Ambulante Angebote
Im Kanton Aargau stehen Kindern und Jugendlichen mehrere ambulante Angebote zur Verfügung. Es handelt sich in der Regel um freiwillige Massnahmen, die nur im Einverständnis mit den Eltern durchgeführt werden.
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Heilpädagogische Früherziehung Logopädie im Frühbereich Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- oder Trinkstörungen oder körperlichen Behinderungen Beratung, Unterstützung und Therapie bei Autismus Psychomotorik-Therapie Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung Sozialberatung für Eltern und Kinder mit einer Behinderung Aufsuchende Familienarbeit
Heilpädagogische Früherziehung (HFE)
Das Angebot richtet sich an Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung. Die Heilpädagogische Früherziehung endet spätestens zwei Jahre nach der Einschulung.
Die Heilpädagogische Früherziehung umfasst:
- Erfassung und Abklärung von Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten
- Heilpädagogische Förderung
- Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder
Heilpädagogische Früherziehung findet in der Regel zu Hause statt, kann aber auch in den Räumlichkeiten des Früherziehungsdienstes durchgeführt werden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten) vergütet werden.
Voraussetzungen
Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Logopädie im Frühbereich
Das Angebot richtet sich an Kinder ab zwei Jahren bis zum Eintritt in den Regel- oder Sonderkindergarten (spätestens zweites Kindergartensemester), die eine Verzögerung oder Störung in der Sprachentwicklung haben, ohne gleichzeitige körperliche oder motorische Beeinträchtigung.
Logopädie im Frühbereich umfasst:
- Spezifische Abklärungen
- Logopädische Therapie
- Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder
Logopädie im Frühbereich kann zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums einzeln, in Kleingruppen oder in Betreuungseinrichtungen für Kinder stattfinden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten beantragen, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Heilpädagogische Früherziehung.) vergütet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Logopädie und Legastenietherapie für Kinder im Schulalter
Voraussetzungen
Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie. Die Massnahmen setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- oder Trinkstörungen oder körperlichen Behinderungen
Das Angebot richtet sich an Säuglinge und Kleinkinder mit Kommunikations- und Sprachstörungen infolge körperlicher oder motorischer Beeinträchtigungen und/oder mit Schluck-, Trink- oder Essstörungen bis zum Eintritt in das zweite Kindergartensemester. Bei schweren und andauernden Schwierigkeiten oder bei Bedarf an spezialisierter Logopädie werden auch ältere Kinder und Jugendliche behandelt.
Die Leistungen der Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess- und Trinkstörungen entsprechen den Leistungen der Logopädie im Frühbereich.
Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck- Ess- oder Trinkstörungen oder körperlicher Behinderung umfasst:
- Spezifische Abklärungen
- Logopädische Therapie
- Fachliche Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen aus dem Umfeld der Kinder
Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Schluck-, Ess oder Trinkstörungen oder körperlicher Behinderungen kann zu Hause oder in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums einzeln, in Kleingruppen oder in Betreuungseinrichtungen für Kinder stattfinden. Finden die Abklärungs-, Förder- und Beratungsstunden in den Räumlichkeiten des Ambulatoriums statt, können den Eltern die Transportkosten (siehe Transportkosten beantragen) vergütet werden.
Weitere Informationen finden Sie unterLogopädie und Legastenietherapie für Kinder im Schulalter.
Voraussetzungen
Die Leitung des Ambulatoriums entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie. Die Massnahmen setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Beratung, Unterstützung und Therapie bei Autismus (IAS)
Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Autismus und deren Eltern.
Die Beratung, Unterstützung und Therapie umfasst die Abklärung, Behandlung und Unterstützung durch psychologische, pädagogische und ärztliche Fachpersonen der interdisziplinären Abklärungsstelle (IAS). Im Zentrum steht das Kind und seine Entwicklung wie auch seine Eltern. Weitere Familienmitglieder und andere wichtige Personen aus dem Umfeld (Schule, Ausbildung) werden gezielt einbezogen.
Voraussetzungen
Die Leitung des IAS entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Transportkosten
Allfällige Transportkosten werden von den Eltern getragen.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Psychomotorik-Therapie
Das Angebot richtet sich an Psychomotorik-Therapie unterstützt Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten beeinträchtigt sind. Die Psychomotorik-Therapie beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet spätestens mit dem Abschluss der obligatorischen Schule.
Weitere Informationen befinden sich unter Psychomotorik-Therapie - Kanton Aargau (ag.ch)
Voraussetzungen
Psychomotorik-Therapie setzt eine Zuweisung durch einen Arzt oder eine Ärztin voraus.
Bei der Psychomotorik-Therapie entscheidet die Leitung des Ambulatoriums mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung (BBB)
Das Angebot richtet sich an Regelschulen, respektive Lehrpersonen und Schulleitungen derselben, die Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung (Sehen und Hören), einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung unterrichten.
Weitere Informationen befinden sich unter Schulung und Förderung bei Behinderungen in der Regelschule
Voraussetzungen
Die Leitung des Anbieters entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton. Die Angebote in Ambulatorien sind für die Eltern kostenlos. Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Angebotes oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Sozialberatung für Eltern und Kinder (BFEK)
Das Angebot richtet sich an Eltern von Kindern (von der Geburt bis zum Ende der obligatorischen Schule) mit einer Beeinträchtigung oder deren Gesamtentwicklung gefährdet ist.
BFEK bietet Eltern mit beeinträchtigen Säuglingen, Kindern und bei Bedarf auch Jugendlichen fachliche Beratung, Unterstützung und Vernetzung. Bei psychosozial schwierigen Situationen wird eine niederschwellige Beratung angeboten. Die Eltern werden bei Fragen zu Entlastung, Versicherungen, Finanzierung und Recht informiert und bei der Suche von Lösungen und geeigneten Angeboten unterstützt.
Voraussetzungen
Die Leitung des Beratungsdienstes entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über den Umfang der Beratung.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%). Die Angebote der Beratung sind für die Eltern kostenlos.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis
Aufsuchende Familienarbeit (AFAB)
Das Angebot richtet sich an Kinder oder Jugendliche und ihre Familien, deren Wohl aufgrund einer (sozialen) Beeinträchtigung oder einer familiären Notlage (Krisen-, Konfliktsituation oder andere gravierende Alltagsprobleme) stark gefährdet ist. AFAB kann nach Betreuungsgesetz finanziert werden, wenn dadurch ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder einer Pflegefamilie vermieden werden kann.
Aufsuchende Familienarbeit unterscheidet sich je nach Zielgruppe, eingesetzten Methoden und theoretischen Grundlagen. Aufsuchende Familienarbeit beinhaltet professionelle Beratung und/oder Therapie, erbracht durch Personen mit sonder- oder sozialpädagogischer, psychologischer oder psychiatrischer Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung. Sie ist auf Verbesserung der Lebenssituation der Kinder oder Jugendlichen durch Stärkung und Stabilisierung des Familiensystems ausgerichtet und wählt ihre Arbeitsweise und Methoden bedarfsgerecht. Die Leistung wird im aktuellen Sozialraum der Kinder oder Jugendlichen erbracht und ist in der Regel auf ein Jahr befristet.
Voraussetzungen
Eine Empfehlung der Fachstelle muss analog zu einer ausserfamiliären Platzierung vorliegen. Der von dieser Fachstelle erarbeitete Fachbericht muss ausweisen, dass es sich um eine intensive Form der AFAB handelt, die zur Vermeidung einer ausserfamiliären Platzierung geeignet ist. Die Aufsuchende Familienarbeit wird in der Regel während einer befristeten Dauer von einem Jahr im Sozialraum der Kinder oder Jugendlichen erbracht, siehe auch Finanzierung. AFAB kann nicht parallel zu einer ausserfamiliären Platzierung finanziert werden.
Finanzierung
Die Aufsuchende Familienarbeit ist nur über den Kanton (Betreuungsgesetz) finanzierbar, wenn es sich um eine intensive Form (d.h. mit Kosten von durchschnittlich mindestens 1'110 Franken pro Monat) handelt, die durch einen anerkannten Anbieter erbracht wird und das Ziel verfolgt, eine ausserfamiliäre Platzierung zu vermeiden. Der Leitfaden enthält alle Informationen über die Voraussetzungen und Abläufe für die Finanzierung einer AFAB über das Betreuungsgesetz.
Eine Übersicht über die Zuständigkeiten von Abklärungen und Zuweisungen befindet sich hier:
Analog zur Finanzierung von Wohnangeboten leisten die Eltern und die Wohngemeinden einen Beitrag an die Kosten der AFAB:
Situation | Elternbeitrag pro Monat | Gemeindebeitrag pro Monat |
---|---|---|
Keines der Kinder derselben Familie besucht eine Tagessonderschule (Kinder in ausserfamiliärer Platzierung werden nicht berücksichtigt) | Fr. 180.- pro Familie | Fr. 930.- pro Familie |
Ein Kind derselben Familie besucht eine anerkannte Tagessonderschule (Kinder in ausserfamiliärer Platzierung werden nicht berücksichtigt) | Elternbeitrag entfällt | Fr. 310.- pro Familie |
Zwei oder mehrere Kinder derselben Familie besuchen eine anerkannte Tagessonderschule | Elternbeitrag entfällt | Gemeindebeitrag entfällt |
Elternbeiträge
Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.
Der Elternbeitrag von Fr. 180.– pro Monat (sofern er nicht entfällt) ist jeden Monat fällig, wenn die Leistung im Schnitt pro Monat mehr als Fr. 1'110.– kostet, auch in Monaten in denen gar keine Leistung erbracht wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Leistung insgesamt kostengünstiger war, so ist durch die Gemeinde zu regeln, wer welche Kosten übernimmt.
Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, muss die bevorschussende Gemeinde oder bei Wegfall der bevorschussenden Gemeinde, der Anbieter von AFAB, mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufnehmen, um einen möglichen Anspruch auf materielle Hilfe zu klären.
Für Gemeinden:
Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.
Gemeindebeiträge
Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.
Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Familie, die durch AFAB begleitet wird, ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten.
Der Gemeindebeitrag von Fr. 930.– pro Monat (oder je nach Situation auch geringer) ist jeden Monat fällig, wenn die Leistung im Schnitt pro Monat mehr als Fr. 1'110.– kostet, auch in Monaten in denen keine Leistung erbracht wurde. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Leistung insgesamt kostengünstiger war, so ist eine nachträgliche Übernahme der gesamten Kosten durch die Gemeinde möglich.
Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis