Gekündigt – was nun?
Zu Ihrem Schutz als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber für Kündigungen strenge Vorschriften erlassen. Das RAV unterstützt Sie beim Überprüfen, ob Ihre Kündigung korrekt ist.
Kündigung durch Ihren Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber Verpflichtungen. Darauf achten wir, wenn wir Ihre Kündigung zusammen mit Ihnen prüfen.
- Ist die Kündigung korrekt?
- Kenne ich den Kündigungsgrund?
- Hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist eingehalten?
- Falls Sie selber aus gesundheitlichen Gründen kündigen, brauchen Sie ein Arztzeugnis.
Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber
Wenn Ihnen gekündigt wurde, muss Ihr Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Wenn diese Frist nicht schriftlich vereinbart wurde und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht geregelt. Sie beträgt
- während der Probezeit: sieben Tage auf Ende irgendeines Tages.
- im ersten Dienstjahr: ein Monat, auf Ende eines Monats.
- vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: zwei Monate auf Ende eines Monats.
- ab dem 10. Dienstjahr: drei Monate auf Ende eines Monats.
Es besteht ferner ein besonderer Kündigungsschutz, der für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Dienstes im Zivilschutz, bei Krankheit oder Unfall sowie bei Schwangerschaft gilt. Nach Ablauf der Probezeit darf etwa das Arbeitsverhältnis im Falle einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber während der ganzen Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden.
Im Zweifelsfall geben Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit einem eingeschriebenen Brief bekannt, dass Sie weiterarbeiten wollen.
Kündigung durch Sie als Arbeitnehmenden
Wenn Sie selber gekündigt haben, müssen sie eine Kürzung Ihrer Taggelder in Kauf nehmen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Sie haben das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass Ihnen eine andere Stelle zugesichert war. Ausgenommen sind die Fälle, in denen Ihnen das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
- Sie haben ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst und sind ein anderes eingegangen, von dem Sie gewusst haben oder hätten wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. Ausgenommen sind die Fälle, in denen Ihnen das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.
- Sie haben eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen und sind stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen, von dem Sie wussten oder hätten wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
Arbeitszeugnis
Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um ein Arbeitszeugnis (oder zumindest eine Arbeitsbestätigung) für die Zeit Ihrer Anstellung. Er ist verpflichtet, Ihnen ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist wichtig, um eine neue Stelle zu finden. Vergessen Sie nicht, es einzufordern.
Wie melde ich mich für die Arbeitslosenentschädigung an?
Beginnen Sie am ersten Tag der Kündigungsfrist mit der Stellensuche und dokumentieren Sie Ihre Bemühungen. Gehen Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim RAV vorbei und melden Sie sich an. Bitte beachten Sie die Anmeldezeiten des für Sie zuständigen RAV. Bringen Sie bitte alle notwendigen Unterlagen mit. Bei der Anmeldung auf dem RAV können Sie die Arbeitslosenkasse auswählen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung müssen erfüllt sein.
Welches RAV ist für Sie zuständig?
Finden Sie das zuständige RAV über Ihre Wohngemeinde: