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Landwirtschaftliches Bauen

Emissionen

Entmistungsroboter um Geruchs- und Stickstoffemissionen möglichst gering zu halten.

Die Landwirtschaft ist verpflichtet, Emissionen möglichst gering zu halten. Im Baugesuchsverfahren ermitteln die zuständigen kantonalen Fachstellen die Geruchs- und Stickstoffemissionen bei Tierhaltungsanlagen.

Geruchsemissionen

Für die Beurteilung von Geruchsemissionen der Nutztierhaltung ist sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch bei Geruchsmeldungen der Mindestabstand zu ermitteln. Werden für die Tierhaltung Bauten und Anlagen erstellt, geändert oder erweitert, müssen diese den berechneten Mindestabstand für Geruchsemissionen einhalten. Es gelten die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), insbesondere des Anhangs 2 Ziffer 51 (Mindestabstand/Lüftungsanlagen). Die Beurteilung erfolgt nach dem FAT-Bericht 476 Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen.

Landwirtschaft Aargau prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei Bauvorhaben für die Tierhaltung die Einhaltung der Mindestabstände. Für die Beurteilung sind folgende Punkte relevant:

  • Anzahl Tierplätze
  • Tierart und Produktionszweig
  • Höhenlage der Stallung und Geländeform
  • Aufstallungssystem und Hofdüngerproduktion
  • Sauberkeit und eingesetzte Futtermittel
  • Lüftungssystem und Abluftreinigung

Geruchsmeldungen und Geruchsklagen

Für die Bearbeitung von Geruchsmeldungen und Geruchsklagen ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Umwelt) zuständig. Im Tierhaltungsbereich erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit Landwirtschaft Aargau.

Hobbymässige Tierhaltung

Bei der hobbymässigen Tierhaltung vollzieht die Gemeinde die Vorschriften über den Umweltschutz betreffend Luftreinhaltung bei Emissionen aus der Hobbytierhaltung gemäss § 30 Abs. 3 lit. b EG UWR.

Stickstoffemissionen

Tierhaltungsanlagen verursachen hohe Stickstoffeinträge (Critical Loads) und Ammoniak-Konzentrationen (Critical Levels). In sensiblen Ökosystemen, wie zum Beispiel Wäldern oder Trockenwiesen, führen zu hohe Stickstoffeinträge und Ammoniak-Konzentrationen unter anderem zu Beeinträchtigungen der Vegetation, der Artenzusammensetzung und der Vitalität. Übermässig sind Immissionen unter anderem dann, wenn sie die Fruchtbarkeit des Bodens oder die Vegetation beeinträchtigen (vgl. Art. 2 Abs. 5 lit. d LRV).

Werden für die Tierhaltung Bauten und Anlagen erstellt, geändert oder erweitert, sind im Baubewilligungsverfahren die Mindestabstände aufgrund der zu erwartenden Stickstoffemissionen zu eruieren. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf das Tool zur Abschätzung und Beurteilung von Stickstoffbelastungen durch Ammoniak-Emissionen von Ställen (unter weiterführende Informationen/Dokumente) des BAFU und/ oder nach dem Berechnungsmodell Agrammon. Die Beurteilung der Stickstoffemissionen wird vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Umwelt) überprüft.

Für Emissionen wird, gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung, ein 2-stufiges Vorsorgekonzept angewendet. Gemäss 1. Stufe ist jeder Anlagebetreiber verpflichtet, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen umzusetzen. Ist zu erwarten, dass eine Anlage übermässige Emissionen verursacht, müssen verschärfte oder ergänzende Emissionsbegrenzungen umgesetzt werden (2. Stufe).

In der Tabelle wird unterschieden zwischen vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzung
Quelle: Bundesamt für Umwelt BAFU

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Baugesuche Tierhaltungsanlagen. Bei der Umsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen wird unterschieden, ob es sich um einen bestehenden oder einen neuen Standort handelt.

Das gilt bei bestehenden Standorten

  • Bei geringer Erhöhung der Tierzahlen (weniger als 20 GVE innerhalb derselben Tierart) sind keine baulichen Massnahmen zur Reduktion der Stickstoffemissionen vorgesehen.
  • Werden bei einer grösseren Aufstockung der Tierplätze (mehr als 20 GVE innerhalb derselben Tierart) die Critical Loads für Stickstoffeinträge und die Critical Levels für Ammoniak-Konzentrationen nicht überschritten, müssen trotzdem vorsorgliche bauliche Massnahmen zur Reduktion der Stickstoffemissionen umgesetzt werden.
  • Werden bei einer Aufstockung der Tierplätze (mehr als 20 GVE innerhalb derselben Tierart) an bestehenden Tierhaltungsstandorten die Stickstoffemissionen überschritten, sind Erweiterungen oder neue Anlagen trotzdem möglich. In diesem Fall wird die Verhältnismässigkeit von verschärften Emissionsminderungsmassnahmen beurteilt. Wenn eine Abluftbehandlung technisch oder betrieblich nicht möglich oder nicht verhältnismässig wäre, müssen verschiedene verschärfte bauliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung umgesetzt werden.

Das gilt an neuen Standorten

Die Einhaltung der Stickstoffemissionen ist bei der Standortevaluation von Neubauprojekten miteinzubeziehen.

  • Werden die Mindestabstände auf Grund der Stickstoffemissionen überschritten, so muss ein anderer Standort gesucht oder die Abluft über eine geeignete Abluftbehandlung geführt werden.

Die Umsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen wird im Baubewilligungsverfahren überprüft und nötigenfalls eingefordert.