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Wirtschaft & Arbeit

Handelsregister

Das Handelsregister ist eine öffentliche Quelle für wirtschaftliche Informationen über Unternehmen. Es dient als Grundlage für die Gewährleistung der Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr. Das Handelsregister schafft Publizität durch die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Einsicht in die Eintragungsbelege und die Erstellung entsprechender Handelsregisterauszüge.

Handelsregisteramt über die Festtage geschlossen

Die kantonale Verwaltung bleibt über die Festtage vom Dienstag, 24. Dezember 2024 (ab 12.00 Uhr) bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen. Ab Montag, 6. Januar 2025 stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung.

Wir machen Sie aus Erfahrung darauf aufmerksam, dass gewisse private Register oder Verlagsfirmen den neu im Handelsregister eingetragenen Firmen Angebote zur Eintragung in sogenannte private Register wie "Register für Handel und Gewerbe“ oder "Handelsregisterdatenbank Schweiz" zu meist namhaften bzw. übersetzten Preisen unterbreiten. Angebote solcher privaten Register oder Verlagsfirmen haben mit der Amtstätigkeit des Handelsregisters nichts zu tun und zur Zahlung solcher «Eintragungskosten» besteht grundsätzlich keine Verpflichtung.

Die Angebote bzw. Rechnungen dieser privaten Register oder Verlagsfirmen sind auf den ersten Blick teilweise nur schwer von den Rechnungen des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau zu unterscheiden. Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten melden Sie sich bitte bei uns.

Auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO finden Sie weitere Hinweise sowie eine informative Broschüre "Vorsicht vor Adressbuchschwindlern!" und ein Beschwerdeformular.

Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen (Art. 929 Abs. 2 OR).

Dieses Belegprinzip bedeutet, dass alle Eintragungen in das Handelsregister durch einen schriftlichen oder elektronischen Beleg nachgewiesen werden müssen, wie z.B. durch öffentliche Urkunden, Protokolle, Rücktrittsschreiben, Bestätigungen oder sonstige Erklärungen. Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen. Zudem müssen sie rechtskonform unterzeichnet sein (Art. 20 HRegV).