Signalisation und Markierung an Strassen
Neue oder Änderungen an bestehender Signalisation und Markierung an und von Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen müssen beantragt werden. Die Verkehrsanordnungen unterliegen einer Auflagepflicht mit Einsprachefrist von 30 Tagen. Für Wegweiser (gewerbliche sowie touristische), Temposignalisation, Fussgängerstreifen sowie Baustellensignalisation geltende Bestimmungen sind in den Richtlinien und Merkblätter zusammengefasst.