Hauptmenü

Kantonale Planungsgrundlagen

Land­schaft und Land­schafts­schutz

Foto der Aare in Brugg.
Foto: Thomas Marent

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Land­schaft und Land­schafts­schutz zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Die Landschaft im Kanton Aargau besitzt einen hohen Wert als Raum für die land- und forst­wirtschaftliche Produktion, als Aufenthalts- und Erholungs­raum für den Menschen, als Lebens­raum der einheimischen Tier- und Pflanzen­welt sowie als Grund­lage für eine nach­haltige wirtschaftliche Entwicklung. Der Schutz und die Schonung der Land­schaft ist ein Grund­satz und Ziel nach Art. 1 und 3 Bundes­gesetz über die Raum­planung (RPG). In der Planung sind die viel­fältigen Funktionen der Land­schaft zu schonen und es sind geeignete Mass­nahmen zur Erhaltung und Auf­wertung von Erscheinungs­bild und Erholungs­qualität der Land­schaft umzusetzen (Richtplan­kapitel L 1.1 > Planungs­anweisung 1.1). Der Schutz der Land­schaften und Natur­denk­mäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiete; Richtplan­kapitel L 2.4) und der Land­schaften von kantonaler Bedeutung (LkB-Gebiete; Richtplan­kapitel L 2.3) ist in der allgemeinen Nutzungs­planung sicher­zustellen. Mit den Gebieten der kantonalen Land­schafts­schutz­dekrete erhält und fördert der Kanton zudem die natürliche Eigen­art und Schön­heit einzig­artiger Land­schaften und Lebens­räume von regionalem oder kantonalem Interesse. Für die acht Dekrets­gebiete bestehen kantonale Nutzungs­pläne (Dekrete) gemäss § 10 Gesetz über Raum­entwicklung und Bauwesen (BauG).

In der kantonalen Umwelt­strategie umweltAARGAU wird mittels fünf Stoss­richtungen und den zugehörigen Zielen die strategische Ausrichtung des Kantons zum Schutz und zur Entwicklung der Umwelt im Kanton Aargau fest­gelegt. Diese beinhaltet für den Themen­bereich Natur und Land­schaft diverse für die Umsetzung in der allgemeinen Nutzungs­planung relevanten Ziele. Die Fachliche Grund­lage Land­schaft beschreibt und differenziert die charakteristischen Eigen­schaften der Land­schaften des Aargaus.

Der Kanton Aargau besitzt mit dem Jura­park einen regionalen Natur­park und damit einen Park von nationaler Bedeutung. Schutz und Nutzung sind in Art. 23e ff. Bundes­gesetz über den Natur- und Heimat­schutz (NHG) und mit der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV) geregelt. Die Gemeinden des Jura­park sind im kantonalen Richtplan fest­gesetzt (Richtplan­kapitel L 2.1 > Planungs­anweisung 1.1). Sie richten ihre eigenen Aktivitäten und raum­wirksamen Tätigkeiten, insbesondere ihre Orts­planungen, auf die strategischen Ziele des Regionalen Natur­parks gemäss den Tätigkeits­feldern der Vier­jahres­planung aus. Die Agglomerations­pärke (Richtplan­kapitel L 2.1) dienen als siedlungs­nahe Park­land­schaften der Nah­erholung, der Freizeit, der Kultur und der Natur.

Siedlungs­trenn­gürtel bezwecken die grossräumige Gliederung und Freihaltung der Land­schaft und der für den Aargau typischen Siedlungs­bilder. Sie sichern die Land­wirtschafts­flächen lang­fristig und sind für die Erholung und Umwelt­qualität in Siedlungs­nähe sowie der ökologischen Vernetzung und der Identität der Gemeinden und Agglomerationen dienlich. Die Gemeinden sichern die Frei­haltung der Siedlungs­trenn­gürtel in der allgemeinen Nutzungs­planung (Richtplan­kapitel S 2.1 > Planungs­anweisung 1.2).

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Der Schutz wert­voller Land­schaften (sowie der Lebens­räume für schutz­würdige Tiere und Pflanzen) erfolgt durch Schutz­zonen oder andere geeignete Mass­nahmen (Art. 17 RPG beziehungs­weise § 15 Abs. 2 lit. e und § 40 Abs. 3 Gesetz über Raum­entwicklung und Bauwesen [BauG]). Zum Schutz schutz­würdiger Land­schaften und Land­schafts­elemente sind grund­eigentümer­verbindliche Schutz­zonen und -vorschriften vorzusehen (§§ 4, 7 und 8 Dekret über den Natur- und Land­schafts­schutz [NLD]). Die Inventare gemäss § 6 NLD belegen die Schutz­würdigkeit und dienen dazu als Grundlage.

In der Umsetzung der Aufgaben des Land­schafts- und Natur­schutzes sind die Gemeinden ebenso verpflichtet, bei der Erfüllung raum­wirksamer Aufgaben die Bundes­inventare zu berück­sichtigen. Diese stellen eine wichtige Grund­lage im Bereich Land­schaft und Natur dar. Dazu gehört das Bundes­inventar der Land­schaften und Natur­denk­mäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die Gemeinden sorgen für die ungeschmälerte Erhaltung beziehungs­weise grösst­mögliche Schonung nach Art. 6 NHG. Gemäss Art. 7 NHG ist bei Vorliegen einer Bundes­aufgabe oder wenn sich grund­sätzliche Fragen stellen zu prüfen, ob ein Einbezug der Eid­genössischen Natur- und Heimat­schutz­kommission nötig ist. Für Planungen die das BLN betreffen, gilt die Melde­pflicht – nach der Genehmigung – gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. f und Abs. 3 Verordnung über den Natur- und Heimat­schutz (NHV).

2.1 Dekretsgebiete (kantonale Nutzungspläne)

Zum Schutz der acht Dekretsgebiete bestehen kantonale Nutzung­spläne. Im Rahmen der kommunalen Nutzungs­planung sind diese über­geordnet geltenden Nutzungs­pläne zwingend zu berück­sichtigen. Der dies­bezügliche Handlungs­bedarf ist im Einzel­fall mit der zuständigen Fach­stelle zu klären. Dabei sind rechts­klare Verhältnisse zu gewähr­leisten. Soweit verhältnis­mässig und im öffentlichen Interesse begründet, können die Gemeinden die kantonalen Bestimmungen verschärfen.

2.2 Landschaftsschutzzone

Die Gemeinden setzen die BLN-Gebiete und Land­schaften von kantonaler Bedeutung (LkB) mit einer die Land­wirtschafts­zone über­lagerten Land­schafts­schutz­zone um (vgl. 3.1 Um­setzungs­beispiele für die BNO). Alternativ kann auch eine andere Zone mit geeigneten Bestimmungen gewählt werden, sofern diese den nötigen Schutz gewähr­leistet. Die aktualisierten Schutz- und Entwicklungs­ziele der BLN-Gebiete sowie die Differen­zierungen ausgehend von der Fachlichen Grund­lage Land­schaft sind angemessen umzu­setzen. Dazu sind bestehende Fest­legungen in Bezug auf ihre Schutz­wirkung zu über­prüfen und all­fällige Schutz­defizite mit geeigneten Vor­schriften zu minimieren. Die Abgrenzung der LkB ergibt sich aus der Richt­plan­karte. Darüber hinaus können die Gemeinden die aus ihrer Sicht zusätzlichen wert­vollen kommunalen Land­schaften mit einer Land­schafts­schutz­zone sichern. Die Schutz­würdigkeit ist in der Regel gestützt auf eine Inventarisation zu belegen.

Bestehende Land­wirtschafts­betriebe innerhalb der Land­schaftsschutz­zone können – soweit die Schutz­ziele gewahrt bleiben – erneuert, ausgebaut und erweitert werden. Zudem können die Gemeinden ausnahms­weise auch an neuen Standorten land­wirtschaftliche Neu­bauten in der Land­schafts­schutz­zone vorsehen. Hierfür vor­gesehene Standorte sind in der allgemeinen Nutzungs­planung zu planen und im Ergebnis ent­sprechend zu kenn­zeichnen. Diese Regelung gilt jedoch nur für das Betriebs­zentrum oder weitere Produktions­stätten von land­wirtschaftlichen Betrieben im Sinne der raum­planungs­rechtlichen Beurteilung. Das Hofareal dieser Standorte ist dazu in der Land­schafts­schutz­zone symbolisch mit einem L zu kenn­zeichnen und im Planungs­bericht zu begründen. Die Prüfung der raum­planerischen Voraus­setzungen, der räumlichen Anordnung und der land­schaftlichen Ein­passung erfolgt im Rahmen des Bau­bewilligungs­verfahrens in Zusammen­arbeit mit der kantonalen Fach­stelle.

2.3 Siedlungstrenngürtel

Die Sicher­stellung der Siedlungs­trenn­gürtel in der allgemeinen Nutzungs­planung erfolgt in der Regel durch Land­wirtschafts­zonen mit geeigneten Bestimmungen oder anderen Zonen, die dem Schutz­ziel entsprechen. Die planerische Abgrenzung der Siedlungs­trenn­gürtel hat sich an der Richt­plan­karte zu orientieren.

2.4 Erholungsgebiete

In der allgemeinen Nutzungs­planung sind die wert­vollen Erholungs­räume mit geeigneten Mass­nahmen zu erhalten. Bestehende Beeinträchtigungen sind zu reduzieren, unvermeid­bare, neue Belastungen zu bündeln und durch Ent­lastungen zu kompensieren.

Für regional einwandfrei ab­gestimmte, standort­gebundene Freizeit- und Erholungs­nutzungen können nach den Vorgaben des Richtplan­kapitels L 2.7 Spezial­zonen nach Art. 18 RPG fest­gelegt werden. Diese setzen unter anderem einen aus­gewiesenen Bedarf und ein öffentliches Interesse daran voraus. Sie müssen die lokalen Schutz­interessen berück­sichtigen und haben hohen raum­planerischen Anforderungen zu genügen. Eine gute Erreichbar­keit mit dem öffentlichen Verkehr und für den Fuss- und Velo­verkehr ist anzustreben.

2.5 Agglomerationspärke

Mit den Agglomerations­pärken besteht die planerische Möglichkeit siedlungs­nahe Erholungs­räume zu schaffen. Es bestehen verschiedene Park­projekte (Richtplan­kapitel L 2.1), deren Mass­nahmen Teil der jeweiligen Agglomerations­programme sind. Die Gemeinden können bei der Planung der Erholungs- und Ausgleichs­räume an die entsprechenden Planungs­grund­sätze gemäss Richtplan­kapitel L 1.1 und Richtplan­kapitel L 2.1 anknüpfen.

3. Planungsinstrumente

Landschafts­entwicklungs­konzepte dienen der lang­fristigen Auf­wertung der Kultur­land­schaft. Es können Ziel­setzungen formuliert und Mass­nahmen für die künftige Entwicklung der Land­schaft fest­gelegt werden.

Die Fachliche Grund­lage Land­schaft beschreibt und differenziert die charakte­ristischen Land­schaften des Aargaus. Sie dient den Gemeinden als Fach- und Entscheidungs­grund­lage bei unter­schiedlichen Land­schafts­planungen sowie bei der fachlichen Prüfung von konkreten Projekten.

Die Online-Karte Natur und Land­schaft Im AGIS-Geoportal zeigt die wichtigsten räumlichen Informationen des Fachgebiets.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Landschaftsschutzzone

§ ... Landschaftsschutzzone

¹ Die Landschaftsschutzzone (LSZ) ist der Landwirtschaftszone ... (Zonenbezeichnung) überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart eventuell: , der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung sowie ... (ggf. weiteren, z. B. kommunalen Interessen).

² Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten, soweit sie dem Zonenzweck widersprechen.

³ Die nachfolgenden Vorhaben sind zulässig, wenn sie auf den Standort in der Landschaftsschutzzone angewiesen sind und ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen:

  • a) untergeordnete, für die bodenabhängige Produktion betriebsnotwendige Neubauten und Installationen (z. B. Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und Witterungs­schutz­anlagen) sowie Bienenhäuschen und kleinere Terrainveränderungen, die der Bewirtschaftung dienen
  • b) Bauten und Anlagen für den den Hochwasserschutz oder Ähnliches
  • c) Flur- und Wanderwege

Alle Vorhaben sind optimal ins Landschaftsbild und ins Terrain einzupassen.

⁴ Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol L bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, Material, Farbe etc. optimal in die Landschaft einzupassen.