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Kinder und Jugendliche

Wohnen und Entlastung

Der Kanton Aargau verfügt über ein differenziertes Wohn- und Entlastungsangebot für Kinder- und Jugendliche.

Direkt zum Angebot springen:

Wohnen : Wohneinrichtungen Schulheim Reines Wohnen Wohnen in Pflegefamilien
Notfallplätze: Heime Pflegefamilien
Entlastung: Entlastungsaufenthalte Entlastung von Familien bei der Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen Pflegefamilien

Wohnen

Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene mit Beeinträchtigung oder in sozialen oder familiären Notlagen, die auf eine ausserfamiliäre Unterbringung angewiesen sind, stehen Wohnangebote in Wohneinrichtungen, Schulheimen und Pflegefamilien zur Verfügung.

Wohneinrichtungen

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen oder in einer familiären oder sozialen Notlage, die auf eine ausserfamiliäre Unterbringung angewiesen sind.

Wohneinrichtungen bieten Unterkunft, Verpflegung und Wäschebesorgung sowie sozialpädagogische Betreuung, Förderung und notwendige Pflege. Die Wohneinrichtung pflegt vom Ein- bis Austritt eine aktive und unterstützende Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und der zuweisenden Behörde.

Kinder und Jugendliche können von der Wohneinrichtung aus den Regelkindergarten, die Regelschule oder eine Sonderschule besuchen oder eine berufliche Ausbildung in einem externen Lehrbetrieb absolvieren.

Voraussetzungen

Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen.

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden, um einen möglichen Anspruch auf materielle Hilfe zu klären.

Für Gemeinden:

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.

Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert. Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Unterbringung von Minderjährigen im Ausland

Weitere Informationen zur Unterbringung oder Betreuung von Minderjährigen im Ausland befinden sich hier: Für die KESB - Kanton Aargau (ag.ch)

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Schulheim

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen oder in einer familiären oder sozialen Notlage, die auf eine ausserfamiliäre Unterbringung angewiesen sind.

in einem Schulheim besuchen Kinder und Jugendliche in der Regel die interne Sonderschule.

Wocheninternat

Wohnen in einem Wocheninternat für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung umfasst die sozialpädagogische Betreuung und Förderung, Gestaltung und Anleitung zu Freizeitaktivitäten und Durchführung von Lagern. Die Betreuungszeiten sind den pädagogischen Bedürfnissen der betreuten Kinder angepasst. Die Zusammenarbeit mit dem Familiensystem spielt eine zentrale Rolle. Die Wochenenden sowie die Ferien werden in der Regel zuhause verbracht. Der Aufenthalt in einem Wocheninternat ist grundsätzlich auf die Reintegration in die öffentliche Schule oder auf den Übertritt in eine Ausbildung und auf die Rückkehr nach Hause ausgerichtet.

Bei einem Aufenthalt in einem Wocheninternat für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit kognitiven, Körper-, Sinnes oder Sprachbeeinträchtigungen steht der beeinträchtigungsbedingte Förderbedarf im Vordergrund. Dieser Förder- sowie der medizinische Pflegebedarf oder ein langer Schulweg sind ausschlaggebend bei der Zuweisung.

Ganzjährig offenes Internat

Beim Wohnen in ganzjährigen offenen Internaten übernimmt die Einrichtung einen Erziehungs- und Förderauftrag und schafft für die betreuten Kinder eine Atmosphäre von Schutz und individuellen Entwicklungsmöglichkeiten.

  • Kinder mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen werden in einer ganzjährig geöffneten Einrichtung betreut, wenn die Betreuung zuhause nicht angemessen sichergestellt werden kann. Die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem wird massgeblich von der Art der Kindesschutzmassnahme mitbestimmt. Der Aufenthalt ist auf die Rückkehr nach Hause oder auf den Übertritt in eine selbständige Wohnform ausgerichtet.
  • Für Kinder mit kognitiven, Körper-, Sinnes- oder Sprachbeeinträchtigungen werden im Bedarfsfall zusätzlich medizinisch-pflegerische Verrichtungen ausgeführt. Die Betreuungsleistungen richten sich nach dem Grad der Behinderung.

Voraussetzungen

Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe (für Gemeinden siehe auch Handbuch Soziales Kapitel 15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen > Mehr zum Thema)

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.

Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert (siehe bewilligte Einrichtungen). Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Unterbringung von Minderjährigen im Ausland

Weitere Informationen zur Unterbringung oder Betreuung von Minderjährigen im Ausland befinden sich hier: Für die KESB - Kanton Aargau (ag.ch)

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Reines Wohnen

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen, deren Betreuung zuhause nicht adäquat sichergestellt werden kann. Die Kinder und Jugendlichen besuchen die Regelschule respektive absolvieren eine Ausbildung (siehe Voraussetzungen).

Reine Wohneinrichtungen bieten auf die Bedürfnisse von betreuten Kindern aus schwierigen Familienverhältnissen abgestimmte, ganzjährige sozialpädagogische Betreuung. Die Einrichtung übernimmt in erster Linie einen Erziehungs- und Förderauftrag und schafft für die betreuten Kinder eine Atmosphäre von Schutz und individuellen Entwicklungsmöglichkeiten.

Die Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem wird massgeblich von der Art der Kindesschutzmassnahme mitbestimmt. Der Aufenthalt ist auf Reintegration, d.h. auf die Rückkehr nach Hause oder auf den Übertritt in eine selbständige Wohnform, ausgerichtet.

Voraussetzungen

Ein externer Schul-, Praktikums- oder Ausbildungsbesuch ist Voraussetzung. Die Zusammenarbeit mit der Schule oder dem Lehrbetrieb pflegt die Wohnungseinrichtung aktiv.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe (für Gemeinden siehe auch Handbuch Soziales Kapitel 15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen > Mehr zum Thema)

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert (siehe bewilligte Einrichtungen). Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Wohnen in Pflegefamilien

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen oder sich in einer familiären oder sozialen Notlage befinden, die auf ein Wohnangebot in einer Pflegefamilie angewiesen sind.

Die Pflegefamilie, werden von einem Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) vermittelt und begleitet.

Dauerplatzierung ohne sozialpädagogischen Sonderauftrag

Diese Platzierungen richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in einem neuen familiären Umfeld dauerhaft Schutz benötigen und dafür keine erhöhten Anforderungen an die Betreuung stellen. Als Dauerplatzierungen gelten Platzierungen mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten.

Dauerplatzierungen mit sozialpädagogischem Sonderauftrag

Diese Platzierungen richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung, von Verhaltensauffälligkeiten oder Risikofaktoren in einem familiären Umfeld dauerhaft professionell begleitet werden müssen. Als Dauerplatzierungen gelten Platzierungen mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten.

Voraussetzungen

Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe (für Gemeinden siehe auch Handbuch Soziales Kapitel 15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen > Mehr zum Thema)

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert (siehe bewilligte Einrichtungen). Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Notfallplätze

Notfallplätze stehen in Heimen oder Pflegefamilien sehr kurzfrisig zur Verfügung und sind zeitlich begrenzt.

Heime

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Wohl akut gefährdet ist.

Notfallplätze in Heimen sind an 365 Tagen pro Jahr verfügbar und umfassen Unterkunft, sozialpädagogische Betreuung, notwendige Pflege sowie die Organisation notwendiger ärztlicher Massnahmen. Wohnen als Notfall gewährleistet einen schützenden und sicheren Rahmen, wenn das Herkunftssystem die Entwicklung akut gefährdet. Es dient der Stabilisierung der betreuten Kinder und deren Herkunftssystem sowie der Vorbereitung einer tragfähigen Anschlusslösung. Die Einrichtung stellt eine interne Tagesstruktur sicher. Der Bildungsauftrag steht dabei nicht im Vordergrund.

Eine Notfallplatzierung ist in der Regel auf vier Monate befristet. Eine Verlängerung um zwei Monate ist mittels begründetem Gesuch der Beistandschaft oder zuweisenden Behörde an die Abteilung SHW möglich. Während der Dauer der Notfallplatzierung unterstützt die zuweisende Behörde die Einrichtung aktiv bei der Suche einer tragfähigen Anschlusslösung.

Voraussetzungen

Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe (für Gemeinden siehe auch Handbuch Soziales Kapitel 15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen (PDF, 2 Seiten, 129 KB) > Mehr zum Thema)

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert (siehe bewilligte Einrichtungen). Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Pflegefamilien

Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und jungen Erwachsene, deren Wohl akut gefährdet ist.

Eine Platzierung in einer Pflegefamilie bietet umgehend Schutz. Während der Dauer der Notfallplatzierung wird eine Anschlusslösung erarbeitet.

Eine Notfallplatzierung ist in der Regel auf maximal 4 Monate begrenzt.

Voraussetzungen

Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe (für Gemeinden siehe auch Handbuch Soziales Kapitel 15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen > Mehr zum Thema)

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf.Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert (siehe bewilligte Einrichtungen). Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Entlastung

Entlastungsaufenthalte stehen in stationären Einrichtungen und Pflegefamilien zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2022 steht für Familien bei der Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen ein eigenes, ambulantes Entlastungsangebot bereit.

Entlastungsaufenthalte

Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer kognitiven oder einer schweren körperlichen und/oder mehrfachen Beeinträchtigung, die einen Sonderkindergarten oder eine Tagessonderschule besuchen.

Entlastungsaufenthalte in stationären Einrichtungen zur Entlastung des Herkunftssystems unter der Woche, an Wochenenden oder in den Schulferien. Die Entlastungsaufenthalte ermöglichen Eltern und Angehörigen Erholung und Freiraum für andere Aufgaben.

Voraussetzungen

Notfallsituation in der Familie (Ausfall der Betreuungspersonen) oder das Bedürfnis der Eltern und Angehörigen nach Entlastung. Siehe auch untenstehend Finanzierung.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz, gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%) wenn die Voraussetzungen für die Beantragung eines Entlastungsaufenthalts erfüllt sind.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Entlastungsplatzierungen bieten die Stiftung Schürmatt und die St. Josef-Stiftung an.

Entlastung von Familien bei der Betreuung von Kindern mit schweren Behinderungen

Das Angebot richtet sich an Familien, die ein im gleichen Haushalt wohnendes minderjähriges Familienmitglied betreuen, dessen Behinderungen mindestens im Umfang einer Vollzeitstelle mehr Betreuung erfordert als altersbedingt üblich wäre.

Das Angebot bezweckt, dass die Kinder und Jugendlichen, soweit sie und die Familie das wünschen, in ihrem Familiensystem leben können. Die Entlastungsleistungen sind auf die Bedürfnisse der zu entlastenden Familienmitglieder ausgerichtet und umfassen je nach Bedarf Betreuung und Pflege. Die Entlastungsleistungen werden in der Regel dort erbracht, wo sich das Kind normalerweise aufhält

Die Entlastungsleistungen werden durch eine externe Person erbracht, welche durch die Familie angeleitet wird. Die Person kann auch aus dem Umfeld der Familie stammen. Die leistungserbringende Person muss in einem Arbeitsverhältnis mit der Einrichtung stehen.

Die Familie, die ihr Kind mit schweren Behinderungen zuhause betreut, kann pro Jahr Entlastungsleistungen von maximal durchschnittlich einem Tag pro Woche beziehungsweise insgesamt 52 Tagen pro Jahr beziehen. Die Entlastungszeit kann stunden- oder tageweise (ein Tag entspricht in der Regel 8 Stunden) bezogen werden. Der Bezug ist auch ohne Unterbruch über mehrere Tage möglich.

Voraussetzungen

Die Prüfung der Bezugsberechtigung sowie die Bemessung des Betreuungsbedarfs und das Festlegen der Bezugsdauer (bzw. die Frist zur erneuten Bedarfsbemessung) erfolgt durch die Abklärungsstelle.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Kanton (gemäss Betreuungsgesetz gemeinsame Kostentragung Kanton 60% und Gemeinden 40%), soweit der Bedarf durch die Abklärungsstelle ausgewiesen ist.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Stiftung Joël Kinderspitex

Neuaufnahmen sind möglich. Die verfügbare Leistungsmenge ist jedoch begrenzt.

Pflegefamilien

Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche Erwachsenen mit Beeinträchtigung oder in sozialen oder familiären Notlagen.

Zur Entlastung der Herkunftsfamilie können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vorübergehend und allenfalls wiederkehrend (z. B. jeweils an Wochenenden) in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Der Aufenthalt ist zeitlich begrenzt und anschliessend kehren die Kinder und Jugendlichen in ihr Betreuungssystem zurück.

Voraussetzungen

Für eine Platzierung eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist in der Regel ein Abklärungsbericht einer anerkannten Fachstelle (Ausnahme: Spitalsonderschulung) und ein Beschluss der zuweisenden Behörde notwendig.

Finanzierung

Die Eltern und die Wohngemeinden leisten einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Einrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen (siehe ausserkantonaler Aufenthalt).

Aufenthaltsbeiträge
AngebotElternGemeinde
Tagesaufenthalt in Sonderschule oder stationärer EinrichtungFr. 10.- pro Aufenthalt über Mittag, für Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 620.- pro Monat
Aufenthalt in Einrichtung über NachtFr. 25.- pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und Betreuungpauschal Fr. 1'240.- pro Monat

Elternbeiträge

Eltern von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben im Rahmen der Unterhaltspflicht einen Beitrag an die Einrichtungen zu leisten. Die Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und stellen sie anschliessend den Eltern in Rechnung.

Können die Eltern die Beiträge (voraussichtlich) nicht bezahlen, sollte mit den Eltern und/oder dem zuständigen Sozialdienst Kontakt aufgenommen werden zur Klärung eines möglichen Anspruchs auf materielle Hilfe (für Gemeinden siehe auch Handbuch Soziales Kapitel 15.3 Kosten für stationäre Kindesschutzmassnahmen > Mehr zum Thema)

Die individuellen Nebenkosten verrechnen die Einrichtungen direkt den Eltern.

Gemeindebeiträge

Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen monatlichen Beitrag, der den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden darf. Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- respektive Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den ganzen Betrag zu leisten. Dasselbe gilt für Personen in einer stationären Einrichtung, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton verlegen.

Einrichtungen mit Bewilligung

Einrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert (siehe bewilligte Einrichtungen). Grundsätzlich sind die gesamten Kosten von den Eltern respektive der Gemeinde zu tragen.

Anbieter- und Einrichtungsverzeichnis

Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF)