Allgemeine Informationen
Faktische Abschaffung der Inhaberaktien
Am 1. November 2019 tritt das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) in Kraft, wonach Inhaberaktien ab dem 1. November 2019 nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.
Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
Für Gesellschaften mit – vor dem 1. November 2019 – bestehenden Inhaberaktien ist dementsprechend empfehlenswert, bis spätestens am 30. April 2021 eine Statutenänderung vorzunehmen und die Inhaberaktien in Namenaktien umzuwandeln (dies kann selbstverständlich auch zusammen mit anderen notwendigen Statutenänderungen erfolgen).
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen auch die Fachinformationen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF, worin Sie auch eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung vorfinden:
Anleitung zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum
Unzulässiger Mantelhandel
Beim Vorliegen eines nichtigen Handels mit einem Gesellschaftsmantel, d.h. einer wirtschaftlich vollständig liquidierten, aber juristisch nicht aufgelösten Kapitalgesellschaft, weist das Handelsregister des Kantons Aargau – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – die Anmeldung zum Vollzug eines solchen Mantelhandels ab.
Merkblatt Verantwortlichkeit Geschäftsführung (PDF, 2 Seiten, 217 KB)
UID-Nummern
Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau hat am 19.11.2012 neu die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)) eingeführt und damit die alten CH-Nummern als Firmennummern abgelöst. Auf den Handelsregisterauszügen erscheinen daher nur noch die neuen UID-Nummern als Firmennummern.
Warnung vor Adressbuchschwindel
In letzter Zeit erhielten Firmen im Kanton Aargau von einer unbekannten "Handelsregisterdatenbank Schweiz" Faxschreiben zugestellt. Darauf ist kein Absender zu finden, sondern lediglich eine Fax-Nummer. Es wird darum ersucht, den ausgefüllten Anhang unterzeichnet zurückzusenden.
Diese anonymen Schreiben haben mit der Tätigkeit der kantonalen Handelsregisterämter nichts zu tun. Wir warnen davor, den Anhang zurückzusenden, da sonst eine entsprechende Rechnung zugestellt wird. Da der Vertragspartner unbekannt ist, empfehlen wir Ihnen, auch eine allfällige Rechnung nicht zu bezahlen.