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7.1 Grundbedarf

7.1.3 Grundbedarf in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften sowie Konkubinaten

Konkubinat

Liegt ein Konkubinat vor (vgl. Kapitel 6.3.), hat dies Auswirkungen auf den Grundbedarf. Der Grundbedarf wird nach der Grösse des gesamten Haushalts festgelegt. Dem unterstützten Konkubinatspartner steht der entsprechende Anteil des Grundbedarfs zu, gemäss Kopfteilungsbudget (vgl. Kapitel 6.1.) im Verhältnis zur Haushaltsgrösse. Leben die Konkubinatspartner in einem stabilen Konkubinat (vgl. § 12 SPV, Kapitel 6.3.) ist eine allfällige Unterstützungspflicht im Rahmen des Konkubinatsbeitrags (vgl. Kapitel 10.9.) zu überprüfen.

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (mit gemeinsamer Haushaltsführung)

Liegt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor (vgl. Kapitel 6.6.), dann hat dies, analog zum Konkubinat, Auswirkungen auf den Grundbedarf. Der Grundbedarf wird nach der Grösse des gesamten Haushalts festgelegt. Die anteilsmässigen Kosten für die unterstützte Person entsprechen dem Anteil des Grundbedarfs gemäss Kopfteilungsbudget (vgl. Kapitel 6.1.) im Verhältnis zur entsprechenden Haushaltsgrösse.

Zweckwohngemeinschaft (ohne gemeinsame Haushaltsführung)

Liegt eine Zweckwohngemeinschaft (vgl. Kapitel 6.7.) vor, hat dies Auswirkungen auf den Grundbedarf. Durch das gemeinsame Wohnen werden neben den Wohnungskosten einzelne Kosten, welche im Grundbedarf enthalten sind, geteilt und somit verringert (z.B. Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen, Reinigung). Deshalb wird der Grundbedarf nicht nach der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt, sondern die Unterstützungseinheit bildet die Grundlage und der so bemessene Grundbedarf wird um zehn Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Grundbedarf im Besonderen).