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Mobilität & Verkehr

Fuss- und Veloverkehr

Die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs ist wichtiger Bestandteil der kantonalen Mobilitätsstrategie.

Die Gesamtverkehrsstrategie mobilitätAARGAU liefert Strategieausrichtungen und Ideen zur Weiterentwicklung des Fuss- und Veloverkehrs. Der Anteil Fuss- und Veloverkehr am Gesamtverkehr soll erhöht werden, um Kapazitätsengpässen im öV und im MIV (motorisierter Individualverkehr) zu begegnen sowie die Ortskerne zu entlasten. Dank eines ansprechenden Infrastrukturangebots, verbesserten Rahmenbedingungen sowie optimalen Schnittstellen zu anderen Verkehrsmitteln erhalten Fuss- und Veloverkehr in Kernstädten, ländlichen Zentren und urbanen Entwicklungsräumen einen höheren Stellenwert. Dafür werden die benötigten Flächen zur Verfügung gestellt sowie das kantonale und kommunale Netz aufeinander abgestimmt.

Häufige Fragen

Wer ist zuständig für die Signalisierung einer Umleitung / Sperrung der kantonalen Veloroute oder Velolandroute von SchweizMobil, beispielsweise bei einer Baustelle?

Führt eine Baustelle zum Unterbruch einer kantonalen Veloroute oder einer Velolandroute von SchweizMobil ist eine Umleitung zu signalisieren. Dafür reicht die Bauherrschaft frühzeitig ein Umleitungskonzept bei der Abteilung Tiefbau/Verkehrssicherheit zur Prüfung ein. Die Signalisierung der Umleitung wird nach Gutheissung des Konzepts durch den Kanton vorgenommen.

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Wo kann man beschädigte oder inkorrekte Beschilderung der kantonalen Velorouten melden?

Bei beschädigter und inkorrekter Beschilderung ist das folgende Formular vollständig auszufüllen. Es wird der zuständigen Stelle zugestellt.

Online-Formular

Wo findet man die gesetzlichen Grundlagen zum Fuss- und Veloverkehr?

Wo findet man Arbeitshilfen zum Fuss- und Veloverkehr?

Wie ist die Finanzierung von kantonalen Velorouten geregelt?

  • Zuständig für den Bau von kantonalen Velorouten ist gemäss §86 BauG der Kanton. Ausserhalb des Siedlungsgebiets erfolgt die Finanzierung zu 100% durch den Kanton und innerhalb des Siedlungsgebiets im Verbund durch Kanton und Gemeinde (Gemeindebeiträge gemäss Kantonsstrassendekret).
  • Grundsätzlich kann der Kanton Beiträge an Velorouten leisten. Dies in folgenden Fällen:
    - an Velowege (Radwege) und Parallelstrassen, die die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten. Die Beiträge bemessen sich nach dem Grad der Entlastung der Kantonsstrassen, betragen jedoch höchstens 50% der Gesamtkosten (§22 Ziff. 1 lit. B und §22 Ziff. 2 StrG)
    - an Velowege (Radwege), die Bestandteil des kantonalen Veloroutennetzes sind und keine Erschliessungsfunktion haben, leistet der Kanton den Gemeinden einen Beitrag von 50% an die Kosten der Belagssanierung (§19 Ziff. 3 StrG).

Wer ist für den Unterhalt von kantonalen Velorouten oder Wanderwegen zuständig?

Gemäss § 99 BauG obliegt der Unterhalt von öffentlichen Strassen dem Strasseneigentümer.

  • Jeglicher baulicher Unterhalt und solcher von Markierungen auf Kantonsstrassen, zum Beispiel Velostreifen, ist Sache des Kantons.
  • Von der Kantonsstrasse baulich getrennte Velowege im kantonalen Veloroutennetz sind im Eigentum der Gemeinde. Der bauliche Unterhalt und die Auffrischung der Markierung sind Sache der Gemeinde.
  • Der Unterhalt von Wanderwegen, die nicht Bestandteil von Gemeindestrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind, ist Sache des Kantons. Wenn eine andere Nutzung (zum Beispiel eine Mountainbike-Route) den Wanderweg überlagert, ist der Strasseneigentümer unterhaltspflichtig.

Wie und aus welchem Grund können Velorouten verlegt werden?

  • Die Linienführung der kantonalen Velorouten kann jederzeit überprüft werden. Anstoss dazu kann von Seiten Gemeinde oder Kanton erfolgen. Mögliche Gründe für eine Verlegung sind:
    - Die Route kann neu auf einer verkehrsberuhigten Strasse geführt werden.
    - Die Linienführung kann direkter angeboten werden.
    - Neue Wohnbauten oder Schulen können sinnvoll angeschlossen werden.
  • Die Verlegung hat immer in Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Kanton zu erfolgen. Sollte die Gemeinde eine Verlegung wünschen, so meldet sie sich bei der Fachstelle Fuss- und Veloverkehr mit einem konkreten Vorschlag. Bei einem Augenschein und einem Gespräch, allenfalls mit Einbezug der Sektion Verkehrssicherheit der Abteilung Tiefbau oder der Polizei können Lösungsansätze gefunden werden.

Wann werden bei kantonalen Velorouten Ersatzrouten signalisiert?

  • Wenn wegen einer Baustelle die kantonale Veloroute nicht befahren werden kann.

    In diesem Fall hat die Bauherrschaft frühzeitig ein Umleitungskonzept bei der Abteilung Tiefbau/Verkehrssicherheit einzureichen. Die temporäre Signalisierung der Umleitung wird nach Gutheissung des Konzepts durch den Kanton vorgenommen.
  • Wenn wegen einer Netzlücke die kantonale Veloroute nicht befahren werden kann.

    Netzlücken im kantonalen Veloroutennetz werden laufend im Zusammenhang mit Unterhalts- oder Realisierungsprojekten geschlossen. Bis zum Lückenschluss wir eine Ersatzroute signalisiert.

    Ersatzrouten sind, wie alle kantonale Velorouten mit dem Sticker "Gute Fahrt" gekennzeichnet und auf dem Geoportal des Kantons Aargau ersichtlich. Sie werden aufgehoben, sobald die Netzlücke geschlossen ist.

Können Veranstaltungen auf kantonalen Velorouten durchgeführt werden (Velorennen oder Dorffeste)?

  • Grundsätzlich sollten kantonale Velorouten für Veranstaltungen nicht gesperrt werden.
  • Ist eine kantonale Veloroute auf einer Gemeindestrasse oder einem Veloweg betroffen, erstellt der Veranstalter ein Verkehrs- und Signalisierungskonzept zuhanden der betroffenen Gemeinde, welche die Veranstaltung auf Gemeindestrassen bewilligt.
  • Ist eine Veloroute auf oder parallel zur Kantonsstrasse von einer Veranstaltung betroffen, ist das Verkehrs- und Signalisierungskonzept der Kantonspolizei einzureichen: Kantonspolizei Aargau, Mobile Polizei/Veranstaltungen, Länzert 10, 5503 Schafisheim
  • Bei Fragen können sich betroffene Gemeinden an die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr, 062 835 33 35 oder direkt an die mobile Polizei, 062 886 01 01 wenden.

Sollen Gemeinden kommunale Velorouten ausscheiden und signalisieren?

  • Kantonale Velorouten verbinden Gemeinden und Regionen untereinander und führen deshalb oft linear durch einen Ortskern. Innerhalb einer Gemeinden bestehen aber immer wichtige kommunale Veloverbindungen, zum Beispiel zu Schulen oder Sportanlagen, zu Einkaufsmöglichkeiten oder in Naherholungsgebiete. Diese Routen dienen immer der Bevölkerung vor Ort. Es ist sinnvoll die wichtigsten Verbindungen zu signalisieren.
  • Dabei sind folgende Fragen von Bedeutung:

    Welche Routen sollen als Netz ausgeschieden werden? Schliessen sie an kommunale Velorouten von Nachbargemeinen oder ans kantonale Veloroutennetz an?

    An welchen Standorten soll (zurückhaltend) beschildert werden?

    Mit welchen Zielen sollen die Wegweiser beschriftet werden?
  • Bei Fragen zur Signalisierung kann die Fachstelle Fuss- und Veloverkehr die Gemeinde unterstützen.
  • Kommunale Fuss- und Velonetze sind wichtige Teile des Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV). Sie werden behördenverbindlich festgehalten und dienen der Planung und Umsetzung.