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Wahlen & Abstimmungen

Häufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen im Bereich Wahlen und Abstimmungen.

Allgemein

Wer darf im Kanton Aargau an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen?

Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (§ 59 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau).

Falls Sie Auslandschweizer/in sind, finden Sie alle Informationen hier.

Wo finde ich Informationen über die aktuellen Abstimmungsvorlagen?

Die Erläuterungen zu den eidgenössischen und kantonalen Vorlagen finden Sie in den Abstimmungsunterlagen. Ebenfalls sind die Unterlagen vor dem Abstimmungstermin auf den Homepages des Kantons und des Bundes aufgeschaltet.

Im App Store und auf Google Play können Sie zudem kostenlos die App "VoteInfo" herunterladen. Die App enthält die Erläuterungen und Videos zu nationalen und kantonalen Vorlagen und an den Abstimmungssonntagen werden darin laufend Ergebnisse aufgeschaltet.

Ich bin blind, seh- oder lesebehindert. Wie kann ich mich informieren?

Der Kanton Aargau bietet die Erläuterungen des Regierungsrats zu den kantonalen Abstimmungsvorlagen auch kostenlos als Hörzeitschrift an. Diese wird in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS) im international anerkannten Daisy-Format produziert und auf einer CD verschickt. Wenn Sie die Erläuterungen zu den Abstimmungsvorlagen in Zukunft als Daisy-Hörzeitschrift erhalten möchten, können Sie diese direkt bei der SBS abonnieren.

Daneben werden Ihnen die Daisy-Datei sowie die Abstimmungserläuterungen in einem barrierefreien PDF-Format auch unter www.ag.ch/abstimmungen bereitgestellt.

Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Wann erhalte ich die Wahl- und/oder Abstimmungsunterlagen?

Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden pro Urnengang für alle Vorlagen zusammen in einem Abstimmungskuvert verschickt. Die Unterlagen von eidgenössischen Vorlagen müssen nach Art. 11 Abs. 3 Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) spätestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt sein. Auch die Unterlagen zu kantonalen Abstimmungsvorlagen müssen den Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat diese Frist auf 10 Tage verkürzen (§ 16 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte [GPR]).

Gemäss § 16 Abs. 2 GPR müssen die Unterlagen zu kommunalen Abstimmungsvorlagen spätestens 14 Tage vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten sein. Wahlzettel von Majorzwahlen müssen den Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor dem Wahltermin zugestellt werden (§ 16 Abs. 3 GPR).

Welche Stelle ist für den Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zuständig?

Für die Verpackung und die rechtzeitige Zustellung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten sind die Gemeinden zuständig.

Was kann ich machen, wenn ich meine Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten habe?

Bitte nehmen Sie mit der Gemeindekanzlei der Gemeinde, in der Sie stimm- und wahlberechtigt sind, Kontakt auf. Die Gemeindekanzlei kann Ihnen fehlende Stimm- oder Wahlzettel abgeben oder ein Duplikat ausstellen. Die Nachbestellung wird vermerkt, sodass keine doppelte Stimmabgabe möglich ist.

Kann ich bei einem Umzug das Stimmmaterial nachbeziehen?

Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Stimmabgabe

Wie kann ich abstimmen bzw. wählen?

Mit Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen können Sie Ihre Stimme brieflich abgeben (per Post oder Einwurf im dafür vorgesehenen Gemeindebriefkasten) oder Sie geben Ihre Stimme direkt an der Urne im Wahllokal ab. Informationen dazu finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsauweis.

Kann ich elektronisch abstimmen bzw. wählen?

Zurzeit kann im Kanton Aargau nicht elektronisch abgestimmt oder gewählt werden.

Der Bundesrat arbeitet derzeit an der Neuausrichtung des E-Voting-Versuchsbetriebs. Die damit verbundenen Unsicherheiten über die weitere Entwicklung lasse eine Weiterführung des E-Votings im Kanton Aargau bis auf Weiteres nicht zu.

Wie stimme ich brieflich ab?

Legen Sie die ausgefüllten (oder leer gelassenen) Stimm- und Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und kleben Sie dieses zu. Unterzeichnen Sie den Stimmrechtsausweis und legen Sie diesen zusammen mit dem Stimmzettelkuvert in das Abstimmungskuvert (2-Weg-Kuvert). Der Stimmrechtsausweis ist dabei so ins Fensterkuvert zu legen, dass die Adresse der Gemeindekanzlei sichtbar ist. Das Kuvert muss nicht frankiert werden. Werfen Sie das Kuvert in einen Briefkasten der Post oder direkt in den dafür vorgesehenen Gemeindebriefkasten.

Bis wann kann ich spätestens brieflich abstimmen?

Das Abstimmungskuvert sollte spätestens am Dienstag vor dem Abstimmungssonntag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln noch rechtzeitig bei der Gemeinde eintrifft.

Muss ich das Antwortkuvert frankieren?

Nein, Sie müssen das Kuvert mit Ihrer Stimmabgabe nicht frankieren. Im Kanton Aargau ist das Zustell- und Antwortkuvert (2-Weg-Kuvert) bereits vorfrankiert. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.

Wann ist die briefliche Stimmabgabe ungültig?

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn ….

  • … nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird.
  • … das Antwortkuvert nicht in einem vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder per Post verspätet eintrifft.
  • … der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist.
  • … die Stimm- oder Wahlzettel sich nicht im (zugeklebten) amtlichen Stimmzettelkuvert befinden.

Wie stimme ich an der Urne richtig ab?

Geben Sie im Wahllokal Ihren Stimmrechtsausweis ab und legen Sie die Stimm- oder Wahlzettel in die Urne. Beachten Sie, dass Sie nur die Wahllokale der Gemeinde, in der Sie stimmberechtigt sind, aufsuchen können.

Kann ich mich an der Urne vertreten lassen?

Ehegatten und eingetragene Partner/innen dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.

Wann ist ein Stimm-/Wahlzettel ungültig?

Stimm-/Wahlzettel sind ungültig, wenn …

  • … sie nicht amtlich sind.
  • … sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind.
  • … der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig erkennbar ist.
  • … sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Auszählung und Ergebnisse

Wo werden die Stimm- bzw. Wahlzettel ausgezählt?

Die Stimm- bzw. Wahlzettel werden in den Urnenlokalen bzw. Abstimmungs- und Wahlbüros der Gemeinden ausgezählt. Anschliessend werden die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Vorlagen sowie von Bezirks- und Kreiswahlen dem Kanton (Staatskanzlei) elektronisch übermittelt.

Wo werden die Zwischenergebnisse und Endergebnisse publiziert?

Die ersten kantonalen Zwischenergebnisse werden am Abstimmungssonntag ab ca. 12.00 Uhr unter www.ag.ch/abstimmungen oder www.ag.ch/wahlen aufgeschaltet. Sobald alle Gemeinden ihre Stimmen ausgezählt haben, finden Sie auch die Endergebnisse auf diesen Seiten. Die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsresultate werden auch in der App "VoteInfo" aufgeschaltet und laufend aktualisiert.

Die Publikation der offiziellen Ergebnisse erfolgt jeweils am Freitag nach der Abstimmung im Amtsblatt des Kantons Aargau. Der Bund publiziert seine Ergebnisse in der Regel ebenfalls am Freitag nach dem Abstimmungstermin im Bundesblatt.

Die Ergebnisse von kommunalen Abstimmungen und Wahlen werden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde publiziert sowie teilweise ebenfalls bereits am Abstimmungssonntag auf der Homepage der Gemeinde.

Initiativen und Referenden

Was ist eine Volksinitiative?

Die politischen Rechte im Kanton Aargau umfassen auch das Recht, Volksinitiativen zu unterzeichnen und einzureichen.

Der Kanton Aargau kennt die Volksinitiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung und die Volksinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung einzelner Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen. Dafür bedarf es der Unterschriften von 3'000 Stimmberechtigten innerhalb von 12 Monaten. Alle Informationen und Dokumentvorlagen finden Sie hier.

Informationen zu Volksinitiativen auf Bundesebene finden Sie hier.

Was ist ein Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative?

Der Grosse Rat des Kantons Aargau kann einer Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Stimmberechtigten entscheiden dann sowohl über die Volksinitiative als auch über den Gegenvorschlag.

Wenn bei einer aargauischen Volksinitiative sowohl die Initiativvorlage als auch der Gegenvorschlag eine Mehrheit der Ja-Stimmen erreichen, gilt die Initiative als angenommen.

Was ist ein Referendum?

Das Referendum erlaubt den Stimmberechtigten, über gewisse Beschlüsse des Parlaments an der Urne endgültig zu entscheiden.

Im Kanton Aargau können Bürgerinnen und Bürger eine Volksabstimmung über bestimmte Entscheide des Grossen Rats verlangen, z.B. über Gesetze oder über Beschlüsse über einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken. Damit ein Referendum zustande kommt, braucht es innert der Sammelfrist von 90 Tagen nach der Publikation des Beschlusses im Amtsblatt die Unterschriften von 3'000 Stimmberechtigten. Alle Informationen und Dokumentvorlagen finden Sie hier.

Informationen zu Referenden auf Bundesebene finden Sie hier.

Was ist ein Behördenreferendum?

Im Kanton Aargau kann ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rats, also 35, gegen referendumsfähige Beschlüsse das Behördenreferendum ergreifen. Der Beschluss wird in diesem Fall dem Stimmvolk zur Abstimmung vorgelegt.

Was ist ein obligatorisches Referendum?

Verfassungsänderungen, die vom Grossen Rat beschlossen werden, müssen dem Stimmvolk zwingend zur Abstimmung unterbreitet werden. Daneben muss über andere Grossratsbeschlüsse und Gesetze abgestimmt werden, wenn sie nicht von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rats, also 71, angenommen werden.

Wahlen

Was sind Majorzwahlen?

Als Majorzwahl wird eine Wahl bezeichnet, bei der die zu vergebenden Sitze der Mehrheit zufallen, während die Minderheit – auch wenn sie nur wenig geringer ist – leer ausgeht. Die Regeln der Majorzwahl gelten z.B. bei den Regierungsrats- und Ständeratswahlen sowie bei den Bezirks-, Kreis- und Gemeindewahlen (ausser Einwohnerratswahlen). Majorzwahlen haben meist den Charakter einer Personenwahl und stehen damit im Gegensatz zu Proporzwahlen. Im Kanton Aargau sind im ersten Wahlgang Kandidierende gewählt, wenn sie das absolute Mehr erreichen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen erhält (relatives Mehr).

Was ist eine stille Wahl?

Falls bei einer Majorzwahl nicht mehr Personen kandidieren, als Sitze zu vergeben sind, wird eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt. Innerhalb dieser Nachmeldefrist können sich weitere Kandidierende zur Wahl vorschlagen lassen. Wenn nach Ablauf der Nachmeldefrist weiterhin weniger oder gleich viele Kandidierende zur Wahl stehen, als Sitze zu vergeben sind, kommt es zu einer stillen Wahl. Die Kandidierenden werden als gewählt erklärt, ohne dass es zu einer Urnenwahl kommt.

Stille Wahlen sind für die Wahl in den Ständerat, Regierungsrat und Gemeinderat ausgeschlossen. Für diese drei Ämter ist eine Urnenwahl im ersten Wahlgang vom Gesetz vorgeschrieben.

Wann kommt es zu einem zweiten Wahlgang?

Wenn bei einer Majorzwahl weniger Kandidierende das absolute Mehr erreichen, als Sitze zu vergeben sind, kommt es zu einem zweiten Wahlgang.

Was sind Proporzwahlen?

Bei Proporzwahlen werden die zu vergebenden Sitze auf einzelne Listen (Parteien) im Verhältnis der für sie abgegeben Stimmen verteilt. Proporzwahlen bedingen, dass in einem Wahlkreis mehrere Sitze zu vergeben sind. Die Nationalratswahlen erfolgen seit 1919 als Proporzwahlen und auch der Grosse Rat wird im Proporzwahlsystem gewählt. Proporzwahlen haben meist den Charakter einer Parteienwahl und stehen damit im Gegensatz zu Majorzwahlen.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Wie muss ich vorgehen, damit ich aus dem Ausland wählen und abstimmen kann?

Der Eintrag ins Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern erfolgt über die Schweizer Vertretung in Ihrem Konsularkreis. Sobald Ihre Anmeldung eingetroffen ist, erfolgt der Eintrag in das Stimmregister. Beim nächstmöglichen Urnengang sind Sie stimmberechtigt und erhalten die Unterlagen direkt an Ihre Adresse im Ausland zugestellt.

Wichtig: Melden Sie Adressänderungen und Wegzug in die Schweiz immer der Schweizer Vertretung und dem Wahlbüro für Auslandschweizer.

Wie stimme ich aus dem Ausland ab?

Die Stimmabgabe erfolgt brieflich. Für die gültige briefliche Stimmabgabe gilt es Folgendes zu beachten:

  • Der Stimm- und Wahlzettel ist ins Stimmzettelkuvert zu legen und dieses zu verschliessen.
  • Der Stimmrechtsausweis ist zu unterzeichnen (Feld unter der Adresse).
  • Stimmrechtsausweis und Stimmzettelkuvert werden im Zustell- und Antwort-Kuvert (2-Weg-Kuvert) retourniert. Der Stimmrechtsausweis ist dabei so ins Fensterkuvert zu legen, dass die Adresse des Wahlbüro für Auslandschweizer im Fenster erscheint.
  • Um eine möglichst rasche Zustellung in die Schweiz sicherzustellen, ist das Kuvert mit Priority zu versenden und ausreichen zu frankieren

Sollte Ihr Land die Verwendung des bereits benutzten Zustellkuverts nicht erlauben, bitten wir Sie ein eigenes neutrales Kuvert zu verwenden und die Rücksendeadresse vollständig manuell zu übertragen.

Was kann gegen die späte Zustellung des Stimmmaterials im Ausland unternommen werden?

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die politischen Rechte darf den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer das Stimmmaterial frühestens in der sechsten Woche vor einem Abstimmungstermin zugesandt werden.

Das Auslandschweizerwahlbüro des Kantons Aargau stellt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Ausland das Stimmmaterial zum frühestmöglichen Zeitpunkt via Priority Post (Luftpost) zu. Die Zustellfristen innerhalb der Empfängerländer lassen sich durch das Auslandschweizerwahlbüro als Absender nicht beeinflussen.