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Portal Beschäftigung

Sinn und Zweck von Beschäftigung

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge können Beschäftigungsangebote und Deutschkurse besuchen. Sie werden in der Regel vom Kanton, von Gemeinden, Institutionen und Vereinen angeboten und gewährleisten eine Tagesstruktur und sinnvolle Tätigkeit, die dem Gemeinwohl zugutekommt.

Beschäftigungsangebote richten sich an Personen, die auf ihren Asylentscheid warten oder nach dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung Verzögerungen im Integrationsprozess aufweisen. Ein geregelter Tagesablauf hilft bei der Bewältigung des Alltags und trägt zur Stärkung der psychischen Gesundheit bei. Die Teilnehmenden eignen sich sprachliche, soziale und kulturelle Kompetenzen an, die ihren (vorübergehenden oder dauerhaften) Aufenthalt in der Schweiz erleichtern.

Damit unterstützen Beschäftigungsangebote die Vorbereitung auf eine eventuelle Integration von Personen, die ein Bleiberecht erhalten, oder aber die Rückkehrfähigkeit in das Herkunftsland. Darüber hinaus schaffen die Einsätze einen Mehrwert für die Gesellschaft und tragen zu einer positiven Wahrnehmung von Menschen bei, die in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben.

Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit bezeichnet im Unterschied zur Beschäftigung eine bezahlte Tätigkeit, die zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit beiträgt. Erwerbstätigkeit von Personen mit Status F und B ist seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr bewilligungspflichtig. Neu besteht nur noch eine Meldepflicht, die zudem kostenlos ist. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern. Die Meldung gilt bei allen Formen der Erwerbstätigkeit, beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind Beschäftigungsangebote, Taschengeldjobs, Schnupperlehren und Berufserkundigungen. Im Gegensatz ist Erwerbstätigkeit von Personen mit Status N bewilligungspflichtig.

Weitere Informationen zum Thema Erwerbstätigkeit
Merkblatt Bewilligungspraxis MIKA für Erwerbstätigkeit bei Personen aus dem Asylbereich (PDF, 7 Seiten, 149 KB)

Beschäftigungsangebote

Beschäftigungsangebote sollen ein besseres Zusammenleben mit der ansässigen Wohnbevölkerung fördern und dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren. Teilnehmende mit Status N können eine Motivationsentschädigung von maximal 7 Franken pro Tag erhalten. Für Personen mit Status F und B ist eine Integrationszulage von höchstens 9 Franken pro Tag erlaubt.

Informationen für Gemeinden, Institutionen, Vereine und Private, die Beschäftigungsangebote schaffen wollen
Merkblatt Rahmenbedingungen und Vorgehen bei der Ausschreibung von Beschäftigungsangeboten (PDF, 6 Seiten, 378 KB)
Merkblatt Einkommensfreibetrag, Motivationsentschädigung, Integrationszulage (PDF, 2 Seiten, 118 KB)

Freiwilligenarbeit

Neben den Beschäftigungsangeboten von Kanton, Gemeinden und privaten Anbietern sind zahlreiche gemeinnützige Organisationen und Privatpersonen im Bereich der Freiwilligenarbeit engagiert. Mit ihren Projekten, Angeboten und Veranstaltungen unterstützen sie die Asylsuchenden und die Personen mit einem (vorläufigen) Bleiberecht und entlasten damit die kantonalen und kommunalen Strukturen. Es kann sich dabei um Freizeitaktivitäten, Beratungsangebote oder auch um einmalig oder unregelmässig stattfindende Projekte und Veranstaltungen handeln. Diese Angebote werden ehrenamtlich erbracht und sehen keine Motivationsentschädigung für die Teilnehmenden vor.

Um die Freiwilligenarbeit im Asyl- und Flüchtlingswesen zu bündeln und Einsätze zu vermitteln, sind sieben regionale Koordinationsstellen aufgebaut worden.

Weitere Informationen zum Thema Freiwilligenarbeit und den Koordinationsstellen
Merkblatt Freiwilligenarbeit in Projekten mit Flüchtlingen (PDF, 2 Seiten, 24 KB)

Das Wichtigste in Kürze

für Anbieter von Beschäftigungsmöglichkeiten

Unter welchen Voraussetzungen ist keine Konkurrenzierung des Arbeitsmarkts gegeben?

Keine Konkurrenzierung liegt vor, wenn im Rahmen von Beschäftigung Arbeiten ausgeführt werden, die ansonsten nicht oder ausschliesslich im Rahmen von unentgeltlicher Freiwilligenarbeit vorgenommen würden (zum Beispiel "Fötzele" in der Gemeinde, Aaareufer säubern, Schilf in Naturschutzgebieten unterhalten).

Jedoch gilt der private Arbeitsmarkt als konkurriert, wenn im Rahmen einer Beschäftigung Arbeiten zu tieferen als marktüblichen Entschädigungen geleistet werden und dadurch "reguläre" Unternehmen weniger Aufträge erhalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Rahmen einer Beschäftigung ein gemeinnütziger Verein Gartenarbeiten für die Hälfte des normalen Ansatzes eines Gartenbaubetriebs anbietet. Dadurch entgehen den Gartenbaubetrieben in der Region entsprechende Aufträge und es kann zu Stellenabbau kommen.

Wer trägt die Kosten von Beschäftigungsangeboten?

Asylsuchende (Status N) sowie vorläufig aufgenommene Ausländer (Status F-VA) erhalten zur Deckung ihrer Lebenskosten Sozialhilfe nach Asylansätzen, wobei der Kostenersatz durch den Kanton zeitlich unbeschränkt ist. Personen mit Flüchtlingsstatus (F-VAF und B) erhalten Sozialhilfe nach den ordentlichen Bestimmungen (Gleichbehandlung mit Inländerinnen und Inländern). Hier dauert der Kostenersatz bis sieben Jahre ab Einreise in die Schweiz (F-VAF) bzw. bis fünf Jahre ab Einreichung des Asylgesuchs (B).

Bei Personen mit Status N und F-VA

Sämtliche Kosten, die bei der Beschäftigung von Personen mit Status N (Asylsuchende) und F-VA (vorläufig aufgenommene Ausländer) entstehen (Motivationsentschädigung, Transport, Verpflegung, Personal, etc.) müssen durch den Anbieter übernommen werden und können nicht dem Kanton in Rechnung gestellt werden. Ist der Kantonale Sozialdienst Kostenträger eines Angebots, erfolgt die Bezahlung der Transportkosten über die Globalpauschale.

Bei Personen mit Status F-VAF und B

Bei Personen mit Flüchtlingsstatus (F-VAF und B) können Kosten, die auf Seiten der Teilnehmenden entstehen (Integrationszulage, Transport, Verpflegung) während der Dauer des Kostenersatzes mit dem KSD verrechnet werden (Quartalsabrechnung). Die Spesen für Transport und Verpflegung werden dabei dem Grundbedarf der Sozialhilfe angerechnet. Bieten gemeinnützige Organisationen oder Private Beschäftigungsmöglichkeiten an, übernimmt die Gemeinde eine Vorfinanzierung der Teilnehmerkosten (für Personen, die nicht mehr in Asylstrukturen wohnhaft sind). Die auf Seite der Anbieter anfallenden Kosten (Organisation, Personal, Infrastruktur etc.) können der Gemeinde bzw. dem Kanton nicht weiterverrechnet werden.

Wie sind die Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten versichert?

Um allfällige Schäden abzudecken, die im Rahmen von Beschäftigungsangeboten durch teilnehmende Personen verursacht werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Anbieter.

Die obligatorische Grundversicherung (Krankenkasse) schliesst der Kantonale Sozialdienst für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen ab und bezahlt diese bis zum Ende des Kostenersatzes.

Unfälle während der Teilnahme an einem Beschäftigungsangebot gelten als Nichtberufsunfälle und sind durch die obligatorische Grundversicherung abgedeckt. Da es sich bei Beschäftigung nicht um Erwerbsarbeit handelt, erfolgt keine Berufsunfall-Versicherung durch den Anbieter.

Motivationsentschädigungen im Rahmen von Beschäftigungsangeboten unterliegen in der Regel nicht der AHV- und BVG-Pflicht.

Erhalten die Teilnehmenden eine Entschädigung für ihre Tätigkeit?

Die Lebenskosten der Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten sind durch die Sozialhilfe abgedeckt. Es besteht kein Anspruch auf eine Motivationsentschädigung für Personen mit Status N. Es kann ihnen jedoch eine Motivationsentschädigung von maximal 7 Franken pro Tag ausgezahlt werden. Für Personen mit Status F und B ist eine Integrationszulage von höchstens 9 Franken pro Tag erlaubt.

Was muss beachtet werden, wenn Medien über ein Beschäftigungsangebot berichten möchten?

Wenn Sie als Anbieter Journalisten ein Interview geben, sollten Sie die Zitate zum Gegenlesen erhalten. Grundsätzlich hat jeder Interviewpartner das Anrecht, die Zitate einzusehen. Falls Fotos gemacht werden, sollten vorgängig die darauf abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden. Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist zudem die Erlaubnis der Vertrauensperson einzuholen.

Wer kann an einem Beschäftigungsangebot teilnehmen?

Grundsätzlich können sowohl Asylsuchende (N) als auch Personen mit geregeltem Status – vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F-VA), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-VAF) und anerkannte Flüchtlinge (B) – an Beschäftigungsangeboten teilnehmen. Von der Teilnahme ausgenommen sind ausreisepflichtige Personen (ARPF) mit einem Nichteintretensentscheid oder mit einem negativen Asylentscheid.

Personen mit geregeltem Status (F oder B) haben Anspruch auf Integrationsleistungen. Die Sektion Integration und Beratung vom Amt für Migration und Integration plant und initiiert die Integrationsprozesse der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen. Diese Massnahmen fokussieren auf den Spracherwerb und die Hinführung zum Arbeitsmarkt. Sie haben daher Vorrang vor reiner Beschäftigung. Wenn Personen mit Status F oder B generell oder während einer Phase wenig Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt haben, können sie an Beschäftigungsangeboten teilnehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Betroffenen bereits ein höheres Alter haben, vorübergehend Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder infolge von Krankheit oder Traumatisierung Schwierigkeiten haben, einer Ausbildung nachzugehen oder Arbeitsmarktfähigkeit zu erreichen.

Kann ich als Anbieter den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung ausstellen?

Es ist sinnvoll, wenn den Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden. Die Teilnehmenden haben auf diese Weise ein Dokument in der Hand, das einerseits über Ihre Aufgaben informiert und andererseits ihre Leistung und ihr Verhalten bewertet. Ein solches Schreiben kann ihnen für die weitere Suche nach Beschäftigungsangeboten und spätere Integration in den Arbeitsmarkt von Nutzen sein. Schlussendlich ist es dem Anbieter frei gestellt, ob er den Teilnehmenden von Beschäftigungsangeboten eine Teilnahmebestätigung ausstellen möchte. Personendaten, Dauer und Einsatzzeit und ausgeführte Aufgaben sollten in der Teilnahmebestätigung enthalten sein.

Beispiel Teilnahmebestätigung (PDF, 1 Seite, 68 KB)

Bei einer Einsatzdauer ab 6 Monate kann die Teilnahmebestätigung ausführlicher ausfallen und wie bei einem Arbeitszeugnis folgende Aspekte ansprechen:

  • Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten
  • Leistung und Verhalten des Beschäftigten (Leistungsbereitschaft, Engagement, Belastbarkeit, Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Qualität der Arbeit usw.)

Ist es möglich, für einen Einsatz Arbeitskleider auszuleihen?

Sie als Anbieter sind dafür verantwortlich, dass Sie die notwendigen Utensilien für die Durchführung des Beschäftigungsangebots beisammen haben. Es ist Ihnen überlassen, ob Sie beispielsweise für den Bezug von Arbeitskleidern und Arbeitsschuhen auf Organisationen (Zivilschutz, Forstbetrieb, usw.) zugehen möchten und diese dafür anfragen.

für Zuweiser zu Beschäftigungsmöglichkeiten

Wie kann ich ein passendes Angebot für meine Klienten finden?

In der Angebotsübersicht steht Ihnen eine Suchmaske mit einigen Filtermöglichkeiten zu Verfügung. Beim Klick auf ein Angebot, werden Ihnen die Angebotsdetails angezeigt.

Wie kann ich Teilnehmende an externe Beschäftigungsangebote anmelden?

Die Anmeldung zu einem externen Beschäftigungsangebot kann von der Betreuungsperson direkt beim Anbieter getätigt werden. Grundsätzlich ist eine Anmeldung für jedes Angebot möglich. Anfallende Reisezeiten und -spesen sind in Betracht zu ziehen.

Wählen Sie ein Angebot aus. In der Detailansicht des jeweiligen Angebots sind die Kontaktangaben ersichtlich. Im Tab "Anmeldung" können Sie eine Anmeldung vornehmen. Geben Sie dazu die notwendigen Daten ein. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung nur durch die offizielle Betreuungsperson vorgenommen werden kann. Sie erhalten ein Bestätigungs-E-Mail nachdem die Anmeldung versendet worden ist.

Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung noch keine definitive Zusage ist. Personen, welche für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm angemeldet worden sind, müssen vorgängig vom Anbieter dem Kantonalen Sozialdienst gemeldet werden. Der KSD prüft die Möglichkeit einer Teilnahme und meldet den diesbezüglichen Entscheid zurück.

Wie kann ich Teilnehmende an kantonale Beschäftigungsprogramme anmelden?

Eine Anmeldung ist grundsätzlich für jedes Beschäftigungsprogramm möglich. Anfallende Reisezeiten und -spesen sind in Betracht zu ziehen.

Die Anmeldung zu einem kantonalen Beschäftigungsprogramm (Trinamo, Wendepunkt) erfolgt durch die Betreuungsperson der kantonalen Asylstruktur an den Kantonalen Sozialdienst. Für diese Beschäftigungen sind ausschliesslich Asylsuchende (Status N) zugelassen. In der Detailansicht des jeweiligen Beschäftigungsprogramms sind die Kontaktangaben ersichtlich. Im Tab "Anmeldung" können Sie eine Anmeldung vornehmen. Geben Sie dazu die notwendigen Daten ein. Sie erhalten ein Bestätigungs-E-Mail nachdem die Anmeldung versendet worden ist.

Eine Anmeldung bedeutet keine garantierte Teilnahme. Da die Programmplätze limitiert sind, muss bis zur Zuteilung mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden. Der KSD prüft die Möglichkeit einer Teilnahme und meldet den diesbezüglichen Entscheid zurück.

Am Mittwoch finden keine kantonalen Beschäftigungsprogramme statt. Dieser Tag ist für die Verrichtungen in der Unterkunft, für Behörden-, Arzt- und sonstigen Termine, für den Kontakt mit den Betreuenden sowie für Auszahlungen reserviert.

Wer übernimmt die Spesen für Transport & Verpflegung?

Kosten, die auf Seite der Teilnehmenden entstehen, werden grundsätzlich vom Anbieter übernommen und können bei Personen mit Flüchtlingsstatus (F-VAF und B) während der Dauer des Kostenersatzes dem Kanton weiterverrechnet werden (Quartalsabrechnung). Verpflegungskosten werden vom Anbieter übernommen, sofern eine Rückkehr in die Unterkunft/Wohnung zur Verpflegung nicht möglich ist.

Ist der Kantonale Sozialdienst KSD Kostenträger eines Angebots, erfolgt die Abrechnung der Spesen bei Personen mit Status N (Asylsuchende) und F-VA (vorläufig aufgenommene Ausländer) über die Globalpauschale. Bei Personen mit Flüchtlingsstatus (F-VAF und B) sind Spesen im Grundbedarf der Sozialhilfe enthalten und werden von den Teilnehmenden selbst getragen.

Bei Beschäftigungsprogrammen des Kostenträgers KSD erfolgt die Verpflegung in der Regel durch den Anbieter.