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Beiträge aus der Mehrwertabgabe beantragen

Der Kanton Aargau unterstützt die projektbezogene Realisierung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen. Dabei geht es um die optimale Nutzung bestehender Bauzonenreserven unter gleichzeitiger Erhöhung der Siedlungsqualität. Mit den Erträgen aus der Mehrwertabgabe (MWA) werden Beitragsgesuche MWA zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums unterstützt, wenn sie der gesetzlichen Zweckbindung entsprechen und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Gesuchsformular

Unterlagen benötigt | Fristen beachten

Signatur erforderlich

Voraussetzungen

Wofür kann ein Beitragsgesuch MWA eingereicht werden?

Finanzielle Beiträge MWA sind ausschliesslich für Massnahmen der Raumplanung möglich, wenn diese den gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungszwecken entsprechen. Wegleitend dazu sind die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und Art. 3 RPG). Auf kantonaler Ebene hat der Regierungsrat in der Mehrwertabgabeverordnung (MWAV) beispielhaft Verwendungszwecke umrissen, die der Zweckbindung entsprechen (§ 6 MWAV):

  • raumplanungsrechtlich gebotene Auszonungen;
  • Massnahmen zur Erhöhung der Siedlungsqualität, wie namentlich Schaffung und Gestaltung öffentlicher Räume und Erholungsgebiete sowie Erhaltung und Entwicklung der Baukultur;
  • Durchführen von Verfahren zur Erhöhung der Siedlungsqualität (wie Wettbewerbe, Testplanungen und Studienaufträge);
  • Förderung des Bauzonenabtauschs;
  • bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen;
  • Erhalt von Fruchtfolgeflächen und Bodenaufwertung;
  • Freihaltung und Besucherlenkung an See- und Flussufern sowie in Naturschutzgebieten;
  • Förderung von Wohnschwerpunkten.

Bei der Sprechung von Beiträgen MWA haben Realisierungsprojekte Vorrang, die eine tatsächliche, der Bevölkerung nutzbringend zugutekommende Aufwertung des Lebensraums gewährleisten. Dies im Unterschied zu anderen Fördermitteln, welche den Planungen vorbehalten sind; vgl. Dekretsbeiträge. Rechtlich zwingend durchzuführende Projekte können nicht mit Mitteln aus den Erträgen MWA finanziell gefördert werden.

Das Beitragsgesuch MWA muss vor Baubeginn oder Realisierung eingereicht werden.

Die Beitragsgesuche MWA werden von der Abteilung Raumentwicklung beziehungsweise vom BVU abschliessend beurteilt. Ein Rechtsanspruch auf Beiträge MWA besteht nicht.

Wer kann ein Beitragsgesuch MWA einreichen?

Ein Beitragsgesuch MWA kann durch Private, Gemeinden, Gemeindeverbände oder den Kanton eingereicht werden. Private können auch juristische Personen sein.

Sofern Private oder der Kanton ein Beitragsgesuch MWA einreichen, muss zwingend eine positive, formlose Stellungnahme der Gemeinde des Projektstandorts miteingereicht werden.

Ablauf

Das vollständig ausgefüllte Online-Gesuchsformular ist zusammen mit den geforderten Unterlagen elektronisch an die Abteilung Raumentwicklung einzureichen.

Das Beitragsgesuch MWA gilt erst als eingereicht, wenn alle Unterlagen vollständig sind und dies durch die Abteilung Raumentwicklung bestätigt wurde.

Benötigte Unterlagen

Was hat das Beitragsgesuch MWA mindestens zu umfassen?

Als zwingende Beilagen zum Online-Gesuchsformular gelten folgende Dokumente, welche direkt elektronisch miteinzureichen sind:

  • Positive, formlose Stellungnahme der Gemeinde des Projektstandorts (bei Gesuchstellung durch Private, juristische Personen oder Kanton);
  • Begründung hinsichtlich Verwendungszweck und Kosten-Nutzen-Verhältnis (zu den Kosten sind ein bis drei Vergleichsprojekte aufzuführen);
  • Beschrieb des Projekts mitsamt Plänen und Terminangaben;
  • Bei baubewilligungspflichtigen Projekten: Baugesuch und Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit des Projekts;
  • Kostenberechnung und Finanzierungsplan sowie Nachweis über die Mitfinanzierung Dritter (Aufstellung Gesamtkosten und davon anrechenbare Kosten; SN 506 500 Baukostenplan / BKP 2001, BKP 3-stellig). Zusätzlich ist aufzuzeigen, wie und durch wen die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Vorhabens nachhaltig gesichert sind.

Die Abteilung Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen (beispielsweise Vorentscheid gemäss § 62 BauG, Informationen zum Ist-Zustand, Fotos oder Fachgutachten) verlangen, wenn dies für die Behandlung des Beitragsgesuchs MWA erforderlich ist.

Über die unterste Schaltfläche am Ende des Online-Formulars können zusätzliche Dokumente hochgeladen werden.

Zulässige Dateigrösse beim Hochladen der Beilagen

  • Maximale Grösse für Einzeldatei: 5 MB
  • Maximale Grösse aller Beilagen: 40 MB

Sollten Ihre Beilagen die Dateigrössenbeschränkung überschreiten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir senden Ihnen einen separaten Link, mit dem die Dateien über das kantonale Webtransfer-Tool übermittelt werden können.

Fristen und Termine

Beitragsgesuche MWA können laufend eingereicht werden. An folgenden Terminen werden sie geprüft:

  • 31. August
  • 31. Dezember

Realisierung des Projekts

Bei positiver Beurteilung des Beitragsgesuchs MWA sind die folgenden Fristen und Bestimmungen zu berücksichtigen:

  • Innerhalb von zwei Jahren nach Beitragszusicherung MWA muss mit dem Projekt begonnen werden. Der Projektbeginn respektive der Baubeginn bei Bauvorhaben ist der Abteilung Raumentwicklung zu melden.
  • Ergeben sich während des Projekts wesentliche Änderungen, so ist die Abteilung Raumentwicklung umgehend schriftlich zu informieren.
  • Spätestens fünf Jahre nach der Beitragszusicherung MWA müssen Schlussabrechnung und Schlussbericht zum Projekt Beiträge MWA bei der Abteilung Raumentwicklung eingereicht und durch diese abgenommen werden (vgl. Vorlagen und Beispiele unten).
  • Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Realisierung und Abschluss des Projekts gestützt auf Schlussabrechnung und Schlussbericht Beiträge MWA. Voraussetzung ist, dass Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
  • Wesentliche Änderungen, das Nichteinhalten von Fristen oder wenn die Schlussunterlagen nicht den verlangten Vorgaben entsprechen, können zur Kürzung, zum Verfall oder zur Rückzahlung des Beitrags führen, soweit massgebliche Zielsetzungen, Bedingungen oder Qualitätsanforderungen nicht mehr im selben Umfang erfüllt werden.
  • Beiträge MWA sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt oder die Beiträge mit falschen Angaben beantragt worden sind.
  • Es wird maximal der von der Abteilung Raumentwicklung zugesicherte Beitrag MWA ausbezahlt. Minderkosten bei der Projektrealisierung sind in der Schlussabrechnung anzugeben und wirken sich auf die Schlusszahlung aus (Beitragskürzung). Kostenüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.
  • Zwischen der Beitragszusicherung und der Beitragsauszahlung erfolgt keine Begleitung der unterstützten Projekte durch die Abteilung Raumentwicklung oder eine andere kantonale Fachstelle.

Kosten

Für die Einreichung des Beitragsgesuchs MWA und die Bearbeitung durch die Abteilung Raumentwicklung werden keine Gebühren erhoben.

Anleitungen

Sie können bereits eingegebene Daten lokal auf Ihrem Gerät zwischenspeichern. Nutzen Sie dazu die Schaltfläche "Zwischenspeichern" am Ende des Online-Formulars. Der Dateiname kann beliebig geändert werden.

Um das zwischengespeicherte Formular erneut zu laden, öffnen Sie zuerst ein leeres Online-Formular über den oben stehenden Link. Am Ende des Formulars können Sie (über die zweitunterste Schaltfläche) die Zwischenspeicherung hochladen und danach weiter bearbeiten.

Erläuterungen zur Mehrwertabgabe

Erläuterungen zur Erhebung der Mehrwertabgabe sind im Planungswegweiser in Kapitel 6 und im zugehörigen Werkzeugkasten zu finden.

Schlussbericht zum Projekt Beiträge MWA

Schlussabrechnung

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene

Kantonsebene

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