträge, angewandte Abstimmungs- und Wahlverfahren, Beschlüsse und Wahlergebnisse, Zusammenfassung der Beratung etc. Diese zusammenfassenden Protokolle sind in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen. Auch ihre Publikation im Internet ist zulässig, weil kein Eingriff in die Persönlichkeit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger erfolgt. Hingegen gehören die Wortmeldungen der einzelnen Versammlungsteilnehmenden nicht zum erforderlichen Inhalt. Für deren Publikation gibt es keine gesetzliche Grundlage und die Verwaltung kann, wie bereits erwähnt, die fehlende Erlaubnis des Souveräns nicht durch eine eigene Beurteilung der Wünschbarkeit einer Publikation ersetzen.

Es wäre auch nicht erstrebenswert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Bereits die Notwendigkeit, sich an der Gemeindeversammlung vor einer grösseren Anzahl von Einwohnern zu äussern, kann unter psychologischen und sozialen Gesichtspunkten zu einem Konformitätsdruck führen. Das heisst die Meinung wird unter Umständen nicht mehr frei geäussert. Ziel der Gemeindeversammlung ist es aber, den wahren und unverfälschten Willen der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmenden festzustellen. Im Rahmen der Gemeindeversammlung selbst ist es unvermeidlich und für die politische Willensbildung notwendig, dass sich die Sprechenden der Kritik durch andere Mitbürgerinnen und Mitbürger aussetzen. Die Publikation der Wortmeldungen im Internet erfolgt hingegen nach durchgeführter Versammlung und dient nicht mehr dem Meinungsbildungsprozess. Das Bewusstsein einer Veröffentlichung im Internet kann die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger während der Versammlung davon abhalten, sich zu melden. So könnten sie beispielsweise befürchten, ihre Wortmeldungen nicht druckreif zu formulieren, sich gehässigen Kommentaren von Unbeteiligten auszusetzen, eine andere politische Meinung zu vertreten als der Arbeitgeber etc.

Die Publikation im Internet ist auch nicht für die Wahrung politischer Rechte notwendig. Interessierten Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern steht die Möglichkeit offen, das Protokoll auf der Gemeindekanzlei einzusehen. Zulässig ist auch das Versenden des Protokolls an Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für den persönlichen Gebrauch und die Wahrnehmung politischer Rechte.

Eine zeitlich unbeschränkte Bekanntgabe der politischen Meinungsäusserungen an Gemeindeversammlungen an nicht Stimmberechtigte erzeugt somit einen unnötigen Druck, der weniger öffentlichkeitsgewohnte oder schüchterne Personen von der Abgabe eines Votums abhalten kann. Dies wäre mit den Zielen der direkten Demokratie schwer vereinbar. Zusammenfassend ist der Schutz der Persönlichkeit der Votanten klar höher zu gewichten als die Interessen von Personen, die gar nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind, etwas über die einzelnen Votanten und deren Meinung zu erfahren.

Anders verhält es sich bei Wortprotokollen von Einwohnerratssitzungen. Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben ein legitimes Interesse, auf einfache Art die Voten der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter zu erfahren. Diese begeben sich als Politikerinnen und Politiker freiwillig in die Öffentlichkeit. Die Grenze für einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeit liegt entsprechend höher als bei einer Privatperson.

Leitfaden für öffentliche Organe

Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) regelt die im Titel genannten drei Bereiche. Für die Beratung, Vermittlung und Durchsetzung in Bezug auf das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz wurde die Stelle der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geschaffen. Das Archivwesen untersteht besonderen Aufsichtsverhältnissen. Der vorliegende Leitfaden soll die Grundzüge des Öffentlichkeitsprinzips und des Datenschutzes vermitteln und eine praktische Anwendungshilfe für öffentliche Organe bieten..

Die kurz gehaltenen theoretischen Ausführungen werden möglichst durch Beispiele konkretisiert. Im Anhang werden Musterbriefe und Ablaufschemata zur Verfügung gestellt. Das Archivwesen wird nur so weit dargestellt, wie dies für die Datenbearbeitung schon vor der eigentlichen Archivierung und in Bezug auf Schnittstellen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz notwendig ist. Die Beratung der öffentlichen Organe in Archivfragen erfolgt durch das Staatsarchiv (§ 44 Abs. 2 Satz 2 IDAG).

Leitfaden für öffentliche Organe (PDF, 43 Seiten, 555 KB)

Öffentlichkeitsprinzip

Das IDAG regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 1 lit. a IDAG). Es nimmt Abschied vom Grundsatz des Amtsgeheimnisses mit Erlaubnisvorbehalt und führt das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimnisvorbehalt ein. Eine offene Informationspolitik soll Transparenz schaffen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung stärken. Bürgerinnen und Bürgern soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, selber aktiv ihr Informationsbedürfnis zu stillen. Das Öffentlichkeitsprinzip ist Mittel zum Zweck, indem es Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung der Grundrechte ermöglicht. Es erlaubt dem Einzelnen, entsprechend seinen eigenen Interessen diejenigen Informationen von der Verwaltung zu erhalten, die er nach seiner Vorstellung zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit benötigt.

Muster Öffentlichkeitsprinzip

Einsicht in amtliche Dokumente

Einsicht in amtliche Dokumente

Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten müssen Sie schriftlich oder mündlich bei derjenigen Behörde einreichen, die über das Dokument verfügt, und es näher bezeichnen (z.B. "ich möchte gerne Einsicht in den Ortsplan der Gemeinde xy haben" und nicht "ich möchte alles einsehen, was die Behörde hat").

Die Behörde nimmt so rasch wie möglich Stellung zum Gesuch und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder auf elektronischem Weg. Falls die Behörde Ihr Gesuch einschränken, aufschieben oder abweisen möchte, muss sie Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sie können innert 30 Tagen seit der Mitteilung der beabsichtigten Einschränkung, des Aufschubs oder der Abweisung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Einsichtnahme in archivierte Unterlagen

Gesuche um Einsichtnahme in archivierte Dokumente aus kommunalen Beständen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen kommunalen Behörde, bei kantonalen Angelegenheiten beim Staatsarchiv in Aarau gestellt werden.

Staatsarchiv in Aarau

Gebühren

Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung sind grundsätzlich gebührenfrei. Bei aufwändigen Verfahren oder beim Erstellen von Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.
Ein Verfahren gilt als aufwändig, wenn es das öffentliche Organ eine halbe Stunde und mehr beschäftigt. Die Gebühr richtet sich nach dem Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Gemeinden regeln selbst, ob eine Gebührenpflicht besteht und in welcher Höhe.