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Freiwilligenprogramm

Feldbegehung mit und ohne Metalldetektor

Im Boden schlummern noch viele archäologische Zeugnisse. Diese lassen sich auch ohne Bodeneingriffe entdecken. Dabei können Freiwillige die Kantonsarchäologie unterstützen.

Die Kantonsarchäologie arbeitet schon seit Jahren mit einzelnen sogenannten Prospektoren zusammen. Im Rahmen des Freiwilligenprogramms ist nun eine koordinierte und intensivierte Zusammenarbeit mit Prospektoren möglich.

Unter Prospektion versteht man die zerstörungsfreie Suche nach archäologischen Funden oder Befunden. Die einfachste Methode der Prospektion ist die Feldbegehung. Hierbei sucht man von blossem Auge nach archäologischen Objekten. Besonders auf gepflügten oder brach liegenden Feldern sind solche Funde gut zu erkennen. Prospektion ist auch mit dem Metalldetektor möglich. Beide Methoden erfordern eine Bewilligung der Kantonsarchäologie.

Folgende Kriterien müssen Freiwillige erfüllen:

Grundvoraussetzungen

  • wohnhaft im Kanton Aargau; Ausnahmen für Personen aus Nachbargemeinden oder mit Arbeitsort im Kanton Aargau sind möglich
  • mindestens 18 Jahre alt
  • keine Verstösse gegen das Kulturgesetz des Kantons Aargau (§ 42) und entsprechende Gesetze in anderen Kantonen, sowie das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer

Erwartungen an die Freiwilligen

  • Interesse an der Archäologie
  • Grundverständnis der archäologischen Arbeitsweise (Fundkontext!)
  • Einhalten Dokumentationsvorgaben: Einmessen mit eigenem GPS-Gerät, Beschriften und Fotografieren der Funde, Führen des Aufwandprotokolls und der Erfassungsliste
  • problemloser Umgang mit digitalem Dokumentationsraum im Internet
  • sorgfältige Arbeitsweise
  • vertrauensvolle und korrekte Zusammenarbeit, Verschwiegenheit
  • Bereitschaft für ein längerfristiges und regelmässiges Engagement
  • Teilnahme an Schulungen

Metalldetektorgänger

Derzeit ist unser Pool an freiwilligen Metalldetektorgängern voll. Bis auf Weiteres können wir keine neuen Freiwilligen in diesem Bereich aufnehmen.

Mehr zum Thema

Nützliche Links

Rechtliche Grundlagen

Eigentum von Altertümern

§724 ZGB: Wissenschaftliche Gegenstände

  • 1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
  • 1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
  • 2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
  • 3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.

Suche mit dem Metalldetektor

Metalldetektorgänge und Feldbegehungen sind archäologische Untersuchungen. Sie sind gemäss Kulturgesetz des Kantons Aargau nur mit der Bewilligung der Kantonsarchäologie erlaubt:

§42 KG: Archäologische Untersuchungen

  • 1 Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom zuständigen Departement oder mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.
  • 2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.

Meldepflicht

§41 KG: Meldepflicht

  • 1 Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.

Nichtanzeigen eines Fundes und unrechtmässige Aneignung

§332 StGB: Nichtanzeigen eines Fundes

  • Wer bei einem Fund nicht die vorgeschriebene Anzeige erstattet, ist laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch mit Busse zu bestrafen.

§137 StGB: Unrechtmässige Aneignung

  • 1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird (...) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.