Bezahlen der Steuern
Das Bezugsverfahren folgt auf das Veranlagungsverfahren. Zu bezahlen sind die definitiv veranlagten Steuern. Die definitive Schlussabrechnung liegt der Veranlagungsverfügung bei.
Das Bezugsverfahren folgt auf das Veranlagungsverfahren. Zu bezahlen sind die definitiv veranlagten Steuern. Die definitive Schlussabrechnung liegt der Veranlagungsverfügung bei.