Hauptmenü

Ortsplanung

Allgemeine Nutzungsplanung

Die allgemeinen Nutzungs­pläne sind das zentrale kommunale Instrument der Raum­entwicklung. Sie sind auf einen Betrachtungs­zeitraum von 15 Jahren auszurichten und haben alle privaten und öffentlichen Interessen im Zusammen­hang mit der Nutzungs­planung zu berücksichtigen.

Zweck und Inhalt

Die Nutzungs­planung ermöglicht es der Gemeinde, die in einem räumlichen Entwicklungs­leitbild erarbeiteten Entwicklungs­ziele umzusetzen und durch geeignete Mass­nahmen grundeigentümer­verbindlich festzulegen.

Die allgemeine Nutzungs­planung besteht aus zwei Haupt­elementen:

  • Der Bauzonen­plan und der Kulturland­plan zeigen für das gesamte Gemeinde­gebiet, zu welcher Zone ein bestimmtes Grundstück gehört.
  • Die Bau- und Nutzungs­ordnung (BNO) definiert für jede Zone die zulässige Nutzung und Überbauung.

Ablauf und Verfahren

Die Gemeinde erarbeitet und verabschiedet die allgemeinen Nutzungs­pläne. Der Entwurf der Nutzungs­pläne erfolgt durch den Gemeinde­rat unter Einbezug der Bevölkerung (Mitwirkung nach § 3 Baugesetz). Der Beschluss der allgemeinen Nutzungs­planung erfolgt durch die Gemeinde­versammlung.

Die Nutzungs­pläne müssen mit den über­geordneten Plänen und Vorschriften wie zum Beispiel den Vorgaben des Baugesetzes und den Beschlüssen im kantonalen Richtplan überein­stimmen. Dabei ist insbesondere auf eine hoch­wertige Siedlungs­entwicklung nach innen zu achten.

Das im Baugesetz vorgeschriebene demokratische Verfahren für den Erlass der Nutzungs­pläne (§ 23 bis § 28 Baugesetz) gewährleistet den Rechts­schutz. Betroffene können gegen die öffentlich aufgelegten Pläne Einwendungen erheben und gegen die Beschlüsse Beschwerden führen. Mit der Genehmigung durch den Regierungs­rat werden die allgemeinen Nutzungs­pläne rechtskräftig.

Unsere Unterstützung

Die Abteilung Raumentwicklung berät und unterstützt die Gemeinde­behörden und Planungs­büros bei der Ausarbeitung und im Verfahren der allgemeinen Nutzungs­planung. Unsere Kreis­planerinnen und Kreis­planer prüfen in Zusammen­arbeit mit den kantonalen Fach­stellen die Recht­mässigkeit der Unterlagen, ob die Planung mit dem kantonalen Richtplan und den regionalen Sachplänen überein­stimmt und ob sie die kantonalen Interessen angemessen berücksichtigt.