Sondernutzungsplanung
Die Gemeinden erlassen Sondernutzungspläne, um die allgemeine Nutzungsplanung in einem konkreten, klar umgrenzten Areal weiter zu präzisieren. Mit Festlegungen zur städtebaulichen und architektonischen Qualität leisten insbesondere Gestaltungspläne einen wichtigen Beitrag an die Umsetzung der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen.
Gestaltungspläne
Gestaltungspläne enthalten Bestimmungen zur Einpassung und Qualität der Überbauung, zum Volumen, zur Nutzung, Erschliessung, Freiraumgestaltung, Energie, zum Lärmschutz und so weiter. Die Bestimmungen sind speziell auf das betroffene Areal und die Umgebung zugeschnitten. Dabei sind bis zu einem gewissen Mass Abweichungen von den Vorgaben der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) möglich, wenn ein besseres Ergebnis erreicht und nachgewiesen werden kann.
Erschliessungspläne
Erschliessungspläne sind inhaltlich enger gefasst als Gestaltungspläne. Sie beschränken sich auf Bestimmungen, die mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassenraums zusammenhängen. Dabei spielen insbesondere Festlegungen zu Strassen und Plätzen sowie deren Gestaltung und Bepflanzung, zu Fuss- und Radwegverbindungen, Lärmschutzmassnahmen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen eine Rolle.
Sondernutzungsplanpflicht
Die allgemeine Nutzungsplanung (Bauzonenplan) kann zum Beispiel bei nicht überbauten Arealen oder in Gebieten mit besonders hohen Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild dazu verpflichten, dass zunächst ein Gestaltungs- oder Erschliessungsplan auszuarbeiten ist. Dadurch wird eine konzeptionelle Gesamtbetrachtung des Gebiets und, insbesondere in Verbindung mit Konkurrenzverfahren, eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität sichergestellt.
Verfahren
Erschliessungs- und Gestaltungspläne werden vom Gemeinderat beschlossen und durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt. Das Verfahren ist wie bei der allgemeinen Nutzungsplanung in § 23 bis § 28 des Baugesetzes geregelt.
Unsere Unterstützung
Die Abteilung Raumentwicklung berät und unterstützt die Gemeindebehörden und Planungsbüros bei der Ausarbeitung und im Verfahren der Sondernutzungsplanung. Unsere Kreisplanerinnen und Kreisplaner prüfen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen die Rechtmässigkeit der Unterlagen, ob die Planung mit dem kantonalen Richtplan übereinstimmt und ob sie die kantonalen Interessen angemessen berücksichtigt.