Höchstzahlen im ambulanten Bereich
Im Rahmen von kostendämpfenden Massnahmen in der Krankenversicherung sind die Kantone gemäss Art. 55a des Krankenversicherungsgesetzes angehalten, in mindestens einem medizinischen Fachgebiet eine Höchstzahl (manchmal auch als Zulassungsstopp oder Ärztestopp bezeichnet) für die im Kanton ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte zu definieren. Dies kann Einfluss auf Leistungsberechtigungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) haben. Sie finden nachfolgend Informationen zum kantonalen Vollzug.