Haustiere, Aquarienwasser und exotische Pflanzen gehören nicht in unsere Gewässer. Beobachtungen vom Aussetzen gebietsfremder Tiere können der Polizei gemeldet werden.
Kein Freisetzen aus Aquarien und Gartenteichen
Aquarientiere, Aquarienwasser und exotische Wasserpflanzen gehören nicht in unsere Gewässer. Tiere und Wasserpflanzen aus Aquarien und Gartenteichen dürfen deshalb nie in die freie Natur freigesetzt werden. Dies ist verboten und hat negative Folgen für unsere Gewässer. Deswegen sollte bereits die Anschaffung von Tieren und Pflanzen wohl überlegt sein. Wer seine Heimtiere nicht mehr behalten kann, sollte ein anderes geeignetes und sicheres Zuhause suchen oder sich an eine Auffangstation wenden.
Gebietsfremde Tiere und Pflanzen aus Aquarien oder Gartenteichen dürfen nicht in die Natur ausgesetzt werden. Beachten Sie daher folgende Empfehlungen zum Umgang damit. Die wichtigsten Empfehlungen können gerne mit den Flyern (in A4 oder A5-Format) zum Thema weitergegeben werden:
- Flyer "Kein Freilassen aus Aquarien" in A4 (PDF, 1 Seite, 529 KB)
- Flyer "Kein Freilassen aus Aquarien" in A5 (PDF, 1 Seite, 528 KB)
Was tun? Empfehlungen für Personen mit Aquarien und Gartenteichen
Vor der Anschaffung:
1. Informieren Sie sich vorab über die Bedürfnisse, Pflege, Verträglichkeit mit Artgenossen, Lebenserwartung und den Platzbedarf der gewünschten Tiere oder Pflanzen. Wägen Sie die Anschaffung eines Tiers oder das Anlegen eines Gartenteichs oder Aquariums gut ab. In der Regel können einmal gekaufte Tiere oder Pflanzen nicht zurückgegeben werden (Weitere Informationen auch unter: Aquarienfische).
2. Klären Sie vorgängig ab, wer Ihre Tiere bei Ferienabwesenheit, Krankheit etc. betreuen kann.
3. Bei Gartenteichen: Setzen Sie auf einheimische Pflanzen und/oder Fische.
4. Gestalten Sie Gehege ausbruchssicher und stellen Sie sicher, dass keine Lebewesen aus Gartenteichen entkommen können, auch nicht bei Überschwemmungen.
5. Bringen Sie keine Tiere und Pflanzen von Reisen mit nach Hause. (Weitere Informationen unter Riskiers nicht).
Falls Aquarientiere oder Pflanzen nicht mehr behalten werden können:
1. Ein neues Zuhause suchen: Suchen Sie im Bekanntenkreis oder auf einer seriösen Verkaufsplattform rechtzeitig ein neues Zuhause (ausser bei Rotwangen-Schmuckschildkröten, siehe unten).
2. Fische: Wenden Sie sich an eine Auffangstation (Auffangstationen für Zier- und Teichfische (PDF, 1 Seite, 78 KB)).
3. Falls es keine andere Lösung gibt: Wenden Sie sich an eine/n Tierarzt/ärtztin um das Tier fachgerecht zu euthanisieren.
4. Wasserpflanzen: Entsorgen Sie Pflanzenteile, Samen oder Wurzeln im Kehricht oder in einer professionellen Kompostieranlage (kein Gartenkompost!). Die Entsorgung richtet sich nach dem Merkblatt zur Entsorgung von Neophyten.
5. Entsorgen Sie Wasser aus Aquarien im Abwasser (nicht im Gewässer und nicht in Dolen).
Das Freisetzen von gebietsfremden Lebewesen ist illegal
Egal ob aus Unwissenheit oder aus vermeintlicher Tierliebe - das Freilassen von gebietsfremden Tieren und Pflanzen in Gewässer ist illegal. Unsere Aquarien- und Gartenteichbewohner stammen häufig aus anderen Regionen der Welt. Sie sind bei uns nicht einheimisch und nicht an die Bedingungen in unseren Gewässern angepasst. Beachten Sie also, dass Sie einem Lebewesen keinen Gefallen tun, wenn Sie es vermeintlich «in die Freiheit» in einen Weiher, See oder Fluss entlassen.
Das Freisetzen von Lebewesen ist schädlich für unsere Gewässer
Ausgesetzte Lebewesen aus einem Aquarium oder Gartenteich können Krankheitserreger in ein neues Gewässer einbringen. Wenn ausgesetzte Tiere oder Pflanzen in der Natur überleben und sich vermehren, bedrohen sie das Gleichgewicht heimischer Lebewesen. Freigelassene Goldfische beispielsweise fressen ganze Weiher leer und müssen regelmässig mit grossem Aufwand abgefischt werden. Aus Aquarien entlassene Krebse, exotische Fische oder Kleinlebewesen werden bereits heute in Gewässern gefunden und verursachen dort Probleme. Kleinlebewesen wie die Donau-Schwebegarnele, dienen als Futtertiere in der Aquakultur und können unbemerkt in die Natur gelangen. Auch im Aquarienwasser können sich winzig kleine Lebewesen befinden, weshalb auch dieses nicht in der Natur ausgeleert werden darf.
Verbotene Rotwangen-Schmuckschildkröte
Ein ehemals beliebtes Heimtier, das immer wieder in der freien Wildbahn entdeckt wird, ist die Amerikanische Rotwangen-Schmuckschildkröte. Sie wird bis zu 50 Jahre oder mehr alt und kann bei uns in freier Wildbahn häufig überleben. Das gefrässige Tier vertilgt unter anderem Eier und Laich verschiedener Tierarten und kann so seltene Insekten, Fische und Amphibien bedrohen. Zudem steht sie in Konkurrenz zur bedrohten Europäischen Sumpfschildkröte. Jeglicher Umgang mit ihr inklusiver der Haltung und dem Verkauf der Rotwangen-Schmuckschildkröte ist seit 2008 verboten. Personen, die schon vor 2008 im Besitz einer Rotwangen-Schmuckschildkröte waren, dürfen sie behalten, wenn sie das Tier einer registrierten Einrichtung (Auffangstation) übertragen und mit dieser einen Vertrag zur Gebrauchsleihe abschliessen.
Auch exotische Wasserpflanzen können problematisch sein
Viele der im Handel erhältlichen Wasserpflanzen sind nicht einheimisch. Sie sind schön anzusehen und wachsen schnell. Wenn allerdings Pflanzen im Gewässer oder in Gewässernähe in die Natur entsorgt werden, gelingt es einigen Arten sich dort anzusiedeln, z.B. der Kanadischen Wasserpest oder der Nuttalls Wasserpest. Sie können grosse und dichte Bestände bilden und dadurch ein Gewässer stark verändern.
Einheimische Wasserpflanzen wachsen meistens weniger schnell, sind aber auch robuster und dienen als wichtige Laich- und Futterpflanzen für einheimische Tiere. Sie sind im Gartenteich zudem weniger problematisch, falls sie z.B. bei Überschwemmungen versehentlich freigesetzt oder durch Vögel weiterverbreitet werden.
Rechtliche Grundlagen
Tierschutzgesetz (TschG): Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG, Tierquälerei
Tierschutzverordnung (TSchV), Art. 16 verbotene Handlungen bei allen Tierarten Abs. 2, lit. f
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG): Art. 23, Fremde Tier- und Pflanzenarten: Bewilligungspflicht, Art. 24 Strafbestimmungen
Umweltschutzgesetz (USG) Art 29 29a und Art. 29f, Umgang mit Organismen
Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV): Art. 15, Abs. 1 und 2, Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen, Anhang 2, Verbotene invasive gebietsfremde Organismen, Art. 16, Abs.1 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor gebietsfremden Organismen
Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV), Art. 5 Abs. 1, lit. c Einschliessungspflicht, Art 12 Sicherheitsmassnahmen
Bundesgesetz über die Fischerei (BGF): Art. 6 sowie Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF): Art. 9, Abs. 2, Bewilligungspflicht für das Einsetzen von landes- und standortfremden Fischen; VBGF: Anhang 3, Liste der Arten, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt