Gesuch: Elektronische Eingabe
Sie können uns Ihr Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über Ihre private IncaMail-Plattform zustellen.
Aufgaben, inhaltliche und formelle Zuständigkeit sowie rechtliche Grundlagen.
Bei Konflikten zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden ist es die Aufgabe der Schlichtungskommission, bei Vorlage eines entsprechenden Gesuchs zwischen den Parteien zu vermitteln. Dafür führt sie in der Regel eine Schlichtungsverhandlung unter Anwesenheit und Mitwirkung der Parteien durch. Kommt anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zustande, gibt die Schlichtungskommission eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Danach steht den Gesuchstellenden der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht offen.
Die Schlichtungskommission ist neutral und vertritt keine Parteiinteressen. Sie beurteilt die Sach- und Rechtslage, nachdem sich beide Parteien dazu geäussert haben. Die Schlichtungskommission ist keine Ombudsstelle. Bei allgemeinen personalrechtlichen Fragen, die keinen hängigen Fall betreffen, können sich die Mitarbeitenden an die Personalverantwortlichen der Departemente, der Staatskanzlei oder der Gerichte respektive an die zuständige Sachbearbeiterin/den zuständigen Sachbearbeiter der Sektion Personaldienst Lehrpersonen des Departements Bildung Kultur und Sport (BKS) wenden (Sekretariat; Tel.: 062 835 20 88). Bei konkreten Anliegen, die die persönliche Arbeitssituation betreffen, wenden sich die Mitarbeitenden direkt an die vorgesetzte Person und/oder die/den zuständige/n Personalverantwortliche/n. Nach nachweislich erfolgter Kontaktaufnahme mit den erwähnten Stellen, die nicht zu einer Lösung geführt hat, können Sie sich an das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR), Abteilung HR Aargau wenden. Anfragen sind schriftlich an den Stab HR-Strategie und Geschäfte (E-Mail: personalrecht.hrag@ag.ch ) zu richten. Lehrpersonen und Schulleitungen wenden sich an die Schulführung und/oder den Personaldienst Lehrpersonen im Departement Bildung, Kultur und Sport.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Schlichtungsverfahren sind im Personalgesetz (SAR 165.100) und im Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (SAR 411.200) des Kantons Aargau geregelt. Diese sehen vor, dass bei personalrechtlichen Streitigkeiten als erster Verfahrensschritt ein verwaltungsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Dafür wurde im Jahr 2001 die Schlichtungskommission für Personalfragen geschaffen.
Die Schlichtungskommission für Personalfragen ist zuständig für sämtliche Personen, die als Mitarbeitende beim Kanton Aargau angestellt sind. Sie ist zudem zuständig für alle Lehrpersonen am Kindergarten, an einer Volksschule, an einer kantonalen Schule gemäss Schulgesetz oder an einer kantonalen Berufsschulen sowie für Schulleitungspersonen, Assistenzpersonen sowie externe Fachpersonen an einer Volksschule, an einer kantonalen Schule gemäss Schulgesetz oder an einer kantonalen Berufsschule.
Die Schlichtungskommission für Personalfragen ist zuständig für sämtliche personalrechtlichen Streitigkeiten inklusive derjenigen, die unter das eidgenössische Gleichstellungsgesetz (SR 151.1) fallen. So kann beispielsweise geltend gemacht werden, es bestehe eine ungerechtfertigte Lohnungleichheit, der Arbeitsplatz sei falsch bewertet worden, die ausgesprochene Kündigung sei unbegründet, oder das Zwischen- /Arbeitszeugnis sei zu korrigieren, es bestünde ein Anspruch auf eine Funktionszulage, geleistete Überstunden seien nicht richtig entschädigt worden, die Kinderzulagen seien fälschlicherweise nicht ausbezahlt worden oder es liege eine sexuelle Belästigung vor (siehe auch unter Fallbeispiele).
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