Signalisation und Markierung an Strassen
Neue oder Änderungen an bestehender Signalisation und Markierung an und von Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen müssen beantragt werden. Die Verkehrsanordnungen unterliegen einer Auflagepflicht mit Einsprachefrist von 30 Tagen. Für Wegweiser (gewerbliche sowie touristische), Temposignalisation, Fussgängerstreifen sowie Baustellensignalisation geltende Bestimmungen sind in den Richtlinien und Merkblätter zusammengefasst.
Die Gebietsverantwortlichen der Sektion Verkehrssicherheit beraten Sie gerne in sämtlichen verkehrs- und sicherheitstechnischen Fragen wie Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Wegweisungen. Bei konkreten Anliegen auf Gemeindestrassen wenden Sie sich bitte an die lokalen Gemeindebehörden. Bei Kantonsstrassen innerorts empfehlen wir Ihnen ebenfalls, die lokalen Gemeindebehörden zu involvieren oder Ihr Anliegen dem Gemeinderat schriftlich zu unterbreiten. Direkt an uns gerichtete Gesuche unterbreiten wir der lokalen Behörde zur Stellungnahme.
Publikationspflicht von Verkehrsanordnungen
Örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von den zuständigen Behörden oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Während der Publikationszeit von 30 Tagen kann jede betroffene Person bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Einsprache
Gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale und Markierungen kann bei der in erster Instanz zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Meldepflicht der Gemeinde
Gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale und Markierungen kann bei der in erster Instanz zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Richtlinien, Merkblätter und Gebührenübersicht
Gebühren
Wegweiser
Temposignalisation
Baustellensignalisation
Fussgängerstreifen
Gesuchsformulare
Zuständigkeiten
Kanton Aargau: Kantonsstrassen sowie Gemeinde- und Privatstrassen bei Verzweigungen mit Kantonsstrassen
Zuständigkeitsort und Zustimmung des Kantons
Der Kanton ist auf Kantonsstrassen sowie auf Gemeindestrassen und privaten Strassen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen zuständig. Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Ausfahrten aus Parkplätzen, Tankstellen, Garagen, Fabriken, Höfen und dergleichen gelten nicht als Verzweigungen.
Bei Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen und privaten Strassen, die wesentliche Auswirkungen auf Kantonsstrassen verursachen können (z.B. in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder den Verkehrsablauf), ist die Zustimmung des Kantons erforderlich.
- Verkehrsanordnungen
- Signalisationen
- Markierungen
- Wegweisungen
- Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (elektromechanische Anlagen)
- Telematik- und Kommunikationssysteme für die Strasseninfrastruktur
- Verkehrssicherheit von Infrastrukturanlagen
- Anschaffung, Aufstellen, Unterhalt und Erneuerung der Signale und Markierungen auf Kantonsstrassen
- Aufsicht über Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen auf Gemeindestrassen und privaten Strassen
- Beratung der Gemeinden
Gemeinde: Gemeindestrassen sowie Privatstrassen
- Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen sowie privaten Strassen
- Anschaffung, Aufstellen, Unterhalt und Erneuerung der Signale und Markierungen auf Gemeindestrassen
Mobile Polizei: sportliche und kulturelle Anlässe
Sportliche und kulturelle Anlässe (max. 8 Tage), die in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die Kantonsstrassen haben (Strassensperrungen, Umleitungen, temporäre Verkehrsanordnungen, Inanspruchnahme des Strassenraumes, Mehrverkehr usw.)
Gesuche
Gesuche für diese sportlichen und kulturellen Anlässe sind schriftlich an die Mobile Polizei einzureichen.