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Ortsplanung

Verfahren

Die Verfahren zum Erlass von allgemeinen Nutzungs­plänen und Sonder­nutzungs­plänen sind in § 23 bis § 28 Baugesetz geregelt. Das Verfahren gewährleistet die Mitwirkung und den Rechtsschutz. So ist sichergestellt, dass die Interessen aller Beteiligten und Betroffenen eingebracht werden können und eine rechts­sichere Planungs­grundlage für Bauvorhaben geschaffen wird.

Öffentliche Auflage

Mittels öffentlicher Auflage (30 Tage) und der Möglichkeit zu Einwendungen ist der Rechts­schutz gewähr­leistet. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde erhoben werden.

Aufschiebende Wirkung

Nutzungs­pläne werden rechts­kräftig, wenn sie von der zuständigen kantonalen Behörde (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Regierungsrat beziehungsweise Grosser Rat) genehmigt worden sind. Beschwerden gegen den kantonalen Genehmigungs­beschluss haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn ein entsprechender Antrag vom Verwaltungs­gericht gutgeheissen wird.

Mehr zum Thema

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Rechtliche Grundlagen