Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist die Fertigstellung einer Öl- oder Gasfeuerung > 1 MW Feuerwärmeleistung der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft und Lärm, zu melden.
Feuerungskontrollen durch Kanton
Feuerungskontrollen müssen periodisch durch eine berechtigte Messfirma im Kanton Aargau durchgeführt werden.
Kontrollintervall | |
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Zuständigkeit | |
Messanforderungen | |
Berechtigte Messfirmen | |
Weitere Hinweise |