Auslandsereignisse
Schweizerinnen und Schweizer haben die Pflicht, im Ausland erfolgte Zivilstandsereignisse zeitnah der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) zu melden. Ausländische Urkunden werden erst nach Überprüfung und Beglaubigung durch die schweizerische Vertretung im Ausland und mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet.