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Landwirtschaftliches Bauen

Baugesuche

Laptop vor Stallgebäude

Landwirtschaft Aargau nimmt im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung Stellung zu Baugesuchen für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie zu weiteren Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone.

Landwirtschaft Aargau beurteilt neben Baugesuchen auch Terrainveränderungen oder Geruchsemissionen bei der Nutztierhaltung. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare für die Baugesuchseingabe. Neubau, Umbau und Umnutzung sind baubewilligungspflichtig. Bei grösseren oder komplexen Bauvorhaben empfehlen wir vorgängig eine Abklärung mittels Anfragegesuch. Die Bau- und Anfragegesuche sind bei der Gemeinde einzureichen.

Prüfung durch die Gemeinde und die Abteilung für Baubewilligungen

Die Gemeinde leitet nach einer ersten Prüfung die Baugesuche, welche eine kantonale Bewilligung erfordern, an die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt weiter. Die Abteilung für Baubewilligungen holt bei den betroffenen Fachstellen Stellungnahmen ein und stellt die von ihr verfassten Entscheide den Gemeinden zu. Die Gemeinden eröffnen den Gesuchstellern die Entscheide.

Erweiterte Prüfung durch Landwirtschaft Aargau

Als Kompetenzzentrum mit fundierten agrarwirtschaftlichen und agronomischen Kenntnissen prüft Landwirtschaft Aargau die Baugesuche zuhanden der Abteilung für Baubewilligungen. Beurteilt wird die Einhaltung von Bestimmungen im Landwirtschafts-, Raumplanungs-, Gewässerschutz- und Umweltrecht.

Erforderliche Unterlagen für ein Baugesuch

Landwirtschaft Aargau beurteilt die Betriebsnotwendigkeit und das Potenzial für die zukünftige Entwicklung des Betriebs. Ein Baugesuch muss beschrieben, planlich dokumentiert und begründet werden. In der Tabelle für landwirtschaftliche Bauten wird ersichtlich, welche Dokumente bei welchem Bauvorhaben für die landwirtschaftliche Beurteilung eingereicht werden müssen. Die Einbettung der Gebäude in die bestehende Landschaft und deren Gestaltung kommt eine grosse Bedeutung zu. Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie der Broschüre "Empfehlungen zur Gestaltung und eingliederung in die Landwirtschaft".

Begleitschreiben

Ein Begleitschreiben mit einer Beschreibung und Begründung des Bauvorhabens muss bei jedem Baugesuch eingereicht werden.

Begleitschreiben zum Baugesuch (PDF, 1 Seite, 66 KB)

Betriebskonzept

Bei den folgenden Bauvorhaben ist zusätzlich zum Begleitschreiben ein Betriebskonzept respektive ein Betriebsvoranschlag (BETVOR) einzureichen:

- () BetriebskonzeptBETVOR
Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb

Bauten und Anlagen für Aufbereitung, Lagerung und Verkauf

Namhafte Bauten und Anlagen für neue Betriebszweige
Bauvorhaben an neuen Standorten

Wir empfehlen die Vorlage Betriebskonzept der KOLAS. Im Einzelfall bleibt es Landwirtschaft Aargau vorbehalten, ein Betriebskonzept und/oder ein BETVOR einer landwirtschaftlichen Fachperson, Buchhaltungsdaten oder weitere Dokumente einzufordern.

Merkblätter und Formulare für gewässerschutzrelevante Bauvorhaben

Bei Gülle- und Mistlagern, Schwemmkanälen, Spaltenböden und anderen Entmistungskanälen sowie Flachsiloanlagen ist zusätzlich das Formular "Bestätigung der fachgerechten Projektierung" einzureichen. Bei gewässerschutzrelevanten Bauvorhaben ist immer ein nachgeführter Entwässerungsplan der gesamten Liegenschaft beizulegen. Weitere Informationen finden Sie in der Vollzugshilfe "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft" des BAFU.

Wohnbauten

Wohnbauten können in der Landwirtschaftszone, unter der Voraussetzung, dass der Wohnbedarf für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, zonenkonform sein (Art. 16a Abs. 1 RPG mit Art. 34 Abs. 3 RPV). Zudem muss die Aufsichtsfunktion ausgewiesen sein.

Merkblätter

Landwirtschaftliches Wohnen (PDF, 2 Seiten, 100 KB)
Besitzstandgeschützte Bauten ausserhalb der Bauzone (PDF, 112 KB)

Tierhaltungsanlagen

Bauten und Anlagen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen, sind grundsätzlich betriebsnotwendig und zonenkonform. Auch Umnutzungen, beispielsweise die Umnutzung von einem Rindviehstall in einen Pferdestall, sind bewilligungspflichtig. Bei der Nutztierhaltung wird gestützt auf die Trockensubstanzbilanz des Betriebes zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion unterschieden.

Für die Beurteilung der Geruchsemissionen der Nutztierhaltung ist der Mindestabstand zu ermitteln. Angaben dazu finden Sie unter Emissionen.

Remise und Ökonomiebauten

Besteht die Absicht, Remisefläche zu erstellen, ist anhand eines Grundrissplans darzustellen, wo und in welchem Umfang bereits betrieblicher Garagen-, Werkstatt- und Remiseraum besteht. Gestützt auf den FAT-Bericht "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen" 590 (PDF, 20 Seiten, 485 KB) wurde eine Vollzugshilfe ausgearbeitet, aus welcher die bewilligungsfähigen Remiseflächen hervorgehen.

Pferdehaltung

Neubauten für die Pferdehaltung stehen nur einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB zu. Einbauten und Umnutzungen stehen auch Landwirtschaftsbetrieben unterhalb der Gewerbegrenze zu. Ausserdem müssen für die zonenkonforme Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden vorhanden sein (Art 16abis Abs. 1 RPG). Pferde dürfen nicht bodenunabhängig gehalten werden. Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist erfüllt, wenn die betriebseigene Raufutterproduktion mindestens 70% des Raufutterbedarfs der Pferde deckt.

Terrainveränderungen

Nach kantonaler Praxis sind Geländeanpassungen bewilligungsfähig, sofern für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit den Massnahmen eine Bewirtschaftungserleichterung oder eine Bodenverbesserung erzielt wird. Alle weiteren Informationen finden Sie unter Terrainveränderungen.

Direktvermarktung und Aufbereitung

Die Bauten und Anlagen für die Direktvermarktung und Aufbereitung dürfen ausschliesslich der nicht industriell-gewerblichen Aufbereitung, der Lagerung und dem Verkauf von landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkten dienen. Die auf dem Betrieb umgesetzten Produkte müssen in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt worden sein. Den Baugesuchsunterlagen ist ein Betriebskonzept sowie Angaben zu den Verkaufsprodukten, deren Herkunft und der angedachten Verkaufsmenge beizulegen.

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe

Bauliche Massnahmen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und damit zonenfremde Nutzungen sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit zugelassen werden. Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ist nur zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB möglich. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb muss zudem die folgenden Kriterien erfüllen:

Zweckänderungen

Zweckänderungen sind auch dann bewilligungspflichtig, wenn keine baulichen Massnahmen getätigt werden. Beispielswiese ist die Umnutzung einer Remise in ein Lager für Baumaterialien gesuchspflichtig.

Merkblatt "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen" (PDF, 2 Seiten, 68 KB)

Wenn Sie weitere Fragen zu landwirtschaftlichen Bauten haben, wenden Sie sich an unsere Mitarbeitenden der Gruppe Baugesuche und Raumplanung.