1. Ausgangslage und strategischer Rahmen
Der Aargauer Wald nimmt einen Flächenanteil von 35 % der gesamten Kantonsfläche ein. Der Aargau ist somit einer der waldreichsten Kantone der Schweiz. Der Wald erbringt unentbehrliche Leistungen und dient neben seiner Nutz- und Schutzfunktion auch der Erholung und für Freizeitaktivitäten. Dabei soll er in seiner Fläche und Qualität erhalten bleiben, sodass er auch in Zukunft diese Funktionen erfüllen kann. Hierfür werden in der Raumplanung auf Grundlage der Richtplankapitel L 4.1, L 4.2 und L 4.3 folgende Strategien verfolgt:
- Walderhaltung: Die Waldfläche im Kanton Aargau soll langfristig in ihrer Grösse und Verteilung erhalten bleiben.
- Naturschutz im Wald: Für den Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt sind besondere Aufwertungsmassnahmen im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald erforderlich.
- Lenkung von Erholungs- und Freizeitaktivitäten: Der Wald soll der Bevölkerung auch als Freizeit- und Erholungsraum dienen, wobei auf den natürlichen Lebensraum Rücksicht zu nehmen ist.
Der Erhalt des Waldes als natürliche Lebensgrundlage geniesst in der Raumplanung einen hohen Stellenwert (Art. 1 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG]). Schutz und Nutzen des Waldes werden durch die Waldgesetzgebung geregelt. Die Waldfläche soll nach Art. 3 Bundesgesetz über den Wald (WaG) nicht vermindert werden. Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Die Massnahmen zur Förderung der Artenvielfalt stützen sich auf § 5 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) und sind gemäss § 6 Abs. 2 AWaG in der allgemeinen Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 3 AWaG liegen für das gesamte Waldareal des Kantons Aargau rechtskräftige statische Waldgrenzen vor. Bestockungen ausserhalb dieses Waldareals gelten aus rechtlicher Sicht nicht als Wald.
2. Handlungsspielräume für Gemeinden
2.1 Walderhaltung
Gemäss § 6 Abs. 2 AWaG tragen die Einwohnergemeinden das im kantonalen Waldgrenzenplan rechtskräftig festgelegte Waldareal als Orientierungsinhalt in den allgemeinen Nutzungsplänen ein. Änderungen des Waldareals und die erforderlichen Ersatzaufforstungen erfolgen nach dem Rodungsverfahren gemäss § 3a AWaG. Sind Rodungen im Rahmen einer allgemeinen Nutzungsplanung vorgesehen, so ist hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit frühzeitig mit der Abteilung Wald Kontakt aufzunehmen. Ein allfälliges Rodungsgesuch ist zusammen und koordiniert mit der allgemeinen Nutzungsplanung zu erarbeiten und einzureichen.
2.2 Naturschutz im Wald
Gebiete, in denen der Naturschutz vor anderen Bedürfnissen Vorrang hat, sind in der allgemeinen Nutzungsplanung festzulegen. Dies betrifft die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) gemäss Richtplankapitel L 4.1 sowie vertraglich geregelte Massnahmen in speziell bewirtschafteten Waldflächen wie Waldreservate und Altholzinseln. Die im kantonalen Richtplan aufgeführten NkBW und Massnahmen des Naturschutzprogramms Wald sind in der allgemeinen Nutzungsplanung zu sichern und als Naturschutzzone Wald festzulegen. In der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind Vorschriften zu Vertragsflächen, Naturschutzziele und deren Massnahmen zu erlassen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Die Gemeinden können zusätzliche Flächen und Massnahmen zugunsten des Naturschutzes in der Nutzungsplanung definieren (zum Beispiel Aufnahme geschützter Waldränder als Naturobjekte).
2.3 Freizeitnutzung
Freizeitnutzungen im Wald müssen grundsätzlich störungsarm sein. Intensivere Nutzungsformen sind allenfalls auf geeignete und regional abgestimmte Gebiete mit gezielten Lenkungsmassnahmen zu konzentrieren, sodass die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 2 lit. c AWaG, Richtplankapitel L 4.3). In der allgemeinen Nutzungsplanung können die Gemeinden an dafür geeigneten Standorten Freizeitzonen im Wald festlegen, um dort zur Entlastung der übrigen Waldgebiete intensivere Formen der Freizeitnutzung zuzulassen. Diese müssen regional abgestimmt sein und im Einklang mit der Walderhaltung stehen. In Freizeitzonen im Wald sind auch Einrichtungen für die Freizeitnutzung in begrenztem Umfang zulässig.
3. Planungsinstrumente
Die rechtskräftigen Waldflächen sind in der Online-Karte Waldareal im AGIS-Geoportal abrufbar. Die statischen Waldgrenzen sowie die NkBW können über den Geodatenshop des Kantons Aargau bezogen werden.
3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO