Erwerbstätigkeit
Personen mit Schutzstatus S erhalten auf Gesuch hin eine Arbeitsbewilligung, wenn die üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Arbeitsbewilligung erlischt, wenn der Schutzstatus S aufgehoben wird. Hier finden Sie weitere Informationen.
Personen mit Schutzstatus S dürfen grundsätzlich eine vorübergehende Erwerbstätigkeit ausüben. Für die Zulassung zur Erwärbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S ist im Kanton Aargau das Amt für Migration und Integration zuständig. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Bewilligung besteht dabei nicht.
Personen mit Schutzstatus S können mit einer Arbeitsbewilligung als Angestellte oder als Selbständige arbeiten.
Mehr dazu finden Sie unter Erwerbstätigkeit im Asylbereich.
Arbeitsbewilligung für Personen in Anstellung
Personen mit Schutzstatus S können mit der Stellensuche beginnen und sich auf offene Stellen bewerben.
Die Bewilligung muss vom potentiellen Arbeitgeber beim Amt für Migration und Integration (MIKA) beantragt werden. Dazu gilt es, das Formular A1270 (PDF, Stellenantritt, Asylbereich, N., 537 KB) mit einer Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrags einzureichen. Es wird geprüft, ob die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Arbeit darf erst aufgenommen werden, wenn die schriftliche Arbeitsbewilligung vorliegt.
Die Arbeitsbewilligung kann vom MIKA erst dann erteilt werden, wenn eine Person als schutzbedürftig mit Ausweis S vom Staatssekretariat für Migration SEM anerkannt worden ist.
Arbeitsbewilligung für Selbständigerwerbende
Damit Sie eine Arbeitsbewilligung für eine selbstständige Tätigkeit erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Startkapital zur Deckung von allfälligen Anfangskosten ist vorhanden.
- Es wird voraussichtlich genügend Einkommen erzielt, um sowohl betriebliche Kosten als auch Lebenshaltungskosten decken zu können.
- Notwendige Infrastruktur, beispielsweise Räumlichkeiten oder Ausrüstung ist vorhanden.
- Allfällige gewerberechtliche Bewilligungen (beispielsweise im Bereich Gesundheitswesen oder Gastronomie) liegen bereits vor.
Das Gesuch müssen Sie beim Amt für Migration und Integration des Kanton Aargau einreichen.
Beratung und Arbeitsvermittlung
Die Beratenden in den Arbeitsvermittlungszentren unterstützen Sie bei der Suchstrategie für eine Arbeitsstelle und bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt. Ihr Lebenslauf wird optimiert und Sie erhalten Hilfsmittel für die Stellensuche.
Das Dienstleistungsangebot für Personen mit Status S enthält keine finanzielle Unterstützung und keine Garantie für eine Arbeitsstelle.
Voraussetzung für eine Anmeldung auf dem RAV sind nebst der ausreichenden Arbeitsmarktfähigkeit:
- ein Ausweis mit Status ''S'' oder eine Verfügung mit einem positiven Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung.
- eine Bestätigung ''Ausstellung Ausweis S-Status ist im Gange''.
- ein Pass oder eine Identitätskarte.
Idealerweise sprechen Sie Deutsch oder ziehen eine geeignete Person zum Übersetzen bei. Eine Anmeldung und Beratung auf Englisch ist auf Voranmeldung möglich.
Mehr dazu erfahren Sie unter RAV-Beratung & Vermittlung - Kanton Aargau.
Unternehmen, welche eine geflüchtete Person aus der Ukraine anstellen möchten, können sich an die Kontaktstelle Integration Arbeitsmarkt wenden. Diese informiert Sie kompetent und vermittelt Ihnen geeignete Personen.
E-Mail Fachstelle Integration Arbeitsmarkt
Informationen zu Bildung und Beruf für Ausländerinnen und Ausländer finden Sie unter berufsberatung.ch (auch auf Ukrainisch verfügbar).
Ausserdem sind auf der Startseite (arbeit.swiss) des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) auch Stellen ausgeschrieben, bei denen ukrainische Sprachkenntnisse gefragt sind.