Allgemeine Nutzungsplanung
Die allgemeinen Nutzungspläne sind das zentrale kommunale Instrument der Raumentwicklung. Sie sind auf einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren auszurichten und haben alle privaten und öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Zweck und Inhalt
Die Nutzungsplanung ermöglicht es der Gemeinde, die in einem räumlichen Entwicklungsleitbild erarbeiteten Entwicklungsziele umzusetzen und durch geeignete Massnahmen grundeigentümerverbindlich festzulegen.
Die allgemeine Nutzungsplanung besteht aus zwei Hauptelementen:
- Der Bauzonenplan und der Kulturlandplan zeigen für das gesamte Gemeindegebiet, zu welcher Zone ein bestimmtes Grundstück gehört.
- Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) definiert für jede Zone die zulässige Nutzung und Überbauung.
Ablauf und Verfahren
Die Gemeinde erarbeitet und verabschiedet die allgemeinen Nutzungspläne. Der Entwurf der Nutzungspläne erfolgt durch den Gemeinderat unter Einbezug der Bevölkerung (Mitwirkung nach § 3 Baugesetz). Der Beschluss der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgt durch die Gemeindeversammlung.
Die Nutzungspläne müssen mit den übergeordneten Plänen und Vorschriften wie zum Beispiel den Vorgaben des Baugesetzes und den Beschlüssen im kantonalen Richtplan übereinstimmen. Dabei ist insbesondere auf eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu achten.
Das im Baugesetz vorgeschriebene demokratische Verfahren für den Erlass der Nutzungspläne (§ 23 bis § 28 Baugesetz) gewährleistet den Rechtsschutz. Betroffene können gegen die öffentlich aufgelegten Pläne Einwendungen erheben und gegen die Beschlüsse Beschwerden führen. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat werden die allgemeinen Nutzungspläne rechtskräftig.
Unsere Unterstützung
Die Abteilung Raumentwicklung berät und unterstützt die Gemeindebehörden und Planungsbüros bei der Ausarbeitung und im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung. Unsere Kreisplanerinnen und Kreisplaner prüfen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen die Rechtmässigkeit der Unterlagen, ob die Planung mit dem kantonalen Richtplan und den regionalen Sachplänen übereinstimmt und ob sie die kantonalen Interessen angemessen berücksichtigt.