Hauptmenü

Signalisation und Markierungen

Verfahren

Publikation

Örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von den zuständigen Behörden oder dem Bundesamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Während der Publikationszeit von 30 Tagen kann jede betroffene Person bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Einsprachen

Gegen vorschriftswidrige, fehlende oder überflüssige Signale und Markierungen kann bei der in erster Instanz zuständigen Behörde Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Meldepflicht der Gemeinden

Die Gemeinden melden Verkehrsanordnungen, die gemäss Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV) veröffentlicht werden müssen, vor der Publikation dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU).