Störfallvorsorge
Hier finden Gemeinden und Planungsbüros die raumplanerischen Grundlagen des Kantons, die es bei der bevorstehenden Ortsplanungsrevision im Bereich Störfallvorsorge zu berücksichtigen gilt.
1. Ausgangslage und strategischer Rahmen
Mit der Störfallvorsorge sollen die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen geschützt werden. Störfälle können bei der Freisetzung von Gefahrengütern entlang von Strassen, Bahnstrecken und Rohrleitungen sowie in Industriebetrieben auftreten. Die Störfallvorsorge umfasst jegliche Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.
Die rechtliche Grundlage zur Koordination der Störfallverordnung in der Richt- und Nutzungsplanung bildet die Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Art. 11a StFV). Siedlungen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) so zu gestalten, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden. Für öffentliche Bauten und Anlagen sind Standorte zu wählen, bei denen nachteilige Auswirkungen auf die Bevölkerung, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Wirtschaft vermieden oder gering gehalten werden können (Art. 3 Abs. 4 lit. c RPG). Der Richtplan hält fest, dass die Störfallrisiken in der Richt- und Nutzungsplanung so zu berücksichtigen sind, dass die vorhandenen Risiken nicht erhöht werden (Richtplankapitel S 1.8 > Planungsgrundsatz A).
2. Handlungsspielräume für Gemeinden
Anlagen, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die Bevölkerung in der näheren Umgebung aufweisen, sind in der Online-Karte Chemierisikokataster im AGIS-Geoportal einsehbar. Die festgelegten Konsultationsbereiche bilden die Grundlage für die koordinativen Vorkehrungen bei der raumplanerischen Bearbeitung.
Für Parzellen, die im Konsultationsbereich liegen, ist im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung oder Sondernutzungsplanung die veränderte Risikosituation zu analysieren, zu bewerten und je nach Situation zu antizipieren. Dies beinhaltet eine Prüfung der Risikorelevanz nach den Kriterien in Anhang 2 der Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Zudem kann eine Planung risikorelevant sein, wenn es aus übergeordnetem Interesse nicht möglich ist, besonders sensible Nutzungen (Kindergärten, Schulen, Altersheime, Spitäler, Einkaufszentren, Schwimmbäder, Sportanlagen, Gefängnisse etc.) von risikorelevanten Anlagen räumlich zu trennen. Anhand einer raumplanerischen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob Nutzungseinschränkungen oder planerisch-bauliche Schutzmassnahmen (wie beispielsweise spezifische Anordnung der Gebäude, Räume oder Fluchtwege, Vermeidung vollverglaster Fassaden etc.) in der Nutzungsplanung oder Sondernutzungsplanung rechtsverbindlich festgelegt werden müssen. Dies kann in der allgemeinen Nutzungsplanung beispielsweise über eine Nutzungseinschränkung oder mittels spezifischen Zielvorgaben für Gestaltungsplangebiete umgesetzt werden. Tangiert eine Planung ein Gebiet, das den Belangen der Störfallvorsorge unterstellt ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Sektion Chemiesicherheit des Amts für Verbraucherschutz.
Im Planungsbericht ist darzulegen, wie sich die geplanten Änderungen auf die von den entsprechenden Anlagen ausgehenden Risiken auswirken. Erweist sich die Planung als risikorelevant, ist zudem nachvollziehbar aufzuzeigen, welche planerisch-baulichen Vorkehren zur stufengerechten Berücksichtigung der Störfallvorsorge getroffen werden. Vorsorgliche Koordination und Planung können spätere kostenintensive Massnahmen zum Schutz vor Risiken vermeiden.
3. Planungsinstrumente
Die Online-Karte Chemierisikokataster im AGIS-Geoportal zeigt die der Störfallverordnung unterstellten Betriebe und Verkehrswege sowie die dazugehörigen Konsultationsbereiche und bildet zusammen mit dem Merkblatt Raumplanung und Störfallvorsorge die planerische Grundlage für die Bearbeitung des Themas.
Die Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge des Bundes bietet hilfreiche Informationen zur Koordination der Störfallvorsorge in Planungs- und Baubewilligungsverfahren. Diese enthält in Anhang 4 auch Hinweise für mögliche planerisch-bauliche Schutzmassnahmen.