Hier finden Gemeinden und Planungsbüros die raumplanerischen Grundlagen des Kantons, die es bei der bevorstehenden Ortsplanungsrevision im Bereich Mobilität und Wanderwege zu berücksichtigen gilt.
1. Ausgangslage und strategischer Rahmen
Ein wichtiger Planungsgrundsatz des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) ist die zweckmässige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsgebieten. Diese sollen schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Die Siedlungsentwicklung ist auf die Kapazität des Verkehrsnetzes abzustimmen (§ 13 Abs. 2bis Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG]). Die Förderung und Stärkung des öffentlichen Verkehrs, des Fuss- und Veloverkehrs sowie die Reduktion des Anteils des motorisierten Individualverkehrs leisten einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz (siehe Richtplankapitel H 7 und Modul Klima). Die langfristige Sicherung und Erhaltung der Attraktivität des Wanderwegnetzes ist im kantonalen Interesse (Richtplankapitel M 4.2).
Die Richtplankapitel im Sachbereich Mobilität (insbesondere Richtplankapitel M 1.1: Gesamtverkehr, M 2.2: Kantonsstrassen, M 3.1: Öffentlicher Verkehr – Angebot, M 3.2: Öffentlicher Verkehr – Infrastruktur, M 4.1: Veloverkehr, M 4.2: Fussverkehr, M 5.1: Kombinierte Mobilität) sowie im Sachbereich Siedlung die Richtplankapitel S 1.1: Siedlungsqualität und innere Siedlungsentwicklung, S 1.2: Siedlungsgebiet, S 1.3: Wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte (ESP) von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie Bahnhofsgebiete, S 1.9: Wohnschwerpunkte (WSP) und S 3.1: Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für mittelgrosse Verkaufsnutzung zeigen die konkreten Planungsgrundsätze und Planungsanweisungen im Bereich Mobilität.
Ziel der Strategie mobilitätAARGAU ist ein funktionierendes Gesamtverkehrssystem, das die Mobilitätsbedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft abdeckt sowie die Erreichbarkeit als wichtigen Standortfaktor sicherstellt. Gemäss den strategischen Stossrichtungen ist dabei das jeweils spezifische Verkehrsangebot mit den Raumtypen des Raumkonzepts Aargau (Richtplankapitel R 1) abzustimmen und eine effiziente, sichere und nachhaltige Nutzung des Verkehrsangebots zu fördern. Die Verkehrsinfrastrukturen sollen ökologisch und ökonomisch ausgewogen gebaut, betrieben und erhalten werden. Sie sind zudem bestmöglich auf die Belange des Siedlungsraums wie Ortsbild und Klima abzustimmen.
Die Mobilität in der Stadt muss und kann andere Ansprüche erfüllen als diejenige im ländlichen Raum. Die nach Raumtyp differenzierte Ausgestaltung der Mobilität ist im Zielbild der kantonalen Mobilitätsstrategie dargestellt. Es beschreibt die gewünschte Veränderung des Anteils jedes einzelnen Verkehrsmittels am Gesamtverkehr ortsspezifisch.
2. Handlungsspielräume für Gemeinden
2.1 Mobilität
Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist ein zentrales Gebot. Wie und wo und mit welchen Verkehrsmitteln bewegen sich die Einwohnerinnen und Einwohner aller Altersgruppen innerhalb der Gemeinde? Sind diese Verkehrswege sicher und attraktiv? Wie kann durch kurze, sichere und attraktive Wege innerhalb der Gemeinde das Verkehrsbedürfnis insgesamt verringert werden? Zur zielgerichteten Beantwortung dieser Fragen dient die Erstellung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV); dies möglichst zeitgleich im Zusammenspiel mit dem Räumlichen Entwicklungsleitbild (REL). Das wechselseitige Zusammenspiel von Verkehrs- und Siedlungsplanung bedingt, dass Erkenntnisse, Vorhaben und Zielsetzungen aus dem KGV in die Erarbeitung des REL einfliessen und umgekehrt. Die Erkenntnisse der konzeptionellen und behördenverbindlichen Instrumente KGV und REL werden anschliessend in geeigneter Form in der allgemeinen Nutzungsplanung und/oder in der Sondernutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Im Planungsbericht sind die verkehrlichen Themen (Fuss- und Veloverkehr, öffentlicher Verkehr und motorisierter Individualverkehr) sowie die gesamtheitliche Abstimmung von Siedlung und Verkehr nachvollziehbar zu erläutern.
Die räumlich konkrete Festsetzung von Nutzungen und Nutzungsdichten (Wohnen, Mischnutzung, öffentliche Angebote, Dienstleistung, Gewerbe und Industrie) ist in Übereinstimmung mit dem bestehenden und dem allenfalls bekannten künftigen Mobilitätsangebot vorzunehmen und soll im Einklang mit dem Zielbild stehen. Bei Um- und Einzonungen ist aufzuzeigen, wie die neu zu erwartende Verkehrserzeugung bewältigt werden kann, wie die zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und wie der Fuss- und Veloverkehr attraktiv gestaltet werden kann (§ 4 Abs. 2 Bauverordnung [BauV]).
Die Gemeinde kann für noch nicht oder ungenügend erschlossene Gebiete eine Sondernutzungsplanungspflicht festlegen. Es wird empfohlen, dies gestützt auf das Erschliessungsprogramm nach § 33 Abs. 2 BauG zu prüfen. Dieses legt fest, welche Gebiete wann erschlossen und welche Erschliessungsanlagen abgestimmt auf die kommunale Innenentwicklungsstrategie geändert oder erneuert werden sollen. Es ist auch für die Finanzplanung relevant. Dabei ist jeweils klarzustellen, ob es sich um eine Gestaltungsplan- oder lediglich um eine Erschliessungsplanpflicht handelt.
Nutzungen, die ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen induzieren, sind von der Gemeinde aktiv und verstärkt zu planen. Sie stellen besondere Anforderungen an die Siedlungsgestaltung, die Verkehrsinfrastruktur (Kapazitätsnachweis) und das Mobilitätsangebot. Bei Standorten für Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und für (mittel)grosse Verkaufsnutzungen sind die Vorgaben im Richtplankapitel S 3.1 massgebend. Empfehlungen zur planerisch zweckmässigen Umsetzung solcher Standorte sind in der dazugehörigen Arbeitshilfe zu finden. Ausserhalb der Kern- und Zentrumsgebiete in urbanen Entwicklungsräumen oder ländlichen Zentren ist dazu eine ergänzende Bestimmung in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) notwendig, in welcher Nutzung und Ausmass differenziert geregelt werden. Entlang stark belasteter Verkehrsachsen sind zudem gestützt auf die Planungsanweisungen 1.3 und 1.4 des Richtplankapitels S 1.1 entsprechende Aufwertungsmassnahmen vorzusehen (vgl. Modul Siedlungsqualität).
Zur Erreichung der im Zielbild geforderten Veränderungen kann ergänzend ein Mobilitätsmanagement (MM) einen wichtigen Beitrag leisten. Ein MM unterstützt Verkehrsteilnehmende bei der Wahl des situativ besten und effizientesten Verkehrsmittels (oder einer Kombination davon) durch Massnahmen wie Information, Beratung, Anreize sowie Koordination von Angeboten. Massnahmen des MM umfassen verschiedene Dienstleistungen für Verkehrsteilnehmende, die das Zufussgehen und das Velofahren fördern und zur vermehrten Benutzung von Bus, Bahn, Tram, Carsharing sowie zur effizienten Nutzung des Autos anregen. Die konkrete Umsetzung des MM erfolgt in der Regel über ein Mobilitätskonzept.
Das Alltagsfusswegnetz erschliesst und verbindet insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege [FWG]). Fusswege sind durch die Gemeinden zu planen, anzulegen und zu unterhalten (Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege [FWV] sowie Richtplankapitel M 4.2). Die Planung des Fusswegnetzes ist bei der Erarbeitung des KGV gemäss dem Zielbild der kantonalen Mobilitätsstrategie zu berücksichtigen. Bei der Überarbeitung der allgemeinen Nutzungsplanung ist darauf zu achten, dass ein attraktives und sicheres Fusswegnetz erhalten und gefördert werden kann. Dies trägt massgeblich zu einer hohen Siedlungsqualität bei (siehe Modul Siedlungsqualität).
2.2 Wanderwege
Neben dem Alltagsfusswegnetz ist auch das Wanderwegnetz planungsrelevant. Wanderwege dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets. Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer etc.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen. Das kantonale Wanderwegnetz ist in der allgemeinen Nutzungsplanung der betroffenen Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Die Wanderwege sind in den Nutzungsplänen als Orientierungsinhalt darzustellen. Bei der Aufhebung eines Wanderwegs oder beim Einbringen einer ungeeigneten Deckschicht ist für Ersatz zu sorgen. Bei Planungsfragen kann die Fachstelle Aargauer Wanderwege beigezogen werden.
3. Planungsinstrumente
Grundeigentümerverbindliche Regelungen, welche die Abstimmung von Siedlung und Verkehr gewährleisten und Rechtssicherheit bieten, werden in der (Sonder-)Nutzungsplanung festgelegt.
Die zentralen verkehrsplanerischen Fragestellungen, die bei der Erstellung eines KGV zu bearbeiten sind, sind in der Arbeitshilfe Empfehlungen zum KGV (Kapitel 2.2) aufgeführt. Damit können Verkehrs- und Siedlungsplanung optimal beurteilt und aufeinander abgestimmt werden.
Wertvolle Hinweise zum MM sowie das Beratungsangebot für Gemeinden finden sich auf der Website der Abteilung Verkehr.
Das Mobilitätskonzept ist ein Planungsinstrument für den Aufbau und Betrieb eines MM an einem Standort. Im Konzept werden die Rahmenbedingungen, Potenziale, Ziele, Massnahmen, Zuständigkeiten für den Aufbau und den Betrieb der Massnahmen, das Monitoring und die Wirkungskontrolle sowie die Kosten und Finanzierung definiert.
Die Richtplan-Teilkarte M 4.2 zeigt das festgesetzte kantonale Wanderwegnetz übersichtsartig. In der Online-Karte Wanderwege im AGIS-Geoportal sind die detaillierten Wegführungen abrufbar.
3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO
Planungsgrundsätze zur Mobilität
§ ... Planungsgrundsätze
¹ ...
² Eine ausreichende Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der öffentliche Verkehr sowie die Velo- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
³ Nutzungsintensivierungen sind an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu fördern.