Neuverpachtung Fischereireviere
Auf dieser Seite können Sie sich jetzt online auf ein Fischereirevier für die Pachtperiode 2026 – 2033 bewerben. Nachfolgend finden Sie die nötigen Informationen zu den Verpachtungsgrundsätzen, einen Musterpachtvertrag, alle Revierbeschriebe inklusive Karten und den Link zum Bewerbungsformular. Die Bewerbungsfrist endet am 30. April 2025.
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Grundsätze für die Neuverpachtung der Fischereireviere
Die für die Verpachtung massgebenden Grundsätze sind im Fischereigesetz des Kantons Aargau (AFG) vom 20. November 2012 und in der Aargauischen Fischereiverordnung (AFV) vom 12. Dezember 2012 festgelegt.
1. Bestimmungen zur Verpachtung und Vergabe
1.1. Ordentliche Verpachtung (§ 6 AFG)
Das zuständige Departement schreibt die staatlichen Fischereireviere öffentlich aus und verpachtet sie für die Dauer von acht Jahren je an einen Fischereiverein oder je an höchstens zwei natürliche Personen. Bei der Verpachtung werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a) Fähigkeit, eine nachhaltige und tierschutzgerechte Fischerei zu gewährleisten,
b) Fähigkeit, Jungfischerinnen und Jungfischer zu fördern,
c) Ausübung der Fischerei durch eine möglichst grosse Personenzahl,
d) Verbundenheit mit der Region,
e) Fähigkeit, eine gut organisierte und wirksame Aufsicht über das Fischereirevier aufzubauen und zu gewährleisten.
Bei mehreren Bewerbungen werden alle Bewerberinnen und Bewerber vor dem Entscheid über die Pachtvergabe angehört.
1.2. Verfahren der ordentlichen Verpachtung (§ 3 AFV)
Das Departement schreibt die zu verpachtenden staatlichen Reviere mit ihrem Pachtzins bis Ende Februar 2025 auf einer Webseite öffentlich aus. Die bisherigen Pächterinnen und Pächter werden direkt angeschrieben. Bewerbungen sind bis zum 30. April 2025 digital einzureichen.
In der Bewerbung ist insbesondere darzulegen, wie die Verpachtungskriterien gemäss § 6 AFG erfüllt werden. Der Verpachtungsentscheid wird den Bewerbenden bis spätestens dem 31. Oktober 2025 durch das Departement mitgeteilt.
2. Anforderungen an den Pächter oder den Fischereiverein
2.1. Fischereiberechtigung
Pächterinnen und Pächter, bei Fischereivereinen alle Mitglieder, welche die Fischerei aktiv ausüben, müssen fischereiberechtigt sein (§ 8 AFG). Fischereiberechtigt im Kanton ist, wer eine im Kanton Aargau gültige Fischereikarte besitzt (§ 11 AFG). Eine Fischereikarte können Personen beziehen, die ein Mindestalter von 12 Jahren (§ 4 AFV) erreicht haben, den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen und nicht von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind (§ 11 AFG).
2.2. Sachkundenachweis
Der aargauische Sachkundenachweis kann in einem Fischerkurs durch die erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden. Die Prüfung hat den Anforderungen des eidgenössischen Sachkundenachweises zu entsprechen. Das Schweizer Sportfischerbrevet sowie weitere Fähigkeitsausweise, die dem eidgenössischen Sachkundenachweis entsprechen, werden anerkannt (§ 5 AFV).
2.3. Rechte und Pflichten des Pächters
Das staatliche Fischereirecht beinhaltet die Ausübung der Fischerei in oberirdischen Gewässern (§ 3 AFG). Das staatliche Fischereirecht wird in Fischereireviere eingeteilt (§ 5 AFG). Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere haben für das betreffende Revier
a) gemäss den Vorgaben des Departements BVU jährlich den Fang von Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln zu erfassen und diesen zu melden,
b) gemäss den Vorgaben des BVU den Besatz mit Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln vorzunehmen, zu erfassen und diesen zu melden,
c) den Bestand der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln zu überwachen sowie für eine nachhaltige und ökologische Bewirtschaftung zu sorgen. (§ 18 AFG)
Aus der Bewirtschaftung des staatlichen Fischereireviers darf kein Gewinn resultieren (§ 6 AFV). Unterpacht ist nicht erlaubt (§ 8 AFG). Der Pächter hat der Reinhaltung der Gewässer alle Aufmerksamkeit zu schenken. Nimmt er Verunreinigungen wahr, so hat er die Schädigenden nach Möglichkeit festzustellen und der Kantonspolizei sowie der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.
2.3.1. Bewirtschaftung
Für die Bewirtschaftung der Fischbestände ist der Kanton zuständig. Der Besatz erfolgt gemäss dem kantonalen Besatzkonzept und dem jährlichen Besatzplan unter Aufsicht und gemäss den Weisungen der Fischereifachstelle. Ausnahmen müssen durch die Fischereifachstelle bewilligt werden (§ 17 AFG; § 18 AFV). Bei der Prüfung von Ausnahmebewilligungen wird die vorhandene Naturverlaichung berücksichtigt und es sind geeignete Möglichkeiten für Laichfischfänge und Aufzucht erforderlich.
Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat erfolgt durch die Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Pächterinnen und Pächter der betreffenden Reviere. Die Kosten trägt der Kanton. Für Besatzmassnahmen in Bächen tragen Pächterinnen und Pächter die entsprechenden Kosten (§ 18 AFV).
Das Besatzkonzept wird nach Abschluss von laufenden Besatzerfolgskontrollen in den nächsten Jahren überarbeitet.
2.3.2. Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht wird durch die Pächterinnen und Pächter im staatlichen Fischereirevier sichergestellt. Sie können die Fischereiaufsicht selber wahrnehmen oder diese an andere befähigte Personen übertragen. Fischereiaufseherinnen und -aufseher müssen im Kanton fischereiberechtigt sein, über die entsprechende Ausbildung verfügen und das Fischereirevier innert nützlicher Frist erreichen können (§ 25 AFG). Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufseherinnen und -aufseher richten sich nach § 25 AFG und § 26 AFG i.V.m § 2 AFV sowie dem Pflichtenheft der freiwilligen staatlichen Fischereiaufseher (Aktuelle Version unter: ag.ch).
2.3.3. Fischereikarten
Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere, bei Fischereivereinen zwei Vorstandsmitglieder, erhalten unentgeltlich je eine Fischereikarte für Pächterinnen und Pächter. Sie sind befugt, Fischereikarten für die Angelfischerei an fischereiberechtigte Personen auszustellen. Die zulässige Anzahl der Jahres-, Wochen- und Tageskarten wird im Pachtvertrag geregelt (§ 14 AFG).
2.3.4. Teilreviere
Aufgrund biologischer und ökologischer Kriterien wurden Reviere, falls erforderlich, in Teilreviere aufgeteilt. Zum Beispiel wird ein Flussrevier mit verschiedenen Gewässertypen wie Stauhaltung und Fliessstrecke mit unterschiedlichen Fischvorkommen in entsprechende Teilreviere eingeteilt, so dass die erfassten Fangstatistiken der Teilreviere aussagekräftiger sind. Zusätzlich kann ein Bachrevier verschiedene Gewässersysteme mit unterschiedlichen Einzugsgebieten enthalten, welche ebenfalls in entsprechende Teilreviere eingeteilt werden.
3. Haftung
Der Staat verpachtet das Fischereirevier ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Insbesondere haftet er nicht für Schäden aus höherer Gewalt (Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen), Verbauungen, Fischvergiftungen, Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder vorübergehenden Einschränkungen durch Bauarbeiten oder Gewässerrevitalisierungen. Es ist Sache des Pächters, sich vor der Bewerbung für ein Fischereirevier nach der Qualität des Reviers zu erkundigen. Fällt das Pachtverhältnis aus Verschulden des Pächters dahin, so haftet er für die Kosten der Wiederverpachtung und einen allfälligen Mindererlös an Pachtzins für die ganze Pachtperiode. Sämtliche Mitglieder des Fischereivereins beziehungsweise die natürlichen Personen haften solidarisch, maximal bis zum achtfachen Betrag des jährlichen Pachtzinses, für die sich aus dem Pachtverhältnis und der Fischereigesetzgebung ergebenden Verpflichtungen. Der Fischereiverein hat in seinen Vereinsstatuten entsprechende Bestimmungen aufzunehmen (§ 8 AFG).
4. Vorgehen bei Schadenfällen am Gewässer
Schadenfälle am Gewässer, Gewässerverschmutzungen und Fischsterben sind der Kantonspolizei unverzüglich zu melden. Das weitere Vorgehen und die Schadenberechnung werden zwischen Pächterin/Pächter und der Fischereifachstelle abgesprochen. Die Fachstelle stellt den gemeinsamen Haftpflichtanspruch gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton an den Verursacher des Schadenfalls. Wenn Haftpflichtansprüche ausbezahlt werden, vergütet der Kanton den Pächterinnen und Pächter ihren Anteil zurück (Anteil vermindertes Ertragsvermögen, zeitlicher Aufwand gemäss Schadenberechnung).
5. Revierbeschriebe
Revier Nummer – Reviername
Befischbare Gewässer: Die Ausübung der Fischerei ist nur in den hier beschriebenen Gewässerabschnitten erlaubt. Alle anderen dem betreffenden Revier zugehörigen Gewässerabschnitte sind als Schongebiete gemäss § 19 AFV festgelegt. Sie werden insbesondere für Laich-, Jungfisch- oder Rückzugsgebiete gefährdeter Arten ausgeschieden. Die Revierkarten sind auf dieser Webseite als PDF mit den Revierinformationen zu finden (Abschnitt Revierbeschriebe).
Länge: Länge der befischbaren Gewässerabschnitte in Metern
Anzahl Fischereikarten: Eine bestimmte Anzahl Fischereikarten wird zusammen mit dem Pachtvertrag abgegeben und ist im Pachtzins inbegriffen. Weitere Fischereikarten (Tages-, Wochen- und Jahreskarten) können gegen Gebühr gemäss § 6 Abs. 1 AFV bei der Fischereifachstelle bestellt werden.
Rechte Dritter: Liste bestehender privater Fischereirechte, welche das betreffende staatliche Fischereirevier überschneiden oder einschränken
Besondere Bestimmungen:
– Bestimmungen über die Bootsfischerei
– Bestimmungen über Einschränkungen für die Ausübung der Fischerei innerhalb des Reviers
– Informationen über das Vorkommen gefährdeter Arten oder Artenförderungsprojekte
– Teilreviere (separate Erfassung der Fangdaten)
Preis: Durch das Departement festgelegter, jährlicher Pachtzins
Bewerbung
Die Bewerbung auf ein Fischereirevier erfolgt nur noch digital. Die Bewerbungsfrist endet am 30. April 2025. Die Verpachtungsentscheide werden danach bis Ende Oktober 2025 laufend mitgeteilt. Wenn mehrere Bewerbungen für ein Fischereirevier vorliegen, meldet sich die Sektion Jagd und Fischerei bei den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern.
Unter folgendem Link können Sie mit Ihrem Kantonslogin auf das Bewerbungsformular zugreifen:
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Revierbeschriebe
Flussreviere
Bachreviere
Hallwilersee und Weiher
Der Hallwilersee und Weiher werden freihändig verpachtet.