Siedlungsgebiet
Das Siedlungsgebiet im Richtplan bezeichnet die Gebiete, in denen die bauliche Entwicklung stattfinden darf. Der Richtplan legt fest, wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll und wie sie im Kanton verteilt wird. Ein Teil des festgesetzten Siedlungsgebiets wird in der Richtplan-Gesamtkarte nicht dargestellt: die Siedlungsgebietsreserven in den Kantonalen und Regionalen Töpfen.
Kantonale und Regionale Töpfe
Stand: 30. Juni 2024
- Siedlungsgebiet: Kantonale Töpfe (PDF, 1 Seite, 146 KB)
- Siedlungsgebiet: Regionale Töpfe (PDF, 1 Seite, 145 KB)
Räumliche Veränderung des Siedlungsgebiets
Im Richtplan sind 21'950 Hektaren als Siedlungsgebiet festgesetzt. Das festgesetzte Siedlungsgebiet darf nicht vergrössert werden. Der Richtplan bezeichnet im Kapitel S 1.2 jedoch Möglichkeiten zur räumlichen Veränderung des Siedlungsgebiets. Unten stehend werden diese Regelungen erläutert.
Ausgangslage: Kantonale Siedlungsgebietsreserve
Zur Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG 1) hat der Grosse Rat am 24. März 2015 insgesamt 21'950 Hektaren als Siedlungsgebiet im Richtplan festgesetzt. Davon waren ursprünglich 125 Hektaren in der Richtplan-Gesamtkarte nicht dargestellt. Diese Flächen bildeten die Kantonalen Töpfe. Die Siedlungsgebietsreserve stand gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsgrundsatz B, für Einzonungen wie folgt zur Verfügung:
- 70 Hektaren für Arbeitszonen
- 44 Hektaren für Wohnschwerpunkte
- 11 Hektaren für öffentliche Nutzungen
In der Zwischenzeit wurde ein Teil der Reserven beansprucht. Der aktuelle Stand der Siedlungsgebietsreserve in den Kantonalen Töpfen wird halbjährlich nachgeführt und ist der oben stehenden Übersicht zu entnehmen.
Möglichkeiten zur räumlichen Veränderung des Siedlungsgebiets
Entsprechend dem Grundauftrag des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; Siedlungsentwicklung nach innen) ist vor Neueinzonungen zunächst zu prüfen, ob der Baulandbedarf unter Verwendung der rechtskräftigen Bauzonen oder des in der Richtplankarte festgesetzten Siedlungsgebiets gedeckt werden kann.
Fehlen bei ausgewiesenem Baulandbedarf Lösungsmöglichkeiten vor Ort (bspw. durch Um- oder Aufzonung, Mobilisierung von Bauzonenreserven etc.), können die Gemeinden das Siedlungsgebiet anders anordnen. Dabei sind gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung (PA) 1.2 Umlagerungen ohne gesamthafte Vergrösserung des räumlich festgesetzten Siedlungsgebiets möglich.
Sind die oben genannten Möglichkeiten ausgeschöpft, steht unter Umständen für Erweiterungen jenes Siedlungsgebiet der Region zur Verfügung, das zu einem früheren Zeitpunkt durch Auszonung als Reserve in einen Regionalen Topf aufgenommen wurde (Richtplankapitel S 1.2, PA 4.2). Auf diese Weise sind Verschiebungen des Siedlungsgebiets über die Gemeinde hinaus möglich.
Die Festsetzung von Siedlungsgebiet aus den Kantonalen Töpfen schliesslich setzt voraus, dass alle oben genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die weiteren Kriterien gemäss Richtplankapitel S 1.2, PA 1.3 bis PA 1.5 erfüllt werden.
Planungswegweiser: Siedlungsgebietsmanagement und Arbeitszonenbewirtschaftung
Der haushälterische Umgang mit der begrenzten Ressource Boden ist das übergeordnete Ziel der Raumentwicklung. Das Kapitel 7 des Planungswegweisers enthält weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen und Verfahren für die räumliche Veränderung des Siedlungsgebiets im Richtplan.
Im Werkzeugkasten 7 sind Empfehlungen zur Arbeitszonenbewirtschaftung und der Ergebnisbericht für den Handlungsleitfaden zum regionalen Siedlungsgebietsmanagement zu finden.
Siedlungsgebiet in der Richtplan-Gesamtkarte
Die Richtplan-Gesamtkarte mit dem räumlich festgesetzten Siedlungsgebiet steht als Online-Karte im AGIS-Geoportal zur Verfügung.
Der Bericht Raumbeobachtung enthält in Kapitel 3.1 weitere Auswertungen zur Veränderung des Siedlungsgebiets gemäss Richtplankapitel S 1.2.
- Bericht Raumbeobachtung 2023 (PDF, 60 Seiten, 9,6 MB)
- Richtplankapitel S 1.2: Siedlungsgebiet (PDF, 10 Seiten, 753 KB)