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Baurecht

Bauverordnung (BauV)

Für das Bauen ist in erster Linie die Nutzungsplanung der Gemeinde massgebend. Weitere baurechtliche Bestimmungen, die dem kommunalen Recht vorgehen und für alle Gemeinden in gleicher Weise gelten, sind im kantonalen Recht enthalten, nämlich im Baugesetz und in der Bauverordnung.

Zwei Gebäudeskizzen mit Darstellung des Untergeschosses (Figur 6.2 der IVHB); die Fassadenlinie ist rot gestrichelt (Abbildung aus IVHB).

Der Kanton Aargau ist anfangs 2010 dem Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beigetreten. Die IVHB will die Baubegriffe und Messweisen schweizweit vereinheitlichen. Die Bauverordnung (BauV) übernimmt die Baubegriffe und Messweisen der IVHB und setzt sie um (§§ 16–31 BauV). Diese neuen Bestimmungen (§§ 16–31 BauV ), die sich auf das Baugesetz abstützen, sind allerdings erst anwendbar, wenn die Gemeinde ihr kommunales Recht (allgemeiner Nutzungsplan) der IVHB angepasst hat. Solange dies nicht erfolgt ist, bleiben weiterhin die alten Bestimmungen anwendbar, wie sie im Anhang 3 BauV aufgeführt sind.

Änderungen Bauverordnung per 1. November 2021

Der Regierungsrat hat am 25. August 2021 eine BauV-Änderung beschlossen (Inkrafttreten: 1. November 2021). Die Materialien zu dieser Änderung sind die folgenden:

Mehr zum Thema

Formulare erdbebengerechtes Bauen (§ 51 Abs. 1 BauV)

Formulare zum Energienachweis

Erläuterungen

Rechtliche Grundlagen

Bauverordnung (BauV)

Die Bauverordnung (BauV) enthält drei Anhänge. Anhang 1 und 2 sind identisch mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Im Anhang 3 sind altrechtliche Bestimmungen aufgeführt, die Gültigkeit haben, bis die Gemeinde das kommunale Recht der IVHB angepasst hat.

Baugesetz (BauG)

Rechtsprechung