Drogist / Drogistin
Wer als fachlich selbstständige/r Drogist oder Drogist im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch Drogistinnen und Drogisten zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!
Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie benötigen Sie neben der Berufsausübungsbewillgung auch eine Betriebsbewilligung. Dazu ist ein separates Gesuch auszufüllen.
- Gesuchsformular für die Berufsausübungsbewilligung als Drogistin bzw. Drogist(öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Drogistin bzw. Drogist(öffnet in einem neuen Fenster)
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung(öffnet in einem neuen Fenster)
Sollte dabei die Leitungsperson in der Drogerie wechseln, aber der Betrieb der Drogerie mit einer neuen Leitungsperson weitergeführt werden, ist dies eine anzeigepflichtige Mutation(öffnet in einem neuen Fenster).
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen MessG (SR 941.20)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheitenverordnung (SR 941.202)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1)(öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz GesV (SAR 301.111)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)(öffnet in einem neuen Fenster)