Wichtige Einschränkung
Die Schlichtungskommission bearbeitet nur Gesuchsanfragen von Kantonsmitarbeitenden und Lehrpersonen des Kantons Aargau.
Die Schlichtungskommission prüft auf Gesuch hin arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und dessen Mitarbeitenden. Dafür muss ein Gesuch um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht werden.
Die Schlichtungskommission bearbeitet nur Gesuchsanfragen von Kantonsmitarbeitenden und Lehrpersonen des Kantons Aargau.
Wenn Sie sich entschieden haben, Ihr personalrechtliches Anliegen der Schlichtungskommission vorzulegen, reichen Sie bei uns ein Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein. Dieses muss schriftlich erfolgen. Hier finden Sie eine Vorlage (PDF, 2 Seiten, 35 KB) für die Einreichung eines Gesuchs. Sie können dieses Formular ausdrucken, von Hand ausfüllen und uns zusenden. Oder Sie füllen das folgende Gesuchsformular (PDF, 2 Seiten, 42 KB) elektronisch aus und senden es uns danach zu.
Mediation als Alternative
Sie können in Ihrem Gesuch beantragen, dass anstelle des Schlichtungsverfahrens eine private Mediation durchgeführt werden soll. Diese erfolgt, sofern die Gegenpartei diesem Antrag zustimmt. Informationen zum Mediationsverfahren finden Sie beim Schweizersichen Dachverband Mediation.
Aus Ihrem Schreiben muss klar hervorgehen, was Sie beantragen. Beispiele:
Des Weiteren müssen Sie Ihren Antrag begründen. Aus Ihren Ausführungen sollte entnommen werden können, aus welchen Gründen Sie der Meinung sind, dass Ihnen Unrecht geschehen ist. Legen Sie schriftliche Unterlagen, die für die Beurteilung Ihres Antrags hilfreich sind, dem Gesuch bei (Anstellungsvertrag, Lohnverfügung etc.).
Sie können uns Ihr Gesuch über Ihre private IncaMail-Plattform zustellen.