Information on identification |
Ref. code: | VR.1831 |
Ref. code AP: | VR.1831 |
Title: | Verfassungsrat 1831 |
Creation date(s): | 1830 - 1831 |
Creation date(s), scattered dates: | 1814 |
Level: | Bestand |
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Information on context |
Name of the creator / provenance: | Verfassungsrat 1831 |
Administration history: | Seit seiner Gründung 1803 gab sich der Kanton Aargau sieben Verfassungen: 1803, 1814, 1831, 1841, 1852, 1885 und 1980. Die dritte Verfassung von 1831 ist dabei eine der wichtigsten und gilt sogar als Wende hin zur Volksherrschaft. Die Verfassung von 1814 hielt sich zunächst noch weitgehend an die Grundsätze der Verfassung von 1803 und wird aus heutiger Perspektive als "demokratisch-aristokratisches Gemisch" beschrieben. Erst durch die dritte Verfassung von 1831 wurden einige zentrale Grundrechte eingeführt. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse- und Gewissensfreiheit, das Petitionsrecht und die Unverletzlichkeit des Eigentums. Die neue Verfassung gilt als wesentliches Grundgesetz für den Kanton Aargau.
Dem Grossen Rat gehörten nun erstmals 200 Mitglieder an, dem Kleinen Rat nur noch 9 (vorher 13). Zudem wurden die Amtsdauern wesentlich reduziert, nämlich von zwölf auf sechs Jahre. Neu wurde nun auch das Prinzip der Gewaltentrennung besser eingehalten. Gewisse Ämter waren ab diesem Zeitpunkt unvereinbar (jedoch nicht alle wichtigen) und das Gesetzgebungsrecht lag nun im aufgewerteten Parlament des Kantons, dem Grossen Rat. Ein weiteres Zeichen für den "offenen Geist" der 1831er-Verfassung war die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Grossrats- und Gerichtsverhandlungen. Des Weiteren wurde den Reformierten und den Katholiken in den obersten Kantonsbehörden (insbesondere im Grossen Rat) eine gleich starke Vertretung zugesprochen. Damit war im Kanton Aargau das sogenannte Paritätsprinzip geboren. Doch auch diese Verfassung war noch nicht vollkommen. Es bestand weiterhin ein passiver Zensus, was bedeutet, dass nur diejenigen Männer gewählt werden durften, die über einen gewissen Besitz verfügten. Doch mit jeder weiteren Verfassungsrevision im 19. Jahrhundert wurden die demokratischen Prinzipien ausgebaut.
Der 144-köpfige Verfassungsrat, der am 16. Dezember 1830 gewählt wurde und seit dem 3. Januar 1831 tagte, nahm die neue Verfassung am 15. April 1831 mit überwältigender Mehrheit an. Erstmals durfte sich 1831 auch das Volk zu einer Verfassung äussern und es nahm diese mit 70 Prozent der Stimmen klar an. Diese Abstimmung war am 6. Mai 1831, bevor die Verfassung am 10. Mai 1831 vom Kleinen Rat offiziell in Kraft gesetzt wurde.
Quellen: Regierungsrat des Kantons Aargau (Hg.): 150 Jahre Kanton Aargau im Lichte der Zahlen. 1803-1953. Aarau 1954, S. 83-87. Stähelin, Heinrich: Geschichte des Kantons Aargau, Bd. 2. S. 34-44. Seiler, Christophe, Steigmeier, Andreas: Geschichte des Aargaus. Illustrierter Überblick von der Urzeit bis zur Gegenwart. S. 105-108. Heinrich Stähelin, Aargau, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), 2015. |
Archival history: | Die Übernahme ist im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar. |
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Information on content and structure |
Contains: | Akten des Verfassungsrates 1831 und Kantonsverfassung 1814. |
Appraisal and destruction: | Der Bestand wurde als Teil der Grossratsakten integral übernommen. |
System of arrangement: | Die Unterlagen wurden in der vom Aktenbildner überlieferten Ordnung belassen. |
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Information on related materials |
Related material: | GRB: Protokolle des Grossen Rates AG 34: Akten des Grossen Rates |
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Usage |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://www.ag.ch/staatsarchiv/suche/detail.aspx?ID=391024 |
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