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Ortsplanung

Sondernutzungsplanung

Die Gemeinden erlassen Sonder­nutzungs­pläne, um die allgemeine Nutzungs­planung in einem konkreten, klar umgrenzten Areal weiter zu präzisieren. Mit Fest­legungen zur städte­baulichen und architektonischen Qualität leisten insbesondere Gestaltungs­pläne einen wichtigen Beitrag an die Umsetzung der hoch­wertigen Siedlungs­entwicklung nach innen.

Gestaltungspläne

Gestaltungs­pläne enthalten Bestimmungen zur Einpassung und Qualität der Über­bauung, zum Volumen, zur Nutzung, Erschliessung, Freiraum­gestaltung, Energie, zum Lärm­schutz und so weiter. Die Bestimmungen sind speziell auf das betroffene Areal und die Umgebung zugeschnitten. Dabei sind bis zu einem gewissen Mass Abweichungen von den Vorgaben der Bau- und Nutzungs­ordnung (BNO) möglich, wenn ein besseres Ergebnis erreicht und nach­gewiesen werden kann.

Erschliessungspläne

Erschliessungspläne sind inhaltlich enger gefasst als Gestaltungs­pläne. Sie beschränken sich auf Bestimmungen, die mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassen­raums zusammen­hängen. Dabei spielen insbesondere Fest­legungen zu Strassen und Plätzen sowie deren Gestaltung und Bepflanzung, zu Fuss- und Radweg­verbindungen, Lärmschutz­massnahmen sowie Ver- und Entsorgungs­einrichtungen eine Rolle.

Sondernutzungsplanpflicht

Die allgemeine Nutzungs­planung (Bauzonenplan) kann zum Beispiel bei nicht überbauten Arealen oder in Gebieten mit besonders hohen Anforderungen an das Orts- und Landschafts­bild dazu verpflichten, dass zunächst ein Gestaltungs- oder Erschliessungs­plan auszuarbeiten ist. Dadurch wird eine konzeptionelle Gesamt­betrachtung des Gebiets und, insbesondere in Verbindung mit Konkurrenz­verfahren, eine hohe architektonische und städte­bauliche Qualität sichergestellt.

Verfahren

Erschliessungs- und Gestaltungs­pläne werden vom Gemeinderat beschlossen und durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt. Das Verfahren ist wie bei der allgemeinen Nutzungsplanung in § 23 bis § 28 des Baugesetzes geregelt.

Unsere Unterstützung

Die Abteilung Raum­entwicklung berät und unterstützt die Gemeinde­behörden und Planungs­büros bei der Ausarbeitung und im Verfahren der Sonder­nutzungs­planung. Unsere Kreis­planerinnen und Kreis­planer prüfen in Zusammen­arbeit mit den kantonalen Fach­stellen die Recht­mässigkeit der Unterlagen, ob die Planung mit dem kantonalen Richtplan überein­stimmt und ob sie die kantonalen Interessen angemessen berücksichtigt.