Hervorgehoben:
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die hier aufgeführten Informationen allgemeiner Natur sind und dass daraus kein Rechtsanspruch für den konkreten Einzelfall abgeleitet werden kann. Die definitive steuerliche Würdigung des konkreten Sachverhalts kann erst im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens durch die zuständige Revisorin resp. den zuständigen Revisor erfolgen.