Frist Bescheinigung Nichtrückkehrtage
Bescheinigungen über die Nichtrückkehrtage müssen zwingend bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, eingereicht werden (vgl. Ziff. 9.4 KS Nr. 45 ESTV). Verspätet eingereichte Formulare können nicht mehr berücksichtigt werden.