Verfahren
Die Verfahren zum Erlass von allgemeinen Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen sind in § 23 bis § 28 Baugesetz geregelt. Das Verfahren gewährleistet die Mitwirkung und den Rechtsschutz. So ist sichergestellt, dass die Interessen aller Beteiligten und Betroffenen eingebracht werden können und eine rechtssichere Planungsgrundlage für Bauvorhaben geschaffen wird.
Öffentliche Auflage
Mittels öffentlicher Auflage (30 Tage) und der Möglichkeit zu Einwendungen ist der Rechtsschutz gewährleistet. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde erhoben werden.
Aufschiebende Wirkung
Nutzungspläne werden rechtskräftig, wenn sie von der zuständigen kantonalen Behörde (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Regierungsrat beziehungsweise Grosser Rat) genehmigt worden sind. Beschwerden gegen den kantonalen Genehmigungsbeschluss haben nur dann aufschiebende Wirkung, wenn ein entsprechender Antrag vom Verwaltungsgericht gutgeheissen wird.
Weitere Informationen und Unterstützung finden Sie hier: