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Schlichtungskommission

Aufgabe und Zuständigkeit

Aufgaben, inhaltliche und formelle Zuständigkeit sowie rechtliche Grundlagen.

Aufgabe der Schlichtungskommission ist es in erster Linie, bei Konflikten zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden eine Einigung herbeizuführen. Dafür führt sie in der Regel eine Schlichtungsverhandlung unter Anwesenheit und Mitwirkung der Parteien durch. Wenn es nicht gelingt eine Einigung herbeizuführen, gibt die Schlichtungskommission eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Danach steht der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht offen.

Die Schlichtungskommission ist neutral und vertritt keine Parteiinteressen. Sie berät die Parteien zu (formal)rechtlichen Fragen. Sie beurteilt die Sach- und Rechtslage nachdem sich beide Parteien dazu geäussert haben. Die Schlichtungskommission ist keine Ombudsstelle. Bei allgemeinen personalrechtlichen Fragen, die keinen hängigen Fall betreffen, können sich die Mitarbeitenden an die Personalverantwortlichen der Departemente, der Staatskanzlei oder der Gerichte respektive an die zuständige Sachbearbeiterin/den zuständigen Sachbearbeiter der Sektion Personaldienst Lehrpersonen des Departements Bildung Kultur und Sport (BKS) wenden (Sekretariat; Tel.: 062 835 20 88). Bei konkreten Anliegen, die die persönliche Arbeitssituation betreffen, wenden sich die Mitarbeitenden direkt an die vorgesetzte Person und/oder die/den zuständige/n Personalverantwortliche/n. Nach nachweislich erfolgter Kontaktaufnahme mit den erwähnten Stellen, die nicht zu einer Lösung geführt hat, können Sie sich an das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung HR Aargau wenden. Anfragen sind schriftlich an den Stab HR-Strategie und Geschäfte (E-Mail: personalrecht.hrag@ag.ch ) zu richten. Lehrpersonen und Schulleitungen wenden sich an die Schulführung und/oder den Personaldienst Lehrpersonen im Departement Bildung, Kultur und Sport.

Die gesetzlichen Grundlagen für das Schlichtungsverfahren sind im Personalgesetz (SAR 165.100) und im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (SAR 411.200) des Kantons Aargau. Diese verlangen, dass in personalrechtlichen Streitigkeiten als erster Verfahrensschritt ein verwaltungsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Dafür wurde im Jahr 2001 die Schlichtungskommission für Personalfragen geschaffen.

Formelle Zuständigkeit

Die Schlichtungskommission für Personalfragen ist zuständig für sämtliche Personen, die ein Anstellungsverhältnis mit dem Arbeitgeber Kanton Aargau haben sowie für alle Lehrpersonen an Kindergärten, Volksschulen, kantonalen Schulen gemäss Schulgesetz sowie kantonalen Berufsschulen und für Schulleitungspersonen, Assistenzpersonen sowie externe Fachpersonen der Volksschule.

Inhaltliche Zuständigkeit

Die Schlichtungskommission für Personalfragen ist zuständig für sämtliche personalrechtlichen Streitigkeiten inklusive derjenigen, die unter das eidgenössische Gleichstellungsgesetz (SR 151.1) fallen. So kann beispielsweise geltend gemacht werden, es bestehe eine ungerechtfertigte Lohnungleichheit, der Arbeitsplatz sei falsch bewertet worden, die ausgesprochene Kündigung sei unbegründet, oder das Zwischen- / Arbeitszeugnis sei zu korrigieren, es bestünde ein Anspruch auf eine Funktionszulage, geleistete Überstunden seien nicht richtig entschädigt worden, die Kinderzulagen seien fälschlicherweise nicht ausbezahlt worden oder es liege eine sexuelle Belästigung vor (siehe auch unter Fallbeispiele).

Gesuch: Elektronische Eingabe

Sie können uns Ihr Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über Ihre private IncaMail-Plattform zustellen.