20.6.3 Sicherungsmassnahmen
Zur Sicherstellung einer Rückerstattung stehen folgende Instrumente zur Verfügung (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.3.):
Grundpfand (Art. 793 ff. ZGB)
Ist die unterstützte Person Eigentümerin einer Liegenschaft, kann die Gemeinde eine Sicherung der erbrachten und künftig zu erbringenden Unterstützungsleistungen mittels Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief verlangen (Art. 824 ff. und 842 ff. ZGB; vgl. Kapitel 9.3 Grundeigentum).
Abtretung auf Vertragsbasis (Art. 164 ff. OR)
Die Gemeinde kann von der unterstützten Person die Abtretung fälliger oder künftiger Forderungen verlangen, soweit dem nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Abtretungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und dem Schuldner umgehend angezeigt werden. Die rückerstattungspflichtige Person hat der Gemeinde alle Unterlagen über die betreffende Forderung auszuhändigen (Art. 170 OR). Durch die Abtretung wird die Gemeinde Forderungsinhaberin mit allen Rechten und Pflichten. Eine Abtretung von Sozialversicherungsleistungen ist verboten, sofern es sich nicht um Nachzahlungen handelt (Art. 22 ATSG). Weiter gelten gesetzliche Einschränkungen bei der Abtretung von zukünftigen Lohnforderungen (Art. 325 OR i.V.m. Art. 93 SchKG).
Abtretung von Gesetzes wegen (Legalzession)
Wenn eine unterhaltspflichtige Person ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommt, kommt das Gemeinwesen für den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Personen auf. In diesem Fall geht deren Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen über. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt (Art. 131 ZGB) als auch für den Kinderunterhalt (Art. 289 Abs. 2 ZGB) (vgl. Kapitel 10.5 Eheliche Unterhaltspflichten und Kapitel 10.6. Elterliche Unterhaltspflichten). Der Unterhaltsanspruch kann auch nach Unterstützungsende geltend gemacht werden. Gegenüber der unterhaltspflichtigen Person gelangen allerdings die Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht zur Anwendung (vgl. Kapitel 22.2.5 Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge bzw. Kapitel 22.2 Inkassohilfe).
Gesetzliches Rückforderungsrecht
Soweit das Bundesrecht dies vorsieht, kann die bevorschussende Gemeinde im Bereich der Sozialversicherungen gegenüber der zuständigen Stelle die Direktauszahlung von Versicherungsansprüchen verlangen (§ 12 Abs. 2 SPG, vgl. Kapitel 10.2 Drittauszahlungen von Sozialversicherungsleistungen).
Zahlungsanweisung (Art. 466 ff. OR)
Eine unterstützte Person kann einen Schuldner anweisen, eine Forderung direkt an die Gemeinde zu leisten. Zur Wirksamkeit einer Zahlungsanweisung bedarf es einer sofortigen Anzeige gegenüber dem Schuldner. Im Unterschied zur Abtretung erhält die Gemeinde grundsätzlich kein direktes Forderungsrecht. Ein solches besteht nur dann, wenn der Angewiesene gegenüber dem Anweisungsempfänger die Annahme der Zahlungsanweisung vorbehaltslos bestätigt.