1. Ausgangslage und strategischer Rahmen
Ziel der kantonalen Energiestrategie energieAARGAU von 2015 ist die Steigerung der Energieeffizienz und der Ausbau der erneuerbaren Energien mit einem Schwerpunkt im Gebäudebereich. 18 unterschiedliche Strategien in den Bereichen Strom- und Wärmeerzeugung, Energieverbrauch sowie übergreifende Aufgaben bilden hierfür die Grundlage.
Mit dem Entwicklungsleitbild 2021–2030 setzt der Regierungsrat einen Schwerpunkt beim Thema "Klimaschutz und Klimaanpassung für Innovationen nutzen". Er legt dazu die Stossrichtungen Energieversorgung, Klimaschutz und Klimaanpassung fest. Im Zentrum stehen dabei eine sichere und dezentrale Energieversorgung mittels Energieeffizienz, Solarenergie und Abwärmenutzung, Klimaschutzmassnahmen in den Bereichen Mobilität und Gebäude sowie zur Klimaanpassung die hitzeangepasste Siedlungsentwicklung.
Der Richtplan Kanton Aargau, das Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) und die Energieverordnung (EnergieV) sind wesentliche Grundlagen für die Umsetzung der kantonalen Energie- und Klimastrategien in den Bereichen Energieversorgung, Energieanwendung, Umwelt und Klima.
Für die räumlich konkrete Umsetzung der übergeordneten Strategien, Ziele und Grundlagen in der allgemeinen Nutzungsplanung sind insbesondere die Richtplankapitel E 1.1: Energie allgemein, E 1.4: Geothermie, E 1.5: Übrige Energieerzeugungsanlagen sowie E 3.1: Wärmeversorgung relevant.
2. Handlungsspielräume für Gemeinden
Mit der Energieplanung analysieren Regionen und Gemeinden ihre Energieversorgung und koordinieren deren zukünftige Entwicklung. Die Regionen und Gemeinden können damit einen aktiven Beitrag in den Bereichen Energieeffizienz und der Produktion und Nutzung erneuerbarer Energie leisten. Sie tragen so zu einer guten Siedlungsqualität (Richtplankapitel S 1.1 > Planungsanweisung 1.1) und zu energieeffizienten Siedlungsstrukturen (Richtplankapitel H 4) bei.
Die kommunale Energieplanung dient als wichtige Grundlage für die allgemeine Nutzungsplanung und für die Sondernutzungsplanung. Die Gemeinden können damit Zielvorgaben für die Wärmeversorgung ihrer Siedlungsgebiete definieren, die vorhandenen Energieträger räumlich sinnvoll koordinieren und günstige Voraussetzungen für die vermehrte Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energiequellen schaffen.
Gestützt auf § 14 EnergieG können Gemeinden für Gebäude mit Wohn-, Dienstleistungs- und Mischnutzungen strengere energetische Anforderungen an Gebäude festlegen. Beispielsweise können sie weitere Bestimmungen zur Deckung des Energiebedarfs bei Neubauten in ihrer BNO festlegen, die über § 26a EnergieV (Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden) hinausgehen. Ebenfalls können sie unter bestimmten Voraussetzungen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu verpflichten, sich an ein öffentliches Leitungsnetz anzuschliessen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO).
Zur Förderung der Elektromobilität können die Gemeinden in der allgemeinen Nutzungsplanung oder der Sondernutzungsplanung Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (bspw. Elektropersonenwagen oder Elektrofahrräder) festlegen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Es ist bei der spezifischen Vorgabe jedenfalls das übergeordnete Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Das Merkblatt 2060 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA dient hierfür als Grundlage und umfasst verschiedene Ausbaustufen. Bei Gebäuden mit Wohnnutzung wird für Personenwagen grundsätzlich die Ausbaustufe B ("power to building") als verhältnismässig beurteilt.
Bei eigenen Bauten sollen Kanton und Gemeinden eine Vorbildfunktion einnehmen (§ 11 EnergieG). Die Gemeinden können Bestimmungen zur Energieeffizienz und zur Nachhaltigkeit in der Energiebeschaffung in ihrer BNO festlegen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO).
Ein zunehmend wichtiger werdender Aspekt ist die Berücksichtigung der Hinweise im Leitfaden Hitzeangepasste Siedlungsentwicklung. Die durch geeignete Gestaltung von Aussenräumen reduzierten Umgebungstemperaturen haben Auswirkungen auf das Innenraumklima und können so den Bedarf an zusätzlicher Innenraumkühlung reduzieren. Auch Dachflächen (insbesondere Flachdächer) weisen ein grosses Nutzungspotenzial auf: Sie bieten Platz für die Energieproduktion, werden mit intensiver Begrünung zu nutzbaren Dachgärten oder zu wertvollen Lebensräumen für einheimische Tiere und Pflanzen und können der Regenwasserrückhaltung dienen. Zudem wirken Dachbegrünungen wärmedämmend im Winter und als Hitzeschild im Hochsommer. Bei der energetischen Planung von Gebäuden sind daher technische Massnahmen am Gebäude und Massnahmen im Freiraum sowie auf Dachflächen gleichermassen zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Der Leitfaden liefert dazu eine Übersicht über die vielfältigen Synergien.
In Gestaltungsplänen kann von der Grundordnung abgewichen werden, sofern ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird. Fortschrittliche Vorgaben in den Bereichen Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien können ein siedlungsgestalterisch besseres Ergebnis nach § 21 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG) begünstigen. Soll ein bestimmtes Energie-Label erreicht werden, wird dringend empfohlen, nicht nur die Ziele des Labels vorzugeben, sondern deren Zertifizierung zu verlangen (mit Blick auf den Vollzug beziehungsweise die Umsetzung). Dies sorgt bei allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren für Planungssicherheit.
3. Planungsinstrumente
Der Energiespiegel liefert gemeindespezifische Grundlagen für die Erarbeitung der Energieplanung. Der Solarkataster zeigt die Eignung von Gebäudedachflächen und -fassaden für die Produktion von Strom und Wärme sowie deren Solarenergiepotenzial.
Der Kanton Aargau unterstützt bis Ende 2024 Energieplanungen durch einen finanziellen Beitrag von maximal Fr. 8000.–, begrenzt auf höchstens 50 % der Nettokosten. Dabei wird vorausgesetzt, dass die kommunale Energieplanung gemäss dem Anforderungskatalog und unter Anwendung der Checkliste erstellt wird. Die Energieplanung muss bis zum 31. Dezember 2024 als behördenverbindlich erklärt und die Abteilung Energie in die Erarbeitung miteinbezogen werden.
Im Rahmen der energieberatungAARGAU werden Gemeinden durch regionale Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater betreut. Diese unterstützen die Gemeinden bei Energiefragen wie zum Beispiel zu gemeindeeigenen Liegenschaften, BNO oder Nutzungsplänen. Die durch die Gemeindeberatenden erbrachten Leistungen im Umfang der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton sind für die Gemeinden in der Regel kostenlos.
3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO