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Rechtsdienst

Beschwerdeverfahren: Behördlicher Entscheid anfechten

Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren, bei dem Entscheide der Gemeinde oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde angefochten werden.

Allgemeine Informationen

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Die mit der Instruktion betraute Person entscheidet über Beweisanträge und über weitere Schriftenwechsel. Ist der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, nicht klar, erhebt die Behörde die nötigen Beweise: Sie kann z.B. Fachberichte oder Gutachten in Auftrag geben, eine Besichtigung mit Verhandlung durchführen sowie Auskunftspersonen befragen.

Verfahrensdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Komplexität des Falls und von der Geschäftslast ab; sie beträgt im Schnitt 4 bis 12 Monate (ab Beschwerdeeingang bis Beschwerdeentscheid).

Die massgebenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VPRG, SAR 271.200) sowie im Organisationsgesetz. Weitere Informationen finden Sie auf diesen Seiten und auf dem Merkblatt über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, welches Sie unter "Mehr zum Thema" finden.

Verfahrensablauf

  1. Die Staatskanzlei nimmt alle Beschwerden an den Regierungsrat in Empfang und bestätigt den Beschwerdeführenden den Eingang schriftlich. Anschliessend überweist die Staatskanzlei die Beschwerde an den zuständigen Rechtsdienst der Departemente oder des Regierungsrats.
  2. Der Rechtsdienst prüft, ob seine Zuständigkeit geben ist und leitet die Beschwerde allenfalls an die zuständige Stelle weiter. Weitere Eintretensvoraussetzungen werden überprüft.
  3. Ist der Rechtsdienst zuständig, so eröffnet er das Verfahren mit einem ersten Instruktionsschreiben und fordert die notwendigen Stellungnahmen ein. Gleichzeitig ersucht der Rechtsdienst die zuständigen Stellen um die Einreichung der vollständigen paginierten Akten. Bei mangelhaften Beschwerden oder wenn die Eintretensvoraussetzungen unklar sind, wird in der Regel eine Frist zur Nachbesserung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt.
  4. Die Stellungnahmen werden allen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Gegebenenfalls wird eine Frist für Gegenbemerkungen gesetzt. Je nach Sachlage wird der Schriftenwechsel geschlossen oder ein weiterer Schriftenwechsel oder das Beweisverfahren (z.B. Augenschein) angeordnet.
  5. Nach Abschluss des Schriftenwechsels bereitet der Rechtsdienst den Entscheidentwurf zuhanden des Regierungsrats vor. Der Regierungsrat behandelt das Geschäft und entscheidet über die Beschwerde.
  6. Dem Regierungsratsbeschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Diese gibt an, innert welcher Frist und an welche Instanz der Entscheid weiter gezogen werden kann.

Notwendige Voraussetzungen

Anfechtbarer Entscheid

Entscheide (Verfügungen) der Gemeinde oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde können in aller Regel bei einem Departement oder beim Regierungsrat angefochten werden. Eine Beschwerdemöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn die Behörde die Verfügung verweigert oder verzögert.

Beschwerdefrist

Die Entscheide (Verfügungen) enthalten eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung. Dieser kann u.a. entnommen werden, innerhalb welcher Frist die Beschwerde einzureichen ist. Die Rechtsmittelfrist kann nicht erstreckt werden.

Beschwerdeführungsbefugnis (Beschwerdelegitimation)

Beschwerde kann nur führen, wer vom Entscheid unmittelbar betroffen (beschwert) ist.

Kostenvorschuss

Unter gewissen Umständen kann der Rechtsdienst einen Kostenvorschuss verlangen, bevor er die Beschwerde an die Hand nimmt. Wird dieser verlangte Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, so wird das Verfahren nicht fortgeführt.

Verfahrens- und Parteikosten

Wer unterliegt, hat die Verfahrenskosten zu tragen. Sie hängen vom Aufwand und der Bedeutung der Sache ab und betragen in der Mehrheit der Fälle 1'000 bis 2'000 Franken.

Hinzu kommen die Auslagen (z.B. Kosten für Kopien, Porto und Gutachten) sowie allfällige Kosten der obsiegenden Gegenpartei für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt. Diese sogenannten Parteikosten können bei grossem Streitwert (z.B. Beschwerde gegen eine Grossüberbauung für mehrere Millionen Franken) beträchtlich sein und mehrere tausend Franken betragen.

Wer die Beschwerde zurück zieht, bezahlt lediglich reduzierte Verfahrenskosten, trägt aber auch in diesem Fall die gegnerischen Parteikosten in vollem Umfang.

Unentgeltliche Rechtspflege

Personen, die nachweislich nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten), wenn ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben die Gesuchsstellenden ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die unentgeltliche Rechtspflege deckt jedoch eine allfällige Entschädigung nicht ab, die (im Fall des Unterliegens) an die Gegenpartei zu zahlen ist.

Sprungbeschwerde

Wenn letztinstanzlich der Weiterzug an das Verwaltungsgericht möglich ist, kann die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführenden auf den Entscheid verzichten und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen.

Eine Sprungbeschwerde kann zur Verfahrensbeschleunigung beitragen und dient der verbindlichen Klärung einer offenen Rechtsfrage durch die zuständige kantonale Gerichtsinstanz.

Checkliste Beschwerdeeinreichung

Damit eine Beschwerde gültig ist, muss sie

  • eine Unterschrift tragen (Fax und [vorläufig] Mail genügen nicht);
  • einen Antrag enthalten (wie soll die Beschwerdeinstanz entscheiden);
  • den Antrag begründen (warum soll die Beschwerdeinstanz so entscheiden) und

innerhalb der Rechtsmittelfrist (per Einschreiben) bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben oder direkt der Beschwerdeinstanz übergeben werden. Die Rechtsmittelfrist ist eine gesetzliche Frist; sie kann nicht erstreckt werden. Der Beschwerde ist eine Kopie des angefochtenen Entscheids beizulegen.