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Hallwilersee

Neobiota Schutzmassnahmen für den Hallwilersee

Um die Verbreitung von invasiven Neobiota im Hallwilersee zu verhindern, gilt für Schiffe am Hallwilersee eine Reinigungspflicht. Auch beim Gewässerwechsel mit Wassersport- oder Fischereiausrüstung gelten Vorsichtsmassnahmen. Das Aussetzen von Lebenwesen ist verboten.

Eine Unterwasseraufnahme: Eine mit Quaggamuscheln überwachsene Rohrleitung am Seegrund.
Quaggamuscheln überwachsen in kürzester Zeit Rohre und andere wichtige Anlagen zur Trinkwassergewinnung (© Eawag, Linda Haltiner)

Invasive Arten in Gewässern werden oft unbemerkt mit Booten, Wassersport- oder Fischereimaterial von einem Gewässer zum nächsten verschleppt. Organismen können an der Aussenhaut und im Motor beziehungsweise Kühlwasser von Booten verschleppt werden. Von denjenigen Booten, die längere Zeit im Wasser liegen (mehrere Tage) und in verschiedene Gewässer transportiert werden, geht das grösste Risiko aus. Wenn eine invasive Art ein Gewässer einmal erreicht und eine stabile Population etabliert hat, ist sie meistens nicht mehr einzudämmen und es können grosse Schäden an Infrastrukturanlagen und im Ökosystem entstehen. Die zurzeit problematischste Art, deren Einschleppung in den Hallwilersee befürchtet wird, ist die Quaggamuschel.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Invasive gebietsfremde Organismen in Gewässern.

Reinigungspflicht seit 1. Mai 2021

Seit Mai 2021 gilt am Hallwilersee eine Reinigungspflicht für Schiffe, die zuvor in einem anderen Gewässer lagen.

Massnahmen am Hallwilersee seit Mai 2021

Ende 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau entschieden, dass Massnahmen zum Schutz des Hallwilersees vor invasiven, gebietsfremden Organismen umgesetzt werden sollen. Seit Mai 2021 werde folgende Massnahmen umgesetzt:

  • Einführung eines Bootswaschobligatoriums vor dem Einwassern in den Hallwilersee für Schiffe, welche zuvor in einem anderen Gewässer lagen.
  • Einführung von obligatorischen Kontrollen vor dem Einwassern für kennzeichnungspflichtige Schiffe mit Wasserliegeplatz nach dem Aufenthalt auf einem anderen Gewässer.
  • Angebot für Bootswaschmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit Autowaschanlagen und Werften in der Region Hallwilersee.
  • Informationskampagne: Plakate an Einwasserungsstellen, Informationsschreiben an verschiedene Akteure, Informationsmerkblätter und Informationsveranstaltungen.
  • Umsetzungskontrolle der Informationsmassnahmen und Einwasserungskontrollen, sowie biologisches Monitoring hinsichtlich des Auftretens von neuen Neobiota

Reinigungspflicht für Schiffe, die in anderen Gewässern lagen

Kennzeichnungspflichtige Schiffe, die zuvor in einem anderen Gewässer lagen, müssen demnach vor dem Einwassern in den Hallwilersee sachgerecht gereinigt werden. Schiffe mit Wasserliegeplatz müssen zudem vor dem Einwassern kontrolliert werden, ob sie ausreichend sauber respektive frei von Neobiota sind.

Formular - Bestätigung Bootsreinigung (PDF, 3 Seiten, 267 KB)

Was bedeutet das für Sie, wenn Sie ein Schiff am Hallwilersee einwassern möchten?

1. Meldung

Wenn Ihr Schiff im Hallwilersee einen Wasserliegeplatz hat und sie es vorübergehend in ein anderes Gewässer verlegen (z.B. während den Ferien), müssen Sie dies melden. Schiffe, welche an einem öffentlichen, kommerziellen oder gemeinschaftlichen Steg liegen, sind dazu beim zuständigen Stegwart mit dem entsprechenden Formular abzumelden (Teil 1 des Formulars). Alle kontrollpflichtigen Schiffe sind zusätzlich bei derjenigen Einwasserungsstelle abzumelden, bei der sie später wieder eingewassert werden sollen.

Schiffe, die keinen Liegeplatz im Hallwilersee oder einen Standplatz in einer Hallwilersee-Ufergemeinde haben, dürfen nur mit einer Ausnahmebewilligung einwassern (z.B. Regatta, Bauarbeiten). Diese Schiffe müssen sich rechtzeitig im Voraus für eine Kontrolle anmelden (siehe 3. Kontrolle beim Einwassern).

2. Reinigung

Vor dem erneuten Einwassern in den Hallwilersee müssen Sie Ihr Schiff sachgemäss reinigen und dies bestätigen (Teil 2 des Formulars). Dies können Sie bevorzugt nach dem Auswassern am Ausgangsgewässer auf einem Bootswaschplatz erledigen oder vor dem Einwassern auf einem der geeigneten Bootswaschplätze in der Region Hallwilersee. Auch für nicht kennzeichnungspflichtige Boote ist eine Reinigung dringend empfohlen. Informationen zur sachgerechten Reinigung von Schiffen finden Sie unten. Wir empfehlen, Schiffe mit schwenkbarem oder ausfahrbarem Kiel (Hubkiel, Schwenkkiel, Kippkiel, Kielschwert usw.) auf einem Waschplatz mit Kran zu reinigen.

Waschanlagen
NameAdresseÖffnungszeiten
Softcarwash in ReinachSoftcarwash Reinach AG
Mattenfeldstrasse 3
5734 Reinach
Mo–Fr
6.00–22.00 Uhr
Feldgarage SeengenFeldgarage Seengen
Egliswilerstrasse 35
5707 Seengen
www.feldgarage-seengen.ch
Mo–Sa
Zeit siehe Homepage
AXXCAR GloorAXXCAR Gloor
Industriestrasse 4
5712 Beinwil am See
www.axxcar.ch
24/7 zugänglich
(Münzautomat)
Bootswerft Männich
(Kran vorhanden)
Bootswerft Männich AG
Seestrasse 82
5712 Beinwil am See
www.maennich.ch
Reinigung
nach Terminvereinbarung
Bootswerft Buri
(Kran vorhanden)
Bootsbau Buri AG
Sarmenstorferstrasse 2
5615 Fahrwangen
www.bootsbauburi.ch
Reinigung
nach Terminvereinbarung
24h Autowaschanlage Seon24h Autowaschanlage Industrie
Birren
5703 Seon
24/7 zugänglich

Bootswaschplätze im Kanton Luzern sind auf der gemeinsamen Webseite der Zentralschweizer Kantone veröffentlicht

3. Kontrolle vor dem Einwassern

Die Betreiber der Einwasserungsstellen am Hallwilersee dürfen seit 1. Mai 2021 nur noch entsprechend gereinigte Schiffe einwassern. Es betrifft Schiffe mit einem Wasserliegeplatz welche zuvor auf einem anderen Gewässer lagen. Die Einwasserungsstellen sind verpflichtet, die korrekte Reinigung zu kontrollieren. Ihnen als Schiffshaltende entstehen keine Kosten für die Kontrolle.

Kontrollen werden bei den unten genannten Einwasserungsstellen (Kontrollstellen) durchgeführt. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig im Voraus einen Termin. Schiffe mit schwenkbarem oder ausfahrbarem Kiel können nur an den Kontrollstellen, die über einen Kran verfügen, kontrolliert werden (Bootswerft Männich, Bootswerft Buri).

Nach einer Kontrolle ohne Beanstandungen erhalten Sie eine Bestätigung (Teil 3 des Formulars) und können Ihr Schiff Beinwil am See oder in Meisterschwanden einwassern.

Checkliste für Schiffskontrollen (PDF, 1 Seite, 138 KB)

An folgenden Einwasserungsstellen können Sie Ihr Schiff kontrollieren und einwassern lassen.

Einwasserungsstellen
OrtNameKontaktVerfügbarkeit
Beinwil am SeeBootswerft Männich AGBootswerft Männich AG
Seestrasse 82
5712 Beinwil am See
Tel: 062 771 10 40
E-Mail: info@maennich.ch
www.maennich.ch
Beinwil am SeeSegelclub HallwilSegelclub Hallwil
Christian Stalder
Ringstrasse Nord 36A
5600 Lenzburg
Tel: 079 409 84 17
E-Mail: stalderch@bluewin.ch
Nach Vereinbarung
MeisterschwandenBootsbau Buri AGBootsbau Buri AG
Sarmenstorferstrasse 21
5615 Fahrwangen
Tel: 056 667 19 12
Email: info@bootsbauburi.ch
www.bootsbauburi.ch/
MeisterschwandenSchifffahrtsgesellschaft HallwilerseeUeli Haller
Delphinstrasse 28
5616 Meisterschwanden
Tel: 056 667 00 01 oder 079 667 03 03
Email: uh@schifffahrthallwilersee.ch
Verfügbarkeit: Von April bis Oktober täglich, Termin nach Vereinbarung

4. Retour-Meldung beim Stegwart (für Hallwilerseeboote)

Nachdem Sie mit Ihrem Schiff an Ihren Stegplatz zurückgekehrt sind, melden Sie sich beim zuständigen Stegwart. Weisen Sie das Formular mit der Sauberkeits-Bestätigung für das Boot dem Stegwart vor.

Schiffe, die keinen Liegeplatz im Hallwilersee oder einen Standplatz in einer Hallwilersee-Ufergemeinde haben, dürfen nur mit einer Ausnahmebewilligung einwassern.

Boote, die keinen Lagerplatz am oder im Hallwilersee haben, dürfen dort nicht, beziehungsweise nur mit Genehmigung einwassern.

Reinigung von Booten, Wassersport- und Fischereiausrüstung

Auch bei anderen Wassersportarten besteht ein gewisses Risiko, dass unabsichtlich Tiere oder Pflanzen verschleppt werden. Sportgeräte wie Kanus, Kajaks, Gummiboote oder Stand UpPaddles können einfach von See zu See transportiert werden. Überall dort, wo sich Wasser ansammeln kann, z.B. im Rumpf eines Kanus, können auch Organismen transportiert werden. Beim Tauchsport können sich beispielsweise kleine Lebewesen (z.B. Flohkrebse) in Flossen oder Jackettaschen verirren. Krankheitserreger, wie z.B. die Krebspest können bereits mit nassem Fischerei- oder Sportmaterial verbreitet werden.

Auch Fachleute, die Proben an Gewässern nehmen und Wasserbauunternehmen sollten darauf achten, dass sie mit ihren Gerätschaften und Material keine invasiven Organismen verschleppen.

Daher gilt: Vor jedem Gewässerwechsel von Schiffen, Booten, Wassersport- oder Fischereiausrüstung:

  1. Reinigen Sie sämtliches Material gründlich mit Wasser (Boote möglichst mit Hochdruckreiniger reinigen. Reinigung nur auf einem Platz mit Anschluss an die Kanalisation).
    Nutzen Sie wenn möglich heisses Wasser. Lassen Sie Bilgen- und Restwasser vollständig ab (Ölverschmutztes Wasser separat entsorgen).
  2. Kontrollieren Sie Bootsrumpf, -anhänger, Wassersport- und Fischereigerät, Motor, Taue und Anker auf Rückstände von Pflanzen und Tieren (Jungtiere oder Larven sind oft winzig klein und von Auge kaum sichtbar!).
  3. Trocknen Sie die Ausrüstung vor der Nutzung auf einem anderen Gewässer vollständig.

Ausserdem: Das Freilassen von Köderfischen ist verboten.

Informationsmaterial

Das Merkblatt Vorsicht blinde Passagiere – Bootsreinigung (PDF, 1 Seite, 2,2 MB) richtet sich an Bootsbesitzerinnen und Bootsbesitzer. Es zeigt die Reinigungsschritte detaillierter. Die Kantone Zürich und Basel Stadt haben zusätzlich zwei Videos "Anleitung Bootsreinigung" und "Informationen Wassersport" produziert.

Video: Bootsreinigung

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Video: Informationen Wassersport

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