1. Ausgangslage und strategischer Rahmen
Die Landschaft im Kanton Aargau besitzt einen hohen Wert als Raum für die land- und forstwirtschaftliche Produktion, als Aufenthalts- und Erholungsraum für den Menschen, als Lebensraum der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Der Schutz und die Schonung der Landschaft ist ein Grundsatz und Ziel nach Art. 1 und 3 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG). In der Planung sind die vielfältigen Funktionen der Landschaft zu schonen und es sind geeignete Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung von Erscheinungsbild und Erholungsqualität der Landschaft umzusetzen (Richtplankapitel L 1.1 > Planungsanweisung 1.1). Der Schutz der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiete; Richtplankapitel L 2.4) und der Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB-Gebiete; Richtplankapitel L 2.3) ist in der allgemeinen Nutzungsplanung sicherzustellen. Mit den Gebieten der kantonalen Landschaftsschutzdekrete erhält und fördert der Kanton zudem die natürliche Eigenart und Schönheit einzigartiger Landschaften und Lebensräume von regionalem oder kantonalem Interesse. Für die acht Dekretsgebiete bestehen kantonale Nutzungspläne (Dekrete) gemäss § 10 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG).
In der kantonalen Umweltstrategie umweltAARGAU wird mittels fünf Stossrichtungen und den zugehörigen Zielen die strategische Ausrichtung des Kantons zum Schutz und zur Entwicklung der Umwelt im Kanton Aargau festgelegt. Diese beinhaltet für den Themenbereich Natur und Landschaft diverse für die Umsetzung in der allgemeinen Nutzungsplanung relevanten Ziele. Die Fachliche Grundlage Landschaft beschreibt und differenziert die charakteristischen Eigenschaften der Landschaften des Aargaus.
Der Kanton Aargau besitzt mit dem Jurapark einen regionalen Naturpark und damit einen Park von nationaler Bedeutung. Schutz und Nutzung sind in Art. 23e ff. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und mit der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV) geregelt. Die Gemeinden des Jurapark sind im kantonalen Richtplan festgesetzt (Richtplankapitel L 2.1 > Planungsanweisung 1.1). Sie richten ihre eigenen Aktivitäten und raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere ihre Ortsplanungen, auf die strategischen Ziele des Regionalen Naturparks gemäss den Tätigkeitsfeldern der Vierjahresplanung aus. Die Agglomerationspärke (Richtplankapitel L 2.1) dienen als siedlungsnahe Parklandschaften der Naherholung, der Freizeit, der Kultur und der Natur.
Siedlungstrenngürtel bezwecken die grossräumige Gliederung und Freihaltung der Landschaft und der für den Aargau typischen Siedlungsbilder. Sie sichern die Landwirtschaftsflächen langfristig und sind für die Erholung und Umweltqualität in Siedlungsnähe sowie der ökologischen Vernetzung und der Identität der Gemeinden und Agglomerationen dienlich. Die Gemeinden sichern die Freihaltung der Siedlungstrenngürtel in der allgemeinen Nutzungsplanung (Richtplankapitel S 2.1 > Planungsanweisung 1.2).
2. Handlungsspielräume für Gemeinden
Der Schutz wertvoller Landschaften (sowie der Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen) erfolgt durch Schutzzonen oder andere geeignete Massnahmen (Art. 17 RPG beziehungsweise § 15 Abs. 2 lit. e und § 40 Abs. 3 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG]). Zum Schutz schutzwürdiger Landschaften und Landschaftselemente sind grundeigentümerverbindliche Schutzzonen und -vorschriften vorzusehen (§§ 4, 7 und 8 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD]). Die Inventare gemäss § 6 NLD belegen die Schutzwürdigkeit und dienen dazu als Grundlage.
In der Umsetzung der Aufgaben des Landschafts- und Naturschutzes sind die Gemeinden ebenso verpflichtet, bei der Erfüllung raumwirksamer Aufgaben die Bundesinventare zu berücksichtigen. Diese stellen eine wichtige Grundlage im Bereich Landschaft und Natur dar. Dazu gehört das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die Gemeinden sorgen für die ungeschmälerte Erhaltung beziehungsweise grösstmögliche Schonung nach Art. 6 NHG. Gemäss Art. 7 NHG ist bei Vorliegen einer Bundesaufgabe oder wenn sich grundsätzliche Fragen stellen zu prüfen, ob ein Einbezug der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission nötig ist. Für Planungen die das BLN betreffen, gilt die Meldepflicht – nach der Genehmigung – gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. f und Abs. 3 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV).
2.1 Dekretsgebiete (kantonale Nutzungspläne)
Zum Schutz der acht Dekretsgebiete bestehen kantonale Nutzungspläne. Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung sind diese übergeordnet geltenden Nutzungspläne zwingend zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Handlungsbedarf ist im Einzelfall mit der zuständigen Fachstelle zu klären. Dabei sind rechtsklare Verhältnisse zu gewährleisten. Soweit verhältnismässig und im öffentlichen Interesse begründet, können die Gemeinden die kantonalen Bestimmungen verschärfen.
2.2 Landschaftsschutzzone
Die Gemeinden setzen die BLN-Gebiete und Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) mit einer die Landwirtschaftszone überlagerten Landschaftsschutzzone um (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Alternativ kann auch eine andere Zone mit geeigneten Bestimmungen gewählt werden, sofern diese den nötigen Schutz gewährleistet. Die aktualisierten Schutz- und Entwicklungsziele der BLN-Gebiete sowie die Differenzierungen ausgehend von der Fachlichen Grundlage Landschaft sind angemessen umzusetzen. Dazu sind bestehende Festlegungen in Bezug auf ihre Schutzwirkung zu überprüfen und allfällige Schutzdefizite mit geeigneten Vorschriften zu minimieren. Die Abgrenzung der LkB ergibt sich aus der Richtplankarte. Darüber hinaus können die Gemeinden die aus ihrer Sicht zusätzlichen wertvollen kommunalen Landschaften mit einer Landschaftsschutzzone sichern. Die Schutzwürdigkeit ist in der Regel gestützt auf eine Inventarisation zu belegen.
Bestehende Landwirtschaftsbetriebe innerhalb der Landschaftsschutzzone können – soweit die Schutzziele gewahrt bleiben – erneuert, ausgebaut und erweitert werden. Zudem können die Gemeinden ausnahmsweise auch an neuen Standorten landwirtschaftliche Neubauten in der Landschaftsschutzzone vorsehen. Hierfür vorgesehene Standorte sind in der allgemeinen Nutzungsplanung zu planen und im Ergebnis entsprechend zu kennzeichnen. Diese Regelung gilt jedoch nur für das Betriebszentrum oder weitere Produktionsstätten von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der raumplanungsrechtlichen Beurteilung. Das Hofareal dieser Standorte ist dazu in der Landschaftsschutzzone symbolisch mit einem L zu kennzeichnen und im Planungsbericht zu begründen. Die Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen, der räumlichen Anordnung und der landschaftlichen Einpassung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle.
2.3 Siedlungstrenngürtel
Die Sicherstellung der Siedlungstrenngürtel in der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgt in der Regel durch Landwirtschaftszonen mit geeigneten Bestimmungen oder anderen Zonen, die dem Schutzziel entsprechen. Die planerische Abgrenzung der Siedlungstrenngürtel hat sich an der Richtplankarte zu orientieren.
2.4 Erholungsgebiete
In der allgemeinen Nutzungsplanung sind die wertvollen Erholungsräume mit geeigneten Massnahmen zu erhalten. Bestehende Beeinträchtigungen sind zu reduzieren, unvermeidbare, neue Belastungen zu bündeln und durch Entlastungen zu kompensieren.
Für regional einwandfrei abgestimmte, standortgebundene Freizeit- und Erholungsnutzungen können nach den Vorgaben des Richtplankapitels L 2.7 Spezialzonen nach Art. 18 RPG festgelegt werden. Diese setzen unter anderem einen ausgewiesenen Bedarf und ein öffentliches Interesse daran voraus. Sie müssen die lokalen Schutzinteressen berücksichtigen und haben hohen raumplanerischen Anforderungen zu genügen. Eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr und für den Fuss- und Veloverkehr ist anzustreben.
2.5 Agglomerationspärke
Mit den Agglomerationspärken besteht die planerische Möglichkeit siedlungsnahe Erholungsräume zu schaffen. Es bestehen verschiedene Parkprojekte (Richtplankapitel L 2.1), deren Massnahmen Teil der jeweiligen Agglomerationsprogramme sind. Die Gemeinden können bei der Planung der Erholungs- und Ausgleichsräume an die entsprechenden Planungsgrundsätze gemäss Richtplankapitel L 1.1 und Richtplankapitel L 2.1 anknüpfen.
3. Planungsinstrumente
Landschaftsentwicklungskonzepte dienen der langfristigen Aufwertung der Kulturlandschaft. Es können Zielsetzungen formuliert und Massnahmen für die künftige Entwicklung der Landschaft festgelegt werden.
Die Fachliche Grundlage Landschaft beschreibt und differenziert die charakteristischen Landschaften des Aargaus. Sie dient den Gemeinden als Fach- und Entscheidungsgrundlage bei unterschiedlichen Landschaftsplanungen sowie bei der fachlichen Prüfung von konkreten Projekten.
Die Online-Karte Natur und Landschaft Im AGIS-Geoportal zeigt die wichtigsten räumlichen Informationen des Fachgebiets.
3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO