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Bodenrecht

Grundbuchanmerkungen

Wiese an einer Strasse

Anmerkungen im Grundbuch bezwecken die Kundbarmachung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen. Entlassungen aus dem BGBB, Regulierungen oder Subventionen für Hochbauten können im Grundbuch eingetragen werden.

Das Grundbuch ist ein staatliches Register der dinglichen Rechte an Grundstücken. Die Begründung, Änderung, Übertragung und Aufhebung solcher Rechte erfolgt grundsätzlich durch Eintragung im Grundbuch.

Anmerkung "Kein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB"

Kann ein landwirtschaftliches Grundstück aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden, wird es von den Bestimmungen des BGBB befreit (Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB). Im Grundbuch kann eine entsprechende Anmerkung eingetragen werden. Wurde das Grundstück zwischenzeitlich in eine Bauzone überführt, so kann diese Anmerkung mit Zustimmung von Landwirtschaft Aargau gelöscht werden.

Regulierungsrechtliche Anmerkungen

Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundes- und Kantonsbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren ab Schlusszahlung Bund nicht zweckentfremdet werden. Gleichzeitig gilt ein unbefristetes Zerstückelungsverbot. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Kanton Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen. Falls ein Grundstück in ein solches Güterregulierungsverfahren einbezogen war, ist im Grundbuch eine regulierungsrechtliche Anmerkung wie zum Beispiel Regulierungsgebiet, Meliorationsgebiet oder Güterregulierung eingetragen. Liegt das Grundstück in der Bauzone und ist die Rückerstattungsfrist abgelaufen, kann die Anmerkung im Grundbuch gelöscht werden. Der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) stellt eine Löschungsbewilligung aus und schickt sie dem zuständigen Notariat oder direkt dem Grundbuchamt zur Löschung. Generell kann eine solche Anmerkung auf Strassen- und Gewässerparzellen im Eigentum von Bund, Kanton und Gemeinden gelöscht werden.

Parzellierung

Die Parzellierung eines Grundstücks, auf dem eine regulierungsrechtliche Anmerkung lastet, bedarf einer Bewilligung des Kantons Aargau (Landwirtschaft Aargau). Diese kann in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Abtrennung nach Nutzungsart (Bauzone/nicht Bauzone) oder bei einer Parzellierung, bei der keine weiteren Grundstücke entstehen (Grenzverschiebung) erteilt werden.

Parzellierung

Erwerb

Der Erwerb von Grundstücken mit einer regulierungsrechtlichen Anmerkung, bei denen die Güterregulierung abgeschlossen ist, benötigt keine Bewilligung durch den Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) (vgl. Kreisschreiben 2003 (PDF, 3 Seiten, 587 KB)). Ausgenommen sind Gemeinden, bei denen der provisorische Neuantritt der Güterregulierung noch nicht erfolgt ist (Aktuelle Meliorationsprojekte (PDF, 3 Seiten, 278 KB)). Sowohl die Parzellierung als auch der Erwerb bedürfen der Zustimmung durch den Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) und einer zusätzlichen Zustimmung des durchführenden Organs (Bodenverbesserungsgenossenschaft/Gemeinde) der aktuellen Regulierung. Diese Zustimmung wird durch den Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) eingeholt.


Anmerkung "Subventionierte landwirtschaftliche Hochbaute"

Hat der Staat der Grundeigentümerin beziehungsweise dem Grundeigentümer Subventionen für landwirtschaftliche Hochbauten ausgerichtet, ist die Anmerkung "subventionierte landwirtschaftliche Hochbaute" auf den Parzellen eingetragen. Die Rückerstattungsfrist für Subventionen von Bund und Kanton läuft 20 Jahre ab der Schlusszahlung des Bundes. Ist die Rückerstattungsfrist abgelaufen oder die Subvention anteilsmässig zurückerstattet, kann die Anmerkung im Grundbuch gelöscht werden. Der Kanton Aargau (Landwirtschaft Aargau) stellt eine Löschungsbewilligung aus. Wird das Grundstück zweckentfremdet oder gewinnbringend veräussert, muss die Subvention anteilsmässig zurückerstattet werden. Ist die Rückerstattungsfrist abgelaufen oder die Subvention zurückerstattet, kann die Anmerkung im Grundbuch gelöscht werden.

Anmerkungen nach Raumplanungsrecht

Die Abteilung für Baubewilligungen kann im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens den betroffenen Grundstücken Anmerkungen im Grundbuch zur Absicherung eintragen lassen (Realteilungsverbot, Beseitigungsrevers, auflösende Bestimmungen (Pferdehaltung), Nutzungseinschränkungen und andere). Für die Bereinigung dieser Anmerkungen im Rahmen von Grundbuchgeschäften liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung für Baubewilligungen.