Fürsorgerische Unterbringung und Ambulante Massnahmen ab 1. Januar 2017
Am 1. Januar 2017 tritt, nach der Aufgabe des Amtsarztsystems, der revidierte § 46 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) in Kraft. Dieser regelt die neue Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung (FU). Hier finden Sie Informationen zur Fürsorgerischen Unterbringung, ambulanten Massnahmen sowie zu Rückmeldungen von Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen an das Familiengericht.