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Ortsplanung

Verfahren

Die Verfahren zum Erlass von allgemeinen Nutzungs­plänen und Sonder­nutzungs­plänen sind in § 23 bis § 28 Baugesetz geregelt. Das Verfahren gewährleistet die Mitwirkung und den Rechtsschutz. So ist sichergestellt, dass die Interessen aller Beteiligten und Betroffenen eingebracht werden können und eine rechts­sichere Planungs­grundlage für Bauvorhaben geschaffen wird.

Öffentliche Auflage

Aufschiebende Wirkung