Sozialhilfe & Nothilfe
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben ein Anrecht auf Sicherung der Existenz.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung. Sie unterliegt dem Prinzip der Subsidiarität. Das heisst, sie wird nur gewährt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- und Dritthilfe ausgeschöpft sind.
Die materielle Unterstützung von Asylsuchenden (Ausweis N) liegt in der Zuständigkeit des Kantons. Erhalten diese Personen eine vorläufige Aufnahme als Ausländerin oder Ausländer (Ausweis F), fallen sie gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz in die Verantwortung der Gemeinden. Die Unterbringungsgemeinde leistet dann die Sozialhilfe, welche sie mit dem Kanton verrechnen kann. Beide Personengruppen erhalten Sozialhilfe nach Asylansätzen.
Vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis F beziehungsweise B) sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt und erhalten Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien. Für die Entrichtung der Sozialhilfe ist die Wohnortsgemeinde zuständig.
Weiterführende Unterlagen für Gemeinden sowie Berechnungsblätter finden Sie im geschützten Servicebereich für die Partner des Kantonalen Sozialdiensts unter dem Register "Asyl".
Nothilfe
Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist oder die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben, müssen die Schweiz verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Gemäss Asylgesetz und Sozialhilfe- und Präventionsverordnung haben sie Anspruch auf Nothilfe. Das heisst, sie erhalten lediglich die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel in Form von Natural- und Sachleistungen, sofern sie nicht in der Lage sind, anderweitig für sich zu sorgen und keine Leistungsverpflichtungen von Drittpersonen bestehen.
Rückkehrberatung und -hilfe
Personen aus dem Asylbereich, die sich für eine selbständige Rückkehr interessieren oder entscheiden, erhalten eine kostenlose Beratung sowie Informationen über die Möglichkeiten der Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die Rückkehrberatung und -hilfe erfolgt durch das Amt für Migration und Integration (MIKA) des Kantons Aargau.
- Handbuch Soziales: Flüchtlinge
- Handbuch Soziales: Nothilfe
- Rückkehrberatung und -hilfe des Amts für Migration und Integration (MIKA)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Asylgesetz AsylG (SR 142.31)
- Asylverordnung 1 AsylV 1 (SR 142.311)
- Asylverordnung 2 AsylV 2 (SR 142.312)
- Asylverordnung 3 AsylV 3 (SR 142.314)