Ersatzpflicht bei Auslandurlaub
Ein Auslandurlaub führt nur dann zur Ersatzpflicht, wenn der Militärdienstpflichtige bzw. der Zivildienstpflichtige dadurch einen Pflichtdienst nicht besteht. Das Einkommen wird provisorisch festgesetzt. Die definitiven Abrechnungen erfolgen nach Ihrer Rückkehr auf Grund Ihrer Selbstdeklaration (Einkommen Inland und Ausland). Die Belege von ausländischen Einkünften sind aufzubewahren.